Pflanzsteine mit Hecke an Grundstuecksgrenze

Frage: wir wohnen in einem frei stehenden EFH in Baden-Württemberg. Unsere Nachbarn - ebenfalls EFH - haben nun (vermutlich um einen Sichtschutz herzustellen) sowohl zur öffentlichen Straße als auch zu unserem Grundstück hin eine "Mauer" aus Pflanzbetonsteinen errichtet. Diese Mauer besteht aus 3 lose übereinander gestellten Pflanzbetonsteinen. Zur Straße hin wurden diese (oberste Reihe) bereits mit Pflanzen (Tujas oder ähnlich; auf Hinweiszettel bis 2m Höhe) bestückt. Bevor nun auch unsere Seite hin bepflanzt wird, haben wir unseren Nachbarn darauf angesprochen. Wir sehen sowohl ein Abstandsproblem, ein schon jetzt bzw. spätestens auf Dauer entstehendes Höhenproblem als auch eine Gefahr aufgrund der lediglich nur lose übereinander gestapelten Steine. Wie ist die rechtliche Grundlage?

 

Antwort: Nach der Landesbauordnung (LBO) BW ist dagegen nichts zu sagen, weder in Bezug auf den Abstand als auch auf die Höhe.

 

Es könnte aber sein, dass in Ihrem Bebauungsplan Regelungen für diesen Fall drinstehen. Schauen Sie doch da mal rein.

 

Das Nachbarrechtsgesetz Baden-Württembergs (NRG) sagt aber schon etwas zu Hecken. Und zwar unter

 

§ 12 Hecken

 

(1) Mit Hecken bis 1,80m Höhe ist ein Abstand von 0,50m, mit höheren Hecken ein entsprechend der Mehrhöhe größerer Abstand einzuhalten.

 

(2) Die Hecke ist bis zur Hälfte des nach Absatz 1 vorgeschriebenen Abstands zurückzuschneiden.

Dies gilt nicht für Hecken bis zu 1,80m Höhe, wenn das Nachbargrundstück innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile oder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt und nicht

landwirtschaftlich genutzt wird (Innerortslage).

 

(3) Der Besitzer der Hecke ist zu ihrer Verkürzung und zum Zurückschneiden der Zweige verpflichtet, jedoch nicht in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September.

 

Was die Sicherheit angeht, so würde ich mir keine Sorgen machen. Die Pflanzsteine sind mit Erde gefüllt und das Wurzelwerk der Pflanzen verfestigt das ganze weiter, so dass Sie nicht befürchten müssen, dass die Steine umkippen.

 

LBO, NRG und mehr finden Sie unter Downloads.

Frage: vielen Dank für die Bearbeitung und Ihre Rückmeldung. Ich muss aber nochmals nachhaken beim Punkt Nachbarschaftsrecht Baden-Württemberg. Was mir nicht klar ist - handelt es sich nun um eine Mauer (Tote Einfriedung) oder aber um eine Hecke? Eigentlich ist es ja eine Kombination aus beidem. Macht das einen Unterschied oder ist das Ansichtssache?

Auf das Vorhaben der zusätzlichen Bepflanzung hin angesprochen, hat unser Nachbar nun übrigens auf die Bepflanzung der Steine verzichtet. Ich hoffe endgültig.

 

Antwort: Im Prinzip ist es wirklich eine Kombination von beidem. Ich denke aber, das hilft Ihnen nicht weiter. Im Gegenteil.

 

Im NRG steht unter

 

1. Abstände

 

§ 11 Tote Einfriedigungen

 

(1) Mit toten Einfriedigungen ist gegenüber Grundstücken, die landwirtschaftlich genutzt werden, ein Grenzabstand von 0,50m einzuhalten. Ist die tote Einfriedigung höher als 1,50m, so vergrößert

sich der Abstand entsprechend der Mehrhöhe, außer bei Drahtzäunen und Schranken.

 

(2) Gegenüber sonstigen Grundstücken ist mit toten Einfriedigungen – außer Drahtzäunen und Schranken – ein Grenzabstand entsprechend der Mehrhöhe einzuhalten, die über 1,50m hinausgeht.

 

(3) Zäune, die von der Grenze nicht wenigstens 0,50m abstehen, müssen so eingerichtet sein, dass ihre Ausbesserung von der Seite des Eigentümers des Zauns aus möglich ist.

 

(4) Freistehende Mauern mit einem geringeren Abstand von der Grenze als 0,50 m dürfen nicht gegen das Nachbargrundstück abgedacht werden.

 

Wenn man die Pflanzsteine als tote Einfriedung betrachtet, dann müsste Ihr Nachbar mit dieser, vorausgesetzt Ihr Grundstück ist nicht landwirtschaftlich genutzt und die Pflanzsteinmauer ist nicht höher als 1,50m, gar keinen Grenzabstand einhalten.

 

Ich würde Ihnen vorschlagen, dass Sie, da Ihnen Ihr Nachbar mit dem Verzicht auf die Hecke entgegengekommen ist, es nun ebenfalls dabei bewenden lassen. Ein gutes Verhältnis zum Nachbarn ist auch was wert und Sie können gegen die Steine ohnehin nichts machen.

08. May 2009   | Email | Nach oben
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