Geraeteschuppen im Innenbereich

Frage: Ich möchte auf unserem Grundstück, liegt im Innenbereich im alten Ortskern, neben meiner Doppelgarage noch einen kleinen Geräteschuppen aus Stein bauen . Größe ca. 4x3 Meter mit Bodenplatte, gemauert. Umbauter Raum ca. 30 Kubikmeter denke ich.
Kann ich dies ohne Genehmigung bauen oder nicht?
Ein Gartenhaus wäre auch nicht kleiner.

 

Antwort: Ich weiß nicht, in welchem Bundesland Sie wohnen. Daher werde ich Ihre Frage auf Basis der Vorschriften in Baden-Württemberg beantworten. Vergleichen Sie bitte im Anschluss die zitierten Vorschriften mit den für Ihr Bundesland gültigen, falls Sie nicht in Ba-Wü wohnen.

 

In der Landesbauordnung (LBO) Baden-Württemberg steht in

 

Anhang (zu § 50 Abs. 1)

 

Verfahrensfreie Vorhaben

 

Gebäude, Gebäudeteile

 

1. Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten, wenn die Gebäude weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken dienen, im Innenbereich bis 40m³, im Außenbereich bis 20m³ Brutto-Rauminhalt,

 

Damit wäre Ihr Vorhaben in Baden-Württemberg verfahrensfrei, sprich Sie benötigten dafür keine Genehmigung.

 

Verfahrensfrei heißt aber nicht, dass Sie bauen können, wie Sie wollen. Andere öffentlich-rechtliche Vorschriften, wie etwa die Vorgaben des Bebauungsplans u.ä. müssen Sie selbstverständlich einhalten. Wenn Sie diese Vorschriften aber beachten, so können Sie ohne Genehmigung bauen.

 

Informieren Sie sich bei Ihrem Baurechtsamt über die entsprechenden Vorschriften in Ihrem Wohngebiet.

 

Die LBOs der meisten Bundesländer finden Sie unter Downloads.

 

Frage: Nochmalige Nachfrage: Geräteschuppen im Innenbereich. Ihre Antwort: 1. Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten, wenn die Gebäude weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken dienen, im Innenbereich bis 40m³, im Außenbereich bis 20m³ Brutto-Rauminhalt,
Ich meine mit Innenbereich neben der Garage. Ich wohne in Rheinland-Pfalz genau gesagt in einem Ortsteil von Neustadt an der Weinstraße (Lachen). Mit unserem Bauamt habe ich keine guten Erfahrungen gemacht. Daher wäre es sehr nett, wenn ich hier eine Antwort bekommen könnte.
Kompliment: es ist eine sehr gute Seite und Sie halten auch was sie versprechen. Finde ich super.

 

Antwort: Danke für das Lob.

 

Innenbereich ist ein im Baugesetzbuch (BauGB) definierter Begriff. Dies finden Sie in

 

§ 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile

 

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse

müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

 

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Abs. 1, im Übrigen ist § 31 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

 

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

 

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

 

1. der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs oder der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken dient,

 

2. städtebaulich vertretbar ist und

 

3. auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale

Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können.

 

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

 

1. die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,

 

2. bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,

 

3. einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind. Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

 

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 ist, dass

 

1. sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,

 

2. die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und

 

3. keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen. In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 und 3 Satz 1 sowie Abs. 4 getroffen werden. § 9 Abs. 6 ist entsprechend

anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 sind ergänzend §1a Abs. 2 und 3 und § 9 Abs. 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nr. 1 beizufügen.

 

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ist § 10 Abs. 3 entsprechend anzuwenden.

 

Sie sehen hier, dass der Innenbereich als „innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortschaften“ liegend definiert wird. Dies wird bei Ihnen wahrscheinlich der Fall sein, da Sie schreiben, Ihr Haus befinde sich im alten Ortskern. Muss es aber nicht. Falls Sie außerhalb der Stadt in einem kleinen Ortsteil wohnen, kann es sein, dass Ihre Gemeinde per Satzung die Grenzen des Innenbereichs so definiert hat, dass Ihr Ortsteil im Außenbereich liegt. Deshalb wäre es schon wichtig, dass Sie sich erkundigen, ob sich Ihr Grundstück im Innen- oder im Außenbereich befindet, da es große Unterschiede in punkto Zulässigkeit von Bauvorhaben im Innen- und im Außenbereich gibt.

