Glaselement notwendiges Treppenhaus

Frage: BV in Baden-Württemberg. Brandschutz im Treppenhaus.

Mein Treppenhaus grenzt an eine bestehendes Glaselement
(Gesamtgröße 6,0m x 3,0) zu meiner Wohnung. Das Treppenhaus überbaut um  ca. 1,50m in das Element. Die Eingangstüre ist ca 1,60m vom Glaselement entfernt und wurde vom Baurechtsamt als dichtschließende Türe gefordert.

Meine Frage : Welche Anforderungen für den Brandschutz bestehen an das Glaselement.

Antwort: Da eine dichtschließende Türe gefordert wurde, schließe ich daraus, dass es sich nicht um ein Sicherheitstreppenhaus sondern um ein notwendiges Treppenhaus handelt, sonst hätten Sie eine rauchdichte und selbstschließende Türe, bei einem innenliegenden Sicherheitstreppenhaus eine feuerhemmende und selbstschließende Türe gebraucht.

 

Zu notwendigen Treppenhäusern steht in der Ausführungsverordnung zur Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBOAVO) unter

 

§ 11 Notwendige Treppenräume, Ausgänge

(Zu § 28 Abs. 1 und 3 LBO)

 

(1) Jeder notwendige Treppenraum muss auf möglichst kurzem Wege einen sicheren Ausgang ins Freie haben. Der Ausgang muss mindestens so breit sein wie die zugehörigen notwendigen Treppen.

 

(2) Notwendige Treppenräume müssen an einer Außenwand liegen und in jedem über dem Gelände gelegenen Geschoss Fenster haben, die geöffnet werden können. Eine andere Ausführung der Treppenräume ist zuzulassen, wenn die Benutzung der Treppenräume durch Raucheintritt nicht gefährdet werden kann, eine ausreichende Belüftung sichergestellt ist und, ausgenommen bei Wohngebäuden geringer Höhe, eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden ist.

 

(3) An notwendige Treppenräume dürfen in einem Geschoss nicht mehr als sechs Wohnungen oder Nutzungseinheiten vergleichbarer Größe unmittelbar angeschlossen sein.

 

(4) In notwendigen Treppenräumen müssen bis zu ihren Ausgängen ins Freie Verkleidungen, Dämmschichten und Einbauten aus nichtbrennbaren Baustoffen, Fußbodenbeläge aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bestehen; dies gilt nicht für Gebäude geringer Höhe. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen.

 

(5) In notwendigen Treppenräumen von Gebäuden mit mehr als fünf Geschossen und bei innenliegenden notwendigen Treppenräumen ist an der obersten Stelle des Treppenraumes eine Rauchabzugsvorrichtung mit einem freien Querschnitt von mindestens 1m2 anzubringen, die vom Eingangsgeschoß zu öffnen sein muss. Es kann verlangt werden, dass die Rauchabzugsvorrichtung auch von anderen Stellen aus bedient werden kann. Fenster dürfen als Rauchabzüge ausgebildet werden, wenn sie hoch genug liegen. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn der Rauch auch auf andere Weise abgeführt werden kann.

 

(6) Sicherheitstreppenräume nach § 15 Abs. 3 Satz 3 LBO müssen folgenden Anforderungen genügen:

 

1. Sie müssen an einer Außenwand liegen oder vom Gebäude abgesetzt sein und in jedem Geschoß über einen unmittelbar davor liegenden offenen Gang erreichbar sein. Innenliegende Sicherheitstreppenräume sind zulässig, wenn durch andere Maßnahmen sichergestellt ist, dass sie mindestens so sicher sind wie außenliegende Sicherheitstreppenräume.

2. Die Wände müssen mindestens denselben Feuerwiderstand wie tragende Wände haben und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Öffnungen in diesen Wänden müssen ins Freie führen.

3. Die Treppen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

4. Die Türen müssen rauchdicht und selbstschließend, bei innenliegenden Sicherheitstreppenräumen feuerhemmend und selbstschließend sein.

5. Eine Sicherheitsbeleuchtung und Rauchabzugsöffnungen mit einem freien Querschnitt von mindestens 1 m2 müssen vorhanden sein.

 

Sie sehen unter (6)2., dass so ein Glaselement in einem Sicherheitstreppenhaus nicht möglich wäre, da Öffnungen in Wänden von Sicherheitstreppenhäusern ins Freie führen müssen, was Ihr Glaselement nicht tut.

 

Für notwendige Treppenhäuser gilt dies nicht. Das Glaselement darf halt keinen Rauch durchlassen, wovon ja auszugehen ist.

 

Die LBOAVO finden Sie unter Downloads.

09. Feb 2009   | Email | Nach oben
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