Frage: Hallo, ich habe an meine Garage einen Holzschuppen angebaut, Maße 6m lang, 1,20m breit, Durchschnittshöhe ca. 2m (Bruttorauminhalt ca. 16
m3). Für dieses Gebiet besteht kein Bebauungsplan, meines Wissens ist es Außenbereich.
Laut LBO B.W. sind Bauvorhaben im Außenbereich verfahrensfrei wenn der Bruttorauminhalt 20m3 nicht übertrifft. Kann die Gemeinde oder das Bauamt trotzdem nachträglich eine Baugenehmigung verlangen? Kann ein Bußgeld erhoben werden? Danke für die Beantwortung.
Antwort: Zunächst einmal: wenn kein Bebauungsplan besteht bzw. Sie sich nicht innerhalb eines „im Zusammenhang bebauten Ortsteils“ befinden, liegt Ihr Grundstück im Außenbereich. Was Sie dort bauen dürfen, ist äußerst streng geregelt.
Nicht jedes Bauvorhaben bis 20m³ Bruttorauminhalt ist im Außenbereich verfahrensfrei. Verfahrensfrei sind nach Landesbauordnung (LBO) Baden-Württemberg laut
Anhang (zu § 50 Abs. 1)
Verfahrensfreie Vorhaben
Gebäude, Gebäudeteile
1. Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten, wenn die Gebäude weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken dienen, im Innenbereich bis 40m³, im Außenbereich bis 20m³ Brutto-Rauminhalt,
2. Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen und ausschließlich zur Unterbringung von Ernteerzeugnissen oder Geräten oder zum vorübergehenden Schutz von Menschen und Tieren bestimmt sind, bis 70m² Grundfläche und einer mittleren Höhe von 5m,
3. Gewächshäuser bis zu 4m Höhe, im Außenbereich nur landwirtschaftliche Gewächshäuser,
4. Wochenendhäuser in Wochenendhausgebieten,
5. Gartenhäuser in Gartenhausgebieten,
6. Gartenlauben in Dauerkleingartenanlagen nach dem Bundeskleingartengesetz,
7. Fahrgastunterstände, die dem öffentlichen Personennahverkehr oder der Schülerbeförderung dienen,
8. Schutzhütten und Grillhütten für Wanderer, wenn die Hütten jedermann zugänglich sind und keine Aufenthaltsräume haben,
9. Gebäude für die Wasserwirtschaft oder für die öffentliche Versorgung mit Wasser, Elektrizität, Gas, Öl oder Wärme im Innenbereich bis 30 m² Grundfläche und einer Höhe von 5m, im Außenbereich bis 20m² Grundfläche und einer Höhe von 3m,
10. Vorbauten ohne Aufenthaltsräume im Innenbereich bis 40m³ Rauminhalt,
11. Terrassenüberdachungen im Innenbereich bis 30m² Grundfläche,
12. Balkonverglasungen sowie Balkonüberdachungen bis 30m² Grundfläche;
Wie Sie in Satz 1 sehen, sind Gebäude ohne Aufenthaltsräume,..., verfahrensfrei, im Außenbereich bis 20m² Bruttorauminhalt.
In Satz 10 jedoch steht, dass Vorbauten ohne Aufenthaltsräume bis 40m³ Rauminhalt verfahrensfrei sind, allerdings nur im Innenbereich.
Aufgrund Ihrer Fragestellung vermute ich, dass Sie bereits Ärger mit Ihrem Baurechtsamt haben und dieses eine Nachgenehmigung unter Androhung eines Bußgeldes verlangt.
Da Sie den Schuppen selbst als Anbau an Ihre Garage bezeichnen, könnte ich nachvollziehen, wenn das Baurechtsamt diesen nicht als Gebäude sieht, das nach Satz 1 verfahrensfrei wäre, sondern als Vorbau nach Satz 10. Dieser ist jedoch nur im Innenbereich verfahrensfrei.
Diese Unterscheidung ist zwar unter Berücksichtigung des gesunden Menschenverstands in diesem Fall nicht unbedingt nachzuvollziehen, aber rechtlich eindeutig.
Wenn Ihr Baurechtsamt dies so sieht, können Sie wohl wenig dagegen machen.
Was die Frage des Bußgelds angeht, so steht in
§ 75 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
8. als Bauherr, Unternehmer oder Bauleiter eine nach § 49 genehmigungspflichtige Anlage oder Einrichtung ohne Genehmigung errichtet oder als Bauherr von der erteilten Genehmigung abweicht, obwohl er dazu einer Genehmigung bedurft hätte,
Da Sie Ihren Schuppen nach nachvollziehbarer Ansicht des Baurechtsamts errichtet haben, ohne über die notwendige Genehmigung zu verfügen, haben Sie eine Ordnungswidrigkeit begangen, wofür ein Bußgeld verhängt werden kann.
Ich weiß nicht, wie die Vertreter Ihres Baurechtsamts gestrickt sind und was bisher vorgefallen ist. Ich denke aber, dass sie mit sich reden lassen werden. Es gibt natürlich immer wieder Paragrafenreiter, denen praktische und bürgerfreundliche Auslegungen und Erwägungen völlig fremd sind. Meiner Erfahrung nach befinden sich diese aber in der Minderheit. Normalerweise sollte es möglich sein, zu einer Einigung zu kommen.
Die Androhung eines Bußgeldes soll Sie wahrscheinlich nur dazu bewegen, Ihren Schuppen nachgenehmigen zu lassen.
Fazit: machen Sie es doch einfach. Lassen Sie den Schuppen nachgenehmigen. Das kostet Sie gewiss weniger als ein Rechtsstreit, den Sie womöglich verlieren würden, unter Umständen mit der Konsequenz, den Schuppen im Anschluss auch noch abreißen zu müssen.
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