 

Da ich nun weiß, dass Sie in Rheinland-Pfalz wohnen, hier noch der entsprechende Auszug aus der Landesbauordnung (LBauO) Rheinland-Pfalz:

 

§ 62 Genehmigungsfreie Vorhaben

 

(1) Unbeschadet einer nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigung bedürfen keiner Baugenehmigung das Errichten, Herstellen, Aufstellen, Anbringen oder Ändern von folgenden baulichen Anlagen, anderen Anlagen und Einrichtungen:

 

1. Gebäude

 

a) Gebäude bis zu 50m³, im Außenbereich bis zu 10m³ umbauten Raums ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten; ausgenommen sind Kulturdenkmäler und Gebäude in der Umgebung von Kultur- und Naturdenkmälern sowie Garagen, Verkaufs- und Ausstellungsstände,

 

Sie sehen, bei Ihnen darf der Schuppen sogar noch etwas größer sein als bei uns in BW, ohne das er genehmigungspflichtig wird. Zumindest im Innenbereich.

 

Es hilft aber alles nichts. Sie müssen als erstes herausbekommen, ob Ihr Grundstück im Innenbereich liegt. Und das können Sie auf Ihrem Baurechtsamt, ungeachtet der schlechten Erfahrungen, die Sie mit ihm gemacht haben.

 

Gehen Sie dort hin und fragen Sie nach, ob Ihr Grundstück im Innenbereich liegt, ob es für den Bereich einen Bebauungsplan gibt und falls ja, welche Vorgaben in diesem enthalten sind. Sie haben ein Recht auf diese Auskünfte und müssen den Herrschaften ja nicht gleich erzählen, warum Sie diese benötigen und was Sie vorhaben.

 

Wenn Sie dann wissen, ob Ihr Grundstück im Innen- oder im Außenbereich liegt, können Sie in der LBauO nachschauen, ob Sie dafür eine Genehmigung brauchen.

 

Aber auch, wenn Ihr Grundstück im Außenbereich liegen sollte und Ihr Vorhaben somit nicht genehmigungsfrei wäre, kann ich mir nicht vorstellen, dass sich Ihr Baurechtsamt bei so einer kleinen Baumaßnahme querstellt. Sie haben vielleicht schlechte Erfahrungen mit dem Amt gemacht, aber auch dort arbeiten Menschen, mit denen man reden kann.

 

Frage: Mit unserem Bauamt habe ich keine gute Erfahrungen gemacht . Das sitzen nur Karteileichen die nichts unternehmen.

 

Ich kann dies sagen, da ich gerade verhindern möchte, dass bei uns im alten Ortskern eine schöne Grünanlage (Wingerte und Gärten ) zugebaut werden.

 

Die Bebauung geht hier nach § 34.

 

Da wäre eine Unterstützung auch super. Wir alle als Nachbarn haben dieser Angelegenheit widersprochen. Wenn Sie mal 

Interesse haben, sende ich Ihnen gerne einmal ein paar Fotos zu vom Platz, der bebaut werden soll.  

 

Ich wollte in meiner Angelegenheit eine Art Garage bauen mit 4x3 oder 4x4 Meter wenn möglich ohne Genehmigung aber legal.

Kompliment, ich finde den Einsatz auf dieser Seite super .

 

Antwort: Wenn hier §34 gilt, dann haben wir´s ja schon. Sie befinden sich im Innenbereich, somit ist Ihr Vorhaben genehmigungsfrei.

 

Was die Grünanlage angeht: ich finde es gut, wenn sich Bürger dafür einsetzen, dass das Ortsbild nicht verschandelt wird. Allerdings müssen Sie natürlich das Recht, Baumaßnahmen auszuführen, das Sie selbst in Anspruch nehmen wollen, auch anderen zugestehen.

 

Schicken Sie mir gerne Bilder von der Situation. Helfen bei der Verhinderung der Baumaßnahme kann ich Ihnen aber wohl kaum.

 

Wenn es sich aber wirklich um eine Bausünde und eine erhaltenswerte Grünanlage handelt, so wünsche ich Ihnen viel Erfolg bei Ihrem Kampf.

 

Noch eine kleine Anregung. Ich lebe in Murrhardt in Baden-Württemberg. Meines Wissens sind wir die Stadt mit den meisten Bürgerbegehren/-entscheiden in Deutschland, zumindest aber in BW. Hier wurden schon etliche Gemeinderatsbeschlüsse bez. Bau- oder Abrissmaßnahmen o.ä. zu Fall gebracht. Manchmal sinnvollerweise, manchmal weniger. Dies zeigt aber zumindest, dass man als Bürger nicht ganz machtlos gegenüber dem Staat ist.

 

Ich weiß nicht, ob dies in Rheinland-Pfalz möglich ist. Falls ja, wäre ein Bürgerbegehren vielleicht eine Möglichkeit, die Grünfläche zu erhalten.

11. May 2008   | Email | Nach oben
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