Grenzbebauung NRW

Frage: ich besitze ein Einfamilienhaus in Pulheim. Nebenan ist meine Nachbarin verstorben . Das Grundstück wurde verkauft. Der neue Besitzer will das alte Haus abreissen und Zweieinhalbstöckig neu bauen. Muss ich es zulassen das er an mein Haus anbaut? Wenn nicht was ist mit meiner Wand? Muss er sie neu verputzen? Wie ist das Gesetzlich geregelt ?

 

Antwort: Wenn das Haus Ihrer Nachbarin an das Ihre angebaut ist, Ihr Haus also auf der Grenze steht, dann ist bei Ihnen Grenzbebauung vorgeschrieben oder zumindest zulässig. Sonst dürfte Ihr Haus ja auch nicht auf der Grenze stehen.

 

Somit müssen Sie es natürlich zulassen, dass der neue Nachbar wieder an Ihr Haus anbaut.

 

Siehe auch in der Landesbauordnung NRW (BauO NRW) unter

 

§ 6 Abstandflächen

 

(1) Vor Außenwänden von Gebäuden sind Flächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten (Abstandflächen). Innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche ist eine Abstandfläche nicht erforderlich vor Außenwänden, die an der Nachbargrenze errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften

 

a) das Gebäude ohne Grenzabstand gebaut werden muss oder

b) das Gebäude ohne Grenzabstand gebaut werden darf und öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut wird.

Muss nach planungsrechtlichen Vorschriften mit Grenzabstand gebaut werden, ist aber auf dem Nachbargrundstück innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche ein Gebäude ohne Grenzabstand vorhanden, so kann gestattet oder verlangt werden, dass ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut wird. Muss nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand gebaut werden, ist aber auf dem Nachbargrundstück innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche ein Gebäude mit Grenzabstand vorhanden, so kann gestattet oder verlangt werden, dass eine Abstandfläche eingehalten wird.

 

BauO und mehr finden Sie unter Downloads.

09. May 2010   | Email | Nach oben
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