Frage: ich habe in Taunusstein (Hessen) in dem Weg zum Haus eine 3-stufige Treppe. Ist es nach der Hessischen Bauordnung notwendig, einen Handlauf anzubringen?
Antwort: Nein, für eine dreistufige Treppe im Garten brauchen Sie keinen Handlauf.
Außer, es geht daneben senkrecht in die Tiefe mit einer Absturzhöhe von mehr als 1m. Dann bräuchten Sie eine Umwehrung, ob Treppe oder Weg.
Zu Umwehrungen, Brüstungen und Geländern steht in der Hessischen Bauordnung (HBO) unter
§ 35 Umwehrungen, Brüstungen, Geländer
(1) In, an und auf baulichen Anlagen sind zu umwehren oder mit Brüstungen zu versehen:
1. Flächen, die im Allgemeinen zum Begehen bestimmt sind und unmittelbar an mehr als 1 m tiefer liegende Flächen angrenzen; dies gilt nicht, wenn die Umwehrung dem Zweck der Flächen widerspricht wie bei Verladerampen, Kais und Schwimmbecken,
2. nicht begehbare Oberlichte und Glasabdeckungen in Flächen, die im Allgemeinen zum Begehen bestimmt sind, wenn sie weniger als 0,50m aus diesen Flächen herausragen,
3. Dächer oder Dachteile, die zum auch nur zeitweiligen Aufenthalt von Menschen bestimmt sind,
4. Öffnungen in begehbaren Decken sowie in Dächern oder Dachteilen nach Nr. 3, wenn sie nicht sicher abgedeckt sind,
5. nicht begehbare Glasflächen in Decken sowie in Dächern oder Dachteilen nach Nr. 3,
6. die freien Seiten von Treppenläufen, Treppenabsätzen und Treppenöffnungen (Treppenaugen),
7. Kellerlichtschächte und Betriebsschächte, die an Verkehrsflächen liegen, wenn sie nicht verkehrssicher abgedeckt sind.
(2) 1In Verkehrsflächen liegende Kellerlichtschächte und Betriebsschächte sind in Höhe der Verkehrsfläche verkehrssicher abzudecken. ²An und in Verkehrsflächen liegende Abdeckungen müssen gegen unbefugtes Abheben gesichert sein. 3Fenster, die unmittelbar an Treppen liegen und deren Brüstungen unter der notwendigen Umwehrungshöhe liegen, sind zu sichern.
(3) 1Außer im Erdgeschoss müssen Fensterbrüstungen mindestens 0,80m, bei einer Absturzhöhe über 12m mindestens 0,90m hoch sein. 2Geringere Brüstungshöhen sind zulässig, wenn durch andere Vorrichtungen, wie Geländer, die nach Abs. 4 vorgeschriebenen Mindesthöhen eingehalten werden.
(4) Andere notwendige Umwehrungen müssen folgende Mindesthöhen haben:
1. bei Absturzhöhen bis 12m:
a) bei Wohngebäuden und bei anderen baulichen Anlagen, die keine Arbeitsstätten sind: 0,90m,
b) bei Arbeitsstätten: 1,00m,
2. bei Absturzhöhen von mehr als 12 m: 1,10m.
(5) 1In, an und auf Gebäuden, bei denen in der Regel mit der Anwesenheit von Kindern gerechnet werden muss, dürfen Öffnungen in Umwehrungen, Brüstungen und Geländern mindestens in einer Richtung
nicht breiter als 12cm sein. 2Ein seitlicher Zwischenraum zwischen dem Geländer oder der Brüstung und der zu sichernden Fläche darf nicht größer als 4cm sein. ³Die Umwehrungen, Brüstungen und Geländer sind so auszubilden, dass Kindern das Überklettern nicht erleichtert wird.
Wenn ich weder annehme, dass ihre Treppe als Bestandteil eines Weges im Garten eine freie Seite nach 3. hat, noch dass es neben ihr senkrecht mehr als 1m in die Tiefe geht, müssen Sie sie auch nicht umwehren.
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