Frage: ich hätte eine, für Sie wahrscheinlich ganz einfache, Frage bezüglich LBO - BW, genauer "fliegende Bauten".
Die Frage ist, ob ein Rundbogendach (stehender Halbkreis) einer anderen bzw. welcher Berechnung der Dachfläche unterliegt. Ab welcher Höhe des Kreisbogens zählt die Fläche zum Dach? Außerdem ergibt sich daraus die Frage wie groß ich ein Rundbogendach bauen darf, sodass es noch "nicht genehmigungspflichtig" ist. Gilt hier ebenfalls die Begrenzung von 5m Höhe?
Antwort: Ich verstehe Ihre Frage nicht ganz.
Ein Rundbogendach, dass direkt auf dem Boden steht, ist ein Dach und sonst nichts. Also beginnt das Dach auch unten. Warum sollte es erst ab einer bestimmten Höhe ein Dach sein?
Auch verstehe ich nicht, was die Dachfläche im allgemeinen und die 5m Höhe im besonderen bei einem fliegenden Bau mit einer etwaigen Verfahrensfreiheit zu tun haben soll.
Fliegende Bauten sind Bauten, die wiederholt auf- und abgebaut werden. Diese finden Sie im Anhang (zu § 50 Abs. 1) Verfahrensfreie Vorhaben der LBO nicht. Fliegende Bauten sind nicht verfahrensfrei. Sie benötigen dafür eine Ausführungsgenehmigung, außer bei unbedeutenden fliegenden Bauten, wie Sie dem folgenden Paragrafen entnehmen können.
§ 69 Fliegende Bauten
(1) Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und abgebaut zu werden. Baustelleneinrichtungen und Baugerüste gelten nicht als Fliegende Bauten.
(2) Fliegende Bauten bedürfen, bevor sie erstmals aufgestellt und in Gebrauch genommen werden, einer Ausführungsgenehmigung. Dies gilt nicht für unbedeutende Fliegende Bauten, an die besondere Sicherheitsanforderungen nicht gestellt werden.
(3) Zuständig für die Erteilung der Ausführungsgenehmigung ist die Baurechtsbehörde, in deren Gebiet der Antragsteller seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche Niederlassung hat. Hat der Antragsteller weder seinen Wohnsitz noch seine gewerbliche Niederlassung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so ist die Baurechtsbehörde zuständig, in deren Gebiet der Fliegende Bau erstmals aufgestellt und in Gebrauch genommen werden soll.
(4) Die Ausführungsgenehmigung wird für eine bestimmte Frist erteilt, die fünf Jahre nicht überschreiten soll. Sie kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu fünf Jahren verlängert werden. Die Frist kann auch rückwirkend verlängert werden, wenn der Antrag vor Fristablauf eingegangen ist. Zuständig dafür ist die für die Erteilung der Ausführungsgenehmigung zuständige Behörde. Die Ausführungsgenehmigung und deren Verlängerung wird in ein Prüfbuch eingetragen, dem eine Ausfertigung der mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen beizufügen ist.
(5) Der Inhaber der Ausführungsgenehmigung hat den Wechsel seines Wohnsitzes oder seiner gewerblichen Niederlassung oder die Übertragung eines Fliegenden Baues an Dritte der Behörde, die die Ausführungsgenehmigung erteilt hat, anzuzeigen. Diese hat die Änderungen in das Prüfbuch einzutragen und sie, wenn mit den Änderungen ein Wechsel der Zuständigkeit verbunden ist, der nunmehr zuständigen Behörde mitzuteilen.
(6) Fliegende Bauten, die nach Absatz 2 einer Ausführungsgenehmigung bedürfen, dürfen unbeschadet anderer Vorschriften nur in Gebrauch genommen werden, wenn ihre Aufstellung der Baurechtsbehörde des Aufstellungsortes unter Vorlage des Prüfbuches angezeigt ist. Die Baurechtsbehörde kann die Inbetriebnahme von einer Gebrauchsabnahme abhängig machen. Das Ergebnis der Abnahme ist in das Prüfbuch einzutragen. Wenn eine Gefährdung im Sinne des § 3 Abs. 1 nicht zu erwarten ist, kann in der Ausführungsgenehmigung bestimmt werden, daß Anzeigen nach Satz 1 nicht erforderlich sind.
(7) Die für die Gebrauchsabnahme zuständige Baurechtsbehörde kann Auflagen machen oder die Aufstellung oder den Gebrauch Fliegender Bauten untersagen, so weit dies nach den örtlichen Verhältnissen oder zur Abwehr von Gefahren erforderlich ist, insbesondere weil
1. die Betriebs- oder Standsicherheit nicht gewährleistet ist,
2. von der Ausführungsgenehmigung abgewichen wird oder
3. die Ausführungsgenehmigung abgelaufen ist.
Wird die Aufstellung oder der Gebrauch wegen Mängeln am Fliegenden Bau untersagt, so ist dies in das Prüfbuch einzutragen; ist die Beseitigung der Mängel innerhalb angemessener Frist nicht zu erwarten, so ist das Prüfbuch einzuziehen und der für die Erteilung der Ausführungsgenehmigung zuständigen Behörde zuzuleiten.
(8) Bei Fliegenden Bauten, die längere Zeit an einem Aufstellungsort betrieben werden, kann die für die Gebrauchsabnahme zuständige Baurechtsbehörde Nachabnahmen durchführen. Das Ergebnis der Nachabnahmen ist in das Prüfbuch einzutragen.
(9) § 47 Abs. 2, §§ 52, 53 Abs. 2 sowie § 54 Abs. 1 gelten entsprechend.
(10) Ausführungsgenehmigungen anderer Bundesländer gelten auch in Baden-Württemberg.
Wenn Ihr Dach also ein fliegender Bau ist, dann ist dies für Sie maßgeblich.
Der Satz, auf den Sie wahrscheinlich anspielen
Anhang (zu § 50 Abs. 1) Verfahrensfreie Vorhaben
Gebäude, Gebäudeteile
2. Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen und ausschließlich zur Unterbringung von Ernteerzeugnissen oder Geräten oder zum vorübergehenden Schutz von Menschen und Tieren bestimmt sind, bis 70m² Grundfläche und einer mittleren Höhe von 5m,
gilt für Gebäude. Wenn Ihr Dach also ein an einem bestimmten Ort stehendes Gebäude sein soll, das die obenstehenden Anforderungen erfüllt, ist es verfahrensfrei. Die Dachfläche ist unerheblich. Es geht um die Grundfläche, die 70m² nicht überschreiten darf. Und die Höhe darf eben im Mittel nicht größer sein als 5m.
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