Frage: unser Haus steht in BW - Hanglage (Höhenunterschied 2 Stockwerke). Zur Hangsicherung haben wir an der Grundstücksgrenze eine Stützmauer aus Findlingen gezogen. Jetzt fällt das Gelände an der Grundstücksgrenze 3 m nach unten ab - eine Absturzsicherung ist notwendig. Anhand ihres Forums muß die Höhe min. 0,9 m betragen, gibt es eine Einschränkung für die Höhe? Ich möchte neben der Absturzsicherheit zusätzlich auch einen Sichtschutz integrieren.
Antwort: Ihre Mauer befindet sich auf der Grundstücksgrenze, somit innerhalb der Abstandsflächen.
Dort ist laut Landesbauordnung (LBO) Baden-Württemberg zulässig:
§ 6 Abstandsflächen in Sonderfällen
(1) Abstandsflächen sind nicht erforderlich vor Außenwänden von Gebäuden oder Gebäudeteilen, die eine Wandhöhe von nicht mehr als 1m haben. Darüber hinaus sind Abstandsflächen nicht erforderlich vor Außenwänden von Gebäuden oder Gebäudeteilen, die nur Garagen oder Nebenräume enthalten, der örtlichen Versorgung dienen oder sich auf öffentlichen Verkehrsflächen befinden, soweit
1. die Wandhöhe nicht mehr als 3m beträgt und
2. die Wandfläche nicht größer als 25m² ist.
Ergeben sich bei einer Wand durch die Geländeoberfläche unterschiedliche Höhen, ist für die Ermittlung der Wandhöhe nach Satz 2 Nr. 1 der höchste Punkt der Geländeoberfläche zugrundezulegen. Die Grenzbebauung entlang den einzelnen Nachbargrenzen darf 9m und insgesamt 15m nicht überschreiten.
(2) Werden mit Gebäuden oder Gebäudeteilen nach Absatz 1 dennoch Abstandsflächen eingehalten, so müssen sie gegenüber Nachbargrenzen eine Tiefe von mindestens 0,5m haben.
(3) Für Gewächshäuser gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Bei landwirtschaftlichen Gewächshäusern, die Absatz 1 nicht entsprechen, ist nur gegenüber Nachbargrenzen eine Abstandsfläche erforderlich, die eine Tiefe von mindestens 1m haben muß.
(4) Geringere Tiefen der Abstandsflächen sind zuzulassen, wenn
1. in überwiegend bebauten Gebieten die Gestaltung des Straßenbildes oder besondere örtliche Verhältnisse dies erfordern oder
2. Beleuchtung mit Tageslicht sowie Belüftung in ausreichendem Maße gewährleistet bleiben, Gründe des Brandschutzes nicht entgegenstehen und, soweit die Tiefe der Abstandsflächen die Maße des § 5 Abs. 7 Satz 3 unterschreitet, nachbarliche Belange nicht erheblich beeinträchtigt werden.
In den Fällen der Nummer 1 können geringere Tiefen der Abstandsflächen auch verlangt werden.
(5) Darf nach planungsrechtlichen Vorschriften nicht an die Grundstücksgrenze gebaut werden, ist aber ein Gebäude auf dem Nachbargrundstück bereits an dieser Grenze vorhanden, so kann die Baurechtsbehörde zulassen, daß angebaut wird.
(6) In den Abstandsflächen sind zulässig
1. Gebäude und Gebäudeteile nach Absatz 1 sowie Gewächshäuser,
2. bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, wenn sie in den Abstandsflächen nicht höher als 2,5m sind und ihre Wandfläche nicht mehr als 25m² beträgt.
Unter (6)2. sehen Sie, dass eine bauliche Anlage wie Ihr Sichtschutz in den Abstandsflächen zulässig ist, wenn er nicht höher ist als 2,50m und seine Wandfläche nicht mehr als 25m² beträgt.
Ob Sie eine Genehmigung dafür brauchen, dazu finden Sie in der LBO folgendes:
Anhang (zu § 50 Abs. 1) Verfahrensfreie Vorhaben
Einfriedigungen, Stützmauern
45. Einfriedigungen im Innenbereich,
46. offene Einfriedigungen ohne Fundamente und Sockel im Außenbereich, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen,
47. Stützmauern bis 2 m Höhe;
Wenn Sie also die Höchstmaße nach §6 nicht überschreiten, dann ist Ihr Vorhaben in den Abstandsflächen zulässig, wenn Sie sich im Innenbereich befinden, dann ist es auch verfahrensfrei.
Das ist das, was die LBO dazu sagt. Allerdings spielt hier auch noch das Nachbarrechtsgesetz mit rein. In diesem steht unter
4. ABSCHNITT
EINFRIEDIGUNGEN, SPALIERVORRICHTUNGEN UND PFLANZUNGEN
1. Abstände
§ 11 Tote Einfriedigungen
(1) Mit toten Einfriedigungen ist gegenüber Grundstücken, die landwirtschaftlich genutzt werden, ein Grenzabstand von 0,50m einzuhalten. Ist die tote Einfriedigung höher als 1,50m, so vergrößert
sich der Abstand entsprechend der Mehrhöhe, außer bei Drahtzäunen und Schranken.
(2) Gegenüber sonstigen Grundstücken ist mit toten Einfriedigungen – außer Drahtzäunen und Schranken – ein Grenzabstand entsprechend der
Mehrhöhe einzuhalten, die über 1,50m hinausgeht.
(3) Zäune, die von der Grenze nicht wenigstens 0,50m abstehen, müssen so eingerichtet sein, dass ihre Ausbesserung von der Seite des Eigentümers des Zauns aus möglich ist.
(4) Freistehende Mauern mit einem geringeren Abstand von der Grenze als 0,50m dürfen nicht gegen das Nachbargrundstück abgedacht werden.
Wenn Sie mit Ihrer „Toten Einfriedung“ keinen Grenzabstand zum Nachbargrundstück einhalten, darf diese also nach (2) nicht höher als 1,50m sein. Wenn sie höher sein soll, muss sie min. soviel Abstand von der Grenze haben, wie die Höhe die 1,50m übersteigt.
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