Frage: ich benötige eine verlässliche aussage im bezug auf einen sichtschutz in BW. Habe zwar in der LBO und Nachbarrecht gelesen, kenne aber die verknüpfung nicht ob das eine das andere aushebelt.
Hier nun die eckdaten
Haus badenwürtemberg
kein bebauungsplan
auf der grenze an welcher der sichtschutz errichtet werden soll, steht ein carport,mit dem die zulässige fläche von 25m² aufgebraucht wird. nun soll ein sichtschutz (tote einfriedung) dahinter errichtet werden. ich möchte diesen gerne 2,0 bis 2,2m höhe ausbilden. deshalb würde ich 1m von der grenze wegbleiben somit hätte ich ja reserve bis 2,5m höhe. der sichtschutz soll eine länge von max 16m länge haben. ist dies zulässig? darf ich das? ohne dass es angriffspunkte duch die nachbarn geben kann. möchte nichts errichten was ich nicht darf im gegenzug aber auch das machen dürfen was mir gefällt und was erlaubt ist (Verfahrensfrei)
vielen dank für ihre mühe, hilfe
Antwort: Ich hoffe, dass unsere Aussagen einigermaßen verlässlich sind. Verbindlich