Frage: Hallo ich bin Privatperson lebe in 71642 Ludwigsburg und wollte fragen habe gehört das es genehmigunfreie Bauten bis max.4m Höhe gibt. Es ist ein Problem ich habe Pferde und würde denen gerne einen Feten Unterstand auf eine Wiese bauen es ist zusatzlich ein Problem die Wiese befindet sich im Landschaftsschutzgebiet gibt es da füpr mich überhaupt eine Möglichkeit was zu bauen. Es ist so das sich hier die Katze in den Schwanz beißt laut Tierschutzgesetz muß ich für die Pferde einen Unterstand bauen laut Landschaftschutzgebiet darf ich das nicht laut meinem Wissen. Habe aber noch nicht auf der Behörde nachgefragt Schlafende Hunde soll man ja bekannlich nicht wecken.
Antwort: Welche Gebäude in BW verfahrensfrei sind, steht in der Landesbauordnung (LBO) unter
Anhang (zu § 50 Abs. 1)
Verfahrensfreie Vorhaben
Gebäude, Gebäudeteile
1. Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten, wenn die Gebäude weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken dienen, im Innenbereich bis 40m³, im Außenbereich bis 20m³ Brutto-Rauminhalt,
2. Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen und ausschließlich zur Unterbringung von Ernteerzeugnissen oder Geräten oder zum vorübergehenden Schutz von Menschen und Tieren bestimmt sind, bis 70m² Grundfläche und einer mittleren Höhe von 5m,
3. Gewächshäuser bis zu 4m Höhe, im Außenbereich nur landwirtschaftliche Gewächshäuser,
4. Wochenendhäuser in Wochenendhausgebieten,
5. Gartenhäuser in Gartenhausgebieten,
6. Gartenlauben in Dauerkleingartenanlagen nach dem Bundeskleingartengesetz,
7. Fahrgastunterstände, die dem öffentlichen Personennahverkehr oder der Schülerbeförderung dienen,
8. Schutzhütten und Grillhütten für Wanderer, wenn die Hütten jedermann zugänglich sind und keine Aufenthaltsräume haben,
9. Gebäude für die Wasserwirtschaft oder für die öffentliche Versorgung mit Wasser, Elektrizität, Gas, Öl oder Wärme im Innenbereich bis 30m² Grundfläche und einer Höhe von 5m, im Außenbereich bis 20m² Grundfläche und einer Höhe von 3m,
10. Vorbauten ohne Aufenthaltsräume im Innenbereich bis 40m³ Rauminhalt,
11. Terrassenüberdachungen im Innenbereich bis 30m² Grundfläche,
12. Balkonverglasungen sowie Balkonüberdachungen bis 30m² Grundfläche;
Sie sehen unter 2., dass die Verfahrensfreiheit für Unterstände von Tieren nur für land- und forstwirtschaftliche Betriebe gilt. Da fallen Sie als Privatperson nicht drunter.
Sie bräuchten dafür also in jedem Fall eine Genehmigung.
Da es sich aber um ein Vorhaben im Außenbereich, noch dazu im Landschaftsschutzgebiet, handelt, dürfte das für Sie als Privatperson schwierig sein.
Nichtsdestotrotz sollten Sie sich mit Ihrem Anliegen an Ihr Baurechtsamt und die Naturschutzbehörde wenden.
Das Ding einfach zu bauen und zu hoffen, dass es keiner merkt, davon würde ich Ihnen entschieden abraten.
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