Nutzungsschablone Gewerbegebiet

Frage: mein Vorhaben ist es ein Grundstück in NRW zu erwerben das ca. 3 ha groß ist! Ich konnte mich bereits gut auf ihrer Seite über Dinge informieren die ich als Laie noch nicht wusste. Das Grundstück das ich gern erwerben möchte ist als Gewerbegebiet ausgezeichnet GE, III, GRZ 0,8, GFZ 2,0. Ich konnte über ihr Homepage schon das eine oder andere in Erfahrung bringen, doch würde ich gern nochmal eine genaue Erläuterung der Situation ihrerseits vorziehen!

 

Antwort: GE bedeutet Gewerbegebiet. Was Sie dort bauen dürfen steht in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) unter

 

§ 8 Gewerbegebiete

 

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

 

(2) Zulässig sind

 

1. Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,

2. Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude,

3. Tankstellen,

4. Anlagen für sportliche Zwecke.

 

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

 

1. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,

2. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,

3. Vergnügungsstätten.

 

Die GRZ ist die Grundflächenzahl. Sie gibt an, welchen Anteil der Grundstücksfläche Sie überbauen dürfen, bei Ihnen also 80%. Dazu steht in der BauNVO unter

 

§ 19 Grundflächenzahl, zulässige Grundfläche

 

(1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind.

 

(2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf.

 

(3) Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Ist eine Straßenbegrenzungslinie nicht festgesetzt, so ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die hinter der tatsächlichen Straßengrenze liegt oder die im Bebauungsplan als maßgebend für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche festgesetzt ist.

 

(4) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von

 

1. Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,

2. Nebenanlagen im Sinne des § 14,

3. baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, mitzurechnen. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8; weitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß können zugelassen werden. Im Bebauungsplan können von Satz 2 abweichende Bestimmungen getroffen werden. Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, kann im Einzelfall von der Einhaltung der sich aus Satz 2 ergebenden Grenzen abgesehen werden

 

1. bei Überschreitungen mit geringfügigen Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens oder

2. wenn die Einhaltung der Grenzen zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung führen würde.

 

Die III ist die Anzahl der Vollgeschosse, die Sie bauen dürfen, die GFZ ist die Geschossflächenzahl. Dazu steht in der BauNVO unter

 

§ 20 Vollgeschosse, Geschoßflächenzahl, Geschoßfläche

 

(1) Als Vollgeschosse gelten Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder auf ihre Zahl angerechnet werden.

 

(2) Die Geschoßflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Geschoßfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Abs. 3 zulässig sind.

 

(3) Die Geschoßfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, daß die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände ganz oder teilweise mitzurechnen oder ausnahmsweise nicht mitzurechnen sind.

 

(4) Bei der Ermittlung der Geschoßfläche bleiben Nebenanlagen im Sinne des § 14, Balkone, Loggien, Terrassen sowie bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen (seitlicher Grenzabstand und sonstige Abstandsflächen) zulässig sind oder zugelassen werden können, unberücksichtigt.

 

Sie sehen, dass zur Ermittlung der Geschossfläche die Außenmaße der Gebäude in allen Vollgeschossen herangezogen wird. Im Bebauungsplan kann aber festgesetzt werden, dass auch gewisse Flächen in anderen Geschossen mitzurechnen sind.

 

Bei der Definition von Vollgeschossen wird auf das Landesrecht verwiesen. In Ihrem Fall wäre das die Landesbauordnung NRW (BauO NRW). Dort steht zu Vollgeschossen unter

 

§ 2 Begriffe

 

(5) Vollgeschosse sind Geschosse, deren Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,60m über die Geländeoberfläche hinausragt und die eine Höhe von mindestens 2,30m haben. Ein gegenüber den Außenwänden des Gebäudes zurückgesetztes oberstes Geschoss (Staffelgeschoss) ist nur dann ein Vollgeschoss, wenn es diese Höhe über mehr als zwei Drittel der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses hat. Ein Geschoss mit geneigten Dachflächen ist ein Vollgeschoss, wenn es diese Höhe über mehr als drei Viertel seiner Grundfläche hat. Die Höhe der Geschosse wird von Oberkante Fußboden bis Oberkante Fußboden der darüber liegenden Decke, bei Geschossen mit Dachflächen bis Oberkante Dachhaut gemessen.

 

BauNVO, BauO NRW und mehr finden Sie unter Downloads.

31. Jan 2009   | Email | Nach oben
Kategorie:

 

Home | Kontakt | RSS | Disclaimer | Impressum
© Frag den Architekt 2010