Nutzungsaenderung Garagendach

Frage: Wir beabsichtigen eine Nutzungsänderung unserer Garage als Dachterrasse.
Die Garage steht direkt auf der Grundstücksgrenze.
Der Nachbar ist damit einverstanden und würde auch einer Baulasteintragung zustimmen.
Auf der Nachbarseite schließt in unmittelbarer Nähe ein freistehender Car-Port an.
Kann es unter diesen Voraussetzungen baurechtliche Probleme geben und welche Maximalhöhen für Geländer etc. sind einzuhalten.
Das Bundesland ist Sachsen Anhalt.

 

Antwort: Ich denke weder, dass es da Probleme geben wird, noch dass Ihr Nachbar eine Baulast eintragen lassen muss.

 

Mit dem Geländer würde ich ein wenig zurückbleiben, dass es nicht etwa noch zur Wandhöhe hinzugerechnet wird in Sie dadurch die erlaubten 3m überschreiten. Siehe Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA) unter

 

§ 6 Abstandsflächen, Abstände

 

(8) In den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen sind, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden, zulässig

 

1. Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9m,

2. gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9m und

3. Stützmauern und geschlossene Einfriedungen in Gewerbe- und Industriegebieten, außerhalb dieser Baugebiete mit einer Höhe bis zu 2m.

Die Länge der die Abstandsflächentiefe gegenüber den Grundstücksgrenzen nicht einhaltenden Bebauung nach Satz 1 Nrn. 1 und 2 darf auf einem Grundstück insgesamt 15m nicht überschreiten.

 

Wenn man das Geländer als tote Einfriedung betrachtet, dann dürfte die Höhe nach 3. 2m nicht überschreiten.

 

Die Mindesthöhe für das Geländer ergibt sich aus §37 BauO:

 

§ 37 Umwehrungen

 

(1) In, an und auf Anlagen sind zu umwehren oder mit Brüstungen zu versehen:

 

1. Flächen, die im Allgemeinen zum Begehen bestimmt sind und unmittelbar an mehr als 1m tiefer liegende Flächen angrenzen; dies gilt nicht, wenn die Umwehrung dem Zweck der Flächen widerspricht, wie bei Verladerampen, Kais und Schwimmbecken,

2. nicht begehbare Oberlichte und Glasabdeckungen in Flächen, die im Allgemeinen zum Begehen bestimmt sind, wenn sie weniger als 0,50m

aus diesen Flächen herausragen,

3. Dächer oder Dachteile, die zum auch nur zeitweiligen Aufenthalt von

Menschen bestimmt sind,

4. Öffnungen in begehbaren Decken sowie in Dächern oder Dachteilen nach Nummer 3, wenn sie nicht sicher abgedeckt sind,

5. nicht begehbare Glasflächen in Decken sowie in Dächern oder Dachteilen nach Nummer 3,

6. die freien Seiten von Treppenläufen, Treppenabsätzen und

Treppenöffnungen (Treppenaugen) und

7. Kellerlichtschächte und Betriebsschächte, die an Verkehrsflächen liegen, wenn sie nicht verkehrssicher abgedeckt sind.

 

(2) In Verkehrsflächen liegende Kellerlichtschächte und Betriebsschächte sind in Höhe der Verkehrsfläche verkehrssicher abzudecken. An und in Verkehrsflächen liegende Abdeckungen müssen gegen unbefugtes Abheben gesichert sein. Fenster, die unmittelbar an Treppen liegen und deren Brüstungen unter der notwendigen Umwehrungshöhe liegen, sind zu sichern.

 

(3) Fensterbrüstungen von Flächen mit einer Absturzhöhe bis zu 12m müssen mindestens 0,80m, von Flächen mit mehr als 12m Absturzhöhe mindestens 0,90m hoch sein. Geringere Brüstungshöhen sind zulässig, wenn durch andere Vorrichtungen, wie Geländer, die nach Absatz 4 vorgeschriebenen Mindesthöhen eingehalten werden.

 

(4) Andere notwendige Umwehrungen müssen folgende Mindesthöhen haben:

 

1. Umwehrungen zur Sicherung von Öffnungen in begehbaren Decken und Dächern sowie Umwehrungen von Flächen mit einer Absturzhöhe von 1m bis zu 12m 0,90m und

2. Umwehrungen von Flächen mit mehr als 12m Absturzhöhe 1,10m.

 

Die Mindesthöhe für Ihr Geländer ist somit 0,90m

 

BauO und mehr finden Sie unter Downloads.

 

Frage: vielen Dank für Ihre Recherchen.
Wenn ich es richtig verstanden habe, kann ich bis zu einer Bauhöhe von 3,00 m machen was ich will, ohne Baulasteintragungen und Genehmigungen,
voraus gesetzt ich bebaue die Grenze nicht länger als 9,00 m.
Lediglich mit dem Geländer der Terasse muss ich aufpassen, dass dieses nicht als Weiterführung der Grundmauer der Garage gedeutet werden kann
und dann die 3,00 m überschreitet.
Bleibt für mich noch eine Frage.
Wenn ich unterhalb dieser 3,00 m bleibe, muss ich dann eigentlich noch
einen Bauantrag stellen und es mir von behördlicher Seite absegnen lassen?
Um eine kurze Rückantwort wär ich dankbar.

 

Antwort: Sowohl Garagen als auch Terrassen sind in Sachsen-Anhalt nach BauO verfahrensfrei. Siehe

 

§ 60 Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen

 

(1) Verfahrensfrei ist die Errichtung, Änderung oder Aufstellung für

 

1. Gebäude:

 

b) Garagen einschließlich überdachter Stellplätze mit einer mittleren

Wandhöhe bis zu 3m und einer Grundfläche bis zu 50m², außer

im Außenbereich, auch soweit sie nachfolgend von der

Genehmigungsfreiheit ausgenommen sind,

 

14. sonstige Anlagen:

 

d) unbedeutende Anlagen oder unbedeutende Teile von Anlagen wie

Hauseingangsüberdachungen, Markisen, Rollläden, Terrassen,

Maschinenfundamente, Fahrzeugwaagen, Pergolen, Jägerstände,

Fütterungs- und Melkstände, Bienenfreistände, Taubenhäuser,

Hofeinfahrten und Vorrichtungen zum Teppichklopfen und

Wäschetrocknen.

 

Daher sollte das wohl ohne Genehmigung möglich sein. Machen Sie es einfach. Falls doch jemand wegen der Umnutzung einen Bauantrag von Ihnen will, lassen Sie das Ganze nachgenehmigen.

23. Nov 2009   | Email | Nach oben
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