Grenzbebauung

Frage: Ich habe das Haus meiner Mutter übernommen,und habe folgende Frage.Wir sind in einem Altstadtbereich wo die Häuser aneinander gebaut sind (Grenz-Bebauung).Jetzt hat der eine Nachbar das alte Haus abgerissen und erstellte an der gleichen Stelle einen Neubau.Unsere gemeinsame Giebelwand,steht noch und ist beim Nachbar als Baulast eingetragen. Dieser hat jetzt seinen Neubau ca.30cm von dieser Wand errichtet, muss dieser seine neue Giebelwand nicht an die alte Giebelwand anbauen,
oder die alte Wand sichern? Ich habe bedenken das die alte Wand nicht standsicher ist,und auf meiner Seite sich Risse im Haus bilden.
Vielen Dank für eine Antwort.

 

Antwort: Wenn Grenzbebauung bei Ihnen vorgeschrieben bzw. erlaubt ist und Ihr Haus auf der Grenze steht, muss Ihr Nachbar normalerweise auch auf die Grenze bauen.

 

Dazu finden Sie mehr in den Paragrafen Ihrer Landesbauordnung zum Thema Abstandsflächen. Die LBOs finden Sie unter Downloads.

 

Hier nun noch als Beispiel der entsprechende Paragraf der LBO BW:

 

§ 5 Abstandsflächen

 

(1) Vor den Außenwänden von baulichen Anlagen müssen Abstandsflächen liegen, die von oberirdischen baulichen Anlagen freizuhalten sind. Eine Abstandsfläche ist nicht erforderlich vor Außenwänden an Grundstücksgrenzen, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften

 

1. an die Grenze gebaut werden muss, es sei denn, die vorhandene Bebauung erfordert eine Abstandsfläche, oder

2. an die Grenze gebaut werden darf und öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls an die Grenze gebaut wird.

Die öffentlich-rechtliche Sicherung ist nicht erforderlich, wenn nach den Festsetzungen einer abweichenden Bauweise unabhängig von der Bebauung auf dem Nachbargrundstück an die Grenze gebaut werden darf.

14. Mar 2010   | Email | Nach oben
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