Frage: mein Bruder hat einen Altbau (ca. 1900) in RLP (Neustadt Wstr.) gekauft, in dessen Untergeschoss sich eine Ladenfläche mit hausmittigem Eingang und zwei großen Schaufensterflächen befindet. Die Schaufenster sind jeweils 2,50 x 2,00 und in eine Stahlträgerkonstruktion eingefasst. Mein Bruder möchte die Hausfassade nun aber ändern, indem er die großen Fenster durch ortsübliche kleinere ersetzt und die verbleibenden Bereiche zumauert, um einen normalen Wohnraum zu ermöglichen. Benötigt er dafür eine Baugenehmigung, wenn die neuen Fenster in das Fassadenbild und zum Ortsbild passen?
Antwort: In Rheinland-Pfalz ist genehmigungsfrei nach Landesbauordnung (LBauO) R-P
§ 62 Genehmigungsfreie Vorhaben
(1) Unbeschadet einer nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigung bedürfen keiner Baugenehmigung das Errichten, Herstellen, Aufstellen, Anbringen oder Ändern von folgenden baulichen Anlagen, anderen Anlagen und Einrichtungen:
(2) Keiner Baugenehmigung bedürfen ferner:
1.die Änderung der äußeren Gestaltung genehmigungsbedürftiger baulicher Anlagen durch Anstrich, Verputz oder Dacheindeckung, durch Austausch von Fenstern, Fenstertüren oder Außentüren sowie durch Bekleidungen und Verblendungen von Wänden mit nicht mehr als 22 m Höhe über der Geländeoberfläche; dies gilt nicht in Gebieten, für die örtliche Vorschriften über die Gestaltung oder Erhaltung baulicher Anlagen bestehen, für Gebäude in der Umgebung von Kultur- und Naturdenkmälern sowie für Kulturdenkmäler, die nicht nach dem Denkmalschutz- und –pflegegesetz unter Schutz gestellt sind,
Da Sie die Schaufenster nicht austauschen sondern größtenteils zumauern und durch kleinere Fenster ersetzen wollen, benötigen Sie eine Genehmigung.
Gehen Sie auf Ihr Baurechtsamt und fragen Sie dort nach.
LBauO und mehr finden Sie unter Downloads.