Lichtoeffnung zwischen Reihenhaeusern

Frage: wir überlegen in Wuppertal ein Grundstück mit drei versetzt gebauten Reihenhäusern zu bebauen. Da das mittlere Haus bezüglich der Lichtverhältnisse schlechter abschneidet, kommt immer wieder die Frage auf, ob es erlaubt wäre, z.B. undurchsichtige Lichtbänder an den zu den Nachbarn gerichteten Wandseiten anzubringen.
Vielen Dank im Voraus!

 

Antwort: Davon abgesehen, dass die Lichtausbeute wohl äußerst bescheiden wäre, geht dies sowohl aus Brand- als auch aus Schallschutzgründen nicht.

 

Reihenhäuser haben normalerweise jedes eine eigene Außenwand, mit dazwischenliegenden Dämmschichten. Nach Landesbauordnung (BauO) NRW ist zwar bei aneinandergereihten Gebäuden auf demselben Grundstück nach Brandschutzgesichtspunkten auch eine gemeinsame Gebäudeabschlusswand zulässig, dies verbietet sich aber meiner Meinung nach aus Schallschutzgründen.

 

Öffnungen in diesen Wänden würden den Anforderungen dieser Wände zuwiderlaufen und sind nicht erlaubt, wie Sie in folgendem Auszug aus der BauO NRW nachlesen können:

 

§ 31 Gebäudeabschlusswände

 

(1) Gebäudeabschlusswände sind herzustellen

 

1. bei aneinandergereihten Gebäuden auf demselben Grundstück sowie bei Gebäuden, die weniger als 2,50m von der Nachbargrenze entfernt errichtet werden, es sei denn, dass ein Abstand von mindestens 5m zu bestehenden oder nach den baurechtlichen Vorschriften zulässigen Gebäuden öffentlich-rechtlich gesichert ist,

 

2. bei Wohngebäuden und angebauten landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden auf demselben Grundstück, wenn der umbaute Raum des Betriebsgebäudes größer als 2000m³ ist.

 

(2) Anstelle einzelner Gebäudeabschlusswände ist eine gemeinsame Gebäudeabschlusswand zulässig.

 

(3) Absatz 1 gilt nicht für seitliche Wände von Vorbauten wie Erker, die nicht mehr als 1,5m vor der Flucht der vorderen oder hinteren Außenwand des Nachbargebäudes vortreten, wenn sie von dem Nachbargebäude oder der Nachbargrenze einen Abstand einhalten, der ihrer eigenen Ausladung entspricht, mindestens jedoch 1m beträgt.

 

(4) Öffnungen in Gebäudeabschlusswänden sind unzulässig.

 

(5) Bei aneinandergereihten Gebäuden sind abweichend von den Werten der Zeile 5 Spalte 2 der Tabelle in § 29 Gebäudeabschlusswände zulässig, die von innen nach außen der Feuerwiderstandsklasse F 30 und von außen nach innen der Feuerwiderstandsklasse F 90 entsprechen und die außen jeweils eine ausreichend widerstandsfähige Schicht aus nichtbrennbaren

Baustoffen haben. Dies gilt nicht für gemeinsame Gebäudeabschlusswände nach Absatz 2.

 

Die BauO NRW und mehr finden Sie unter Downloads.

22. Nov 2008   | Email | Nach oben
Kategorie:  |  |  |  | 

 

Home | Kontakt | RSS | Disclaimer | Impressum
© Frag den Architekt 2010