Frage: Ich habe eine Eigentumswohnung im 5. Stock eines Mehrfamilienhauses aus den 60'er Jahren gekauft (In BW). Im gesamten oberen Stockwerk mit 3 Wohnungen gibt es nur Dachfenster, aus denen man im Brandfall nicht ohne weiteres aussteigen könnte, weil sie zu hoch liegen (etwa 1,70 über dem Boden ). Balkone gibt es erst ab dem Stockwerk darunter.Der einzige Fluchtweg liefe im Augenblick über das Treppenhaus. Einen von unten zu öffnenden Rauchabzug gibt es im Treppenhaus nicht. Das Treppenhaus hat auch keine Fenster. Ist die derzeitge Situation überhaupt brandschutzrechtlich zulässig? Da das Dach ohnehin saniert werden muss, würde ich gerne im bisherigen Kniestock eine Negativgaube bzw. einen Dacheinschnitt machen lassen.Würde so ein Dacheinschnitt als Rettungsweg zählen?
Antwort: Nein, diese Situation ist nicht zulässig. Weder in Bezug auf die Rettungswege als auch auf das Treppenhaus.
Die Landesbauordnung (LBO) BW sagt zu Rettungswegen und Brandschutz folgendes:
§ 15 Brandschutz
(1) Bauliche Anlagen sind so anzuordnen und zu errichten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.
(2) Bauliche Anlagen, die besonders blitzgefährdet sind oder bei denen Blitzschlag zu schweren Folgen führen kann, sind mit dauernd wirksamen Blitzschutzanlagen zu versehen.
(3) Jede Nutzungseinheit muss in jedem Geschoß mit Aufenthaltsräumen über mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege erreichbar sein; beide Rettungswege dürfen jedoch innerhalb eines Geschosses über denselben notwendigen Flur führen.
(4) Der erste Rettungsweg muss in Nutzungseinheiten, die nicht zu ebener Erde liegen, über eine notwendige Treppe oder eine flache Rampe führen. Der erste Rettungsweg für einen Aufenthaltsraum darf nicht über einen Raum mit erhöhter Brandgefahr führen.
(5) Der zweite Rettungsweg kann eine weitere notwendige Treppe oder eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit sein. Ein zweiter Rettungsweg ist nicht erforderlich, wenn die Rettung über einen sicher erreichbaren Treppenraum möglich ist, in den Feuer und Rauch nicht eindringen können (Sicherheitstreppenraum).
(6) Zur Durchführung wirksamer Lösch- und Rettungsarbeiten durch die Feuerwehr müssen geeignete und von öffentlichen Verkehrsflächen erreichbare Aufstell- und Bewegungsflächen für die erforderlichen Rettungsgeräte vorhanden sein.
Sie sehen, dass zwei Rettungswege gefordert werden. Der erste muss in nicht ebenerdig liegenden Nutzungseinheiten über eine notwendige Treppe oder Rampe führen. Der zweite kann eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit sein, also beispielsweise ein Balkon oder ein Fenster.
Über Fenster, die als Rettungsweg dienen, steht in der Ausführungsverordnung zur Landesbauordnung (LBOAVO) folgendes:
§ 13 Fenster, Türen, sonstige Öffnungen
(Zu § 28 Abs. 4 und § 16 LBO)
(1) Können die Fensterflächen nicht gefahrlos vom Erdboden, vom Innern des Gebäudes, von Loggien oder Balkonen aus gereinigt werden, so sind Vorrichtungen wie Aufzüge, Halterungen oder Stangen anzubringen, die eine Reinigung von außen ermöglichen.
(2) Glastüren und andere Glasflächen, die bis zum Fußboden allgemein zugänglicher Verkehrsflächen herabreichen, sind so zu kennzeichnen, dass sie leicht erkannt werden können. Weitere Schutzmaßnahmen sind für größere Glasflächen vorzusehen, wenn dies die Verkehrssicherheit erfordert.
(3) Jedes Kellergeschoss ohne Fenster muss mindestens eine Öffnung ins Freie haben, um eine Rauchableitung zu ermöglichen. Gemeinsame Kellerlichtschächte für übereinander liegende Kellergeschosse sind unzulässig.
(4) Fenster, die als Rettungswege nach § 15 Abs. 5 Satz 1 LBO dienen, müssen im Lichten mindestens 0,90m breit und 1,20m hoch sein und nicht höher als 1,20m über der Fußbodenoberkante angeordnet sein; eine Unterschreitung dieser Maße bis minimal 0,6m Breite im Lichten und 0,9m Höhe im Lichten ist im Benehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle dann möglich, wenn das Rettungsgerät der Feuerwehr die betreffende Öffnung nicht einschränkt. Sie müssen von innen ohne Hilfsmittel vollständig zu öffnen sein. Liegen diese Fenster in Dachschrägen oder Dachaufbauten, so darf ihre Unterkante oder ein davor liegender Austritt von der Traufkante horizontal gemessen nicht mehr als 1,0m entfernt sein.
Ihre vorhandenen Dachfenster erfüllen die Vorgaben aus (4) in keinster Weise. Es muss also bei der anstehenden Dachsanierung entweder für jede Wohnung min. ein Dachfenster eingebaut werden, das diesen Anforderungen genügt oder auch eine Dachloggia, wie von Ihnen angedacht.
Was Ihr Treppenhaus angeht, so steht dazu in der LBOAVO:
§ 11 Notwendige Treppenräume, Ausgänge
(Zu § 28 Abs. 2 LBO)
(7) Notwendige Treppenräume müssen belüftet werden können. Für an der Außenwand liegende notwendige Treppenräume sind dafür in jedem oberirdischen Geschoss unmittelbar ins Freie führende Fenster mit einem freien Querschnitt von mindestens 0,50m² erforderlich, die geöffnet werden können. Für innenliegende notwendige Treppenräume und notwendige Treppenräume in Gebäuden mit einer Höhe nach § 2 Abs. 4 Satz 2 LBO von mehr als 13m ist an der obersten Stelle eine Öffnung zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von mindestens 1m² erforderlich; sie muss vom Erdgeschoss sowie vom obersten Treppenabsatz aus geöffnet werden können.
Diese Vorgaben erfüllt Ihr Treppenraum offensichtlich nicht.
LBO, LBOAVO und mehr finden Sie unter Downloads.