Pergola mit Faltdach

Frage: meine Frage bezieht sich auf eine Pergola mit mehr als 40m³. Wenn ich hier ein Faltdach montiere, das mechanisch oder elektrisch auf und zu zu machen ist, ist dies dann genehmigungspflichtig? Ist dies dann als Gebäude anzusehen? Gibt es hier Urteile oder Gesetzestexte?

 

Antwort: Ob es hierzu Urteile oder Gesetzestexte gibt, ist mir nicht bekannt. Ich denke aber nicht, da es mir nicht nötig erscheint.

 

Leider haben Sie nicht angegeben, aus welchem Bundesland Sie kommen. Ich beantworte Ihre Frage daher auf Basis der Vorschriften der Landesbauordnung (LBO) Baden-Württemberg. In BW ist verfahrensfrei laut LBO

 

Anhang (zu § 50 Abs. 1) Verfahrensfreie Vorhaben


Gebäude, Gebäudeteile

 

11. Terrassenüberdachungen im Innenbereich bis 30 m² Grundfläche,


Bauliche Anlagen auf Camping- und Zeltplätzen, in Gärten und zur Freizeitgestaltung

 

50. Pergolen, im Außenbereich jedoch nur bis 10 m² Grundfläche,

 

Ob Ihre Pergola mit einem öffen- und schließbaren Dach nun eine Pergola oder eine Terrassenüberdachung ist, hängt wohl vom Ermessen Ihres Baurechtsamts ab.

 

Daher sollten Sie dort nachfragen.

 

Für mich wäre es eher eine Pergola.

 

Auf jeden Fall geht es hier nicht um die 40m³ umbauten Raum, sondern um die Grundfläche, je nach dem, ob Ihr Vorhaben im Innen- oder im Außenbereich liegt.

 

Erkundigen Sie sich auf dem Baurechtsamt über die Gegebenheiten für Ihr Grundstück und wie die das Vorhaben beurteilen.

 

Falls Sie nicht in BW wohnen, schauen Sie sich zunächst in der LBO Ihres Bundeslandes die entsprechenden Paragrafen an.

 

Diese und mehr finden Sie unter Downloads.

23. Apr 2009   | Email | Nach oben
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