Frage: wir sind Eigentümer einer Doppelhaushälfte in NRW. Wir wollten Dachgauben errichten. Doch nun teilte uns das Bauamt mit, dass man uns die Genehmigung nicht erteilen würde, obwohl wir den Abstand von 1,30m einhalten. Grund sei ein Urteil, dass letztes Jahr rechtskräftig geworden ist.
Wir sind entsetzt, da wir seit Okt. letzten Jahres mit dem Bauamt in Kontakt stehen und nun alles für den Bauantrag vorbereitet haben. Lt. Auskunft des Bauamtes müsste "auf einmal" die Einverständniserklärung des Nachbarn eingeholt werden. Was das Problem ist. Das nachbarschaftliche Verhältnis ist seit Jahren verstritten.
Lt. Bauamt kann die Dachgaube mit einem Abstand von 3m errichtet werden ohne Einverständniserklärung des Nachbarns. Dies kommt für uns nicht in Betracht.
Was können wir tun um doch noch die Dachgauben mit einem Abstand von min. 1.30m zu errichten?
Antwort: Ich habe mal gestöbert und bin auf der Internetseite der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen fündig geworden.
Das fragliche Urteil finden Sie dort unter folgendem Link erklärt:
http://www.aknw.de/index.htm?modus=aktuelles_detail&id=1889 .
Danach wurde durch dieses Urteil die vorherige Regelung, dass Seitenwände von Dachgauben keine Abstandsflächen auslösen, gekippt.
Daher müssen Sie mit diesen wieder die 3m einhalten, außer falls Ihre Gaube nicht zur Ermittlung der Wandhöhe hinzugezogen wird, weil ihre Breite nicht mehr als die Hälfte der darunterliegenden Wand beträgt.
Wenn Ihre Gaube diese Breite also nicht überschreitet, dann brauchen Sie auch nicht die 3m Abstand einhalten.
Ist die Gaube breiter, dann bleibt Ihnen wohl nichts anderes übrig als sich um das Einverständnis Ihres Nachbarn zu bemühen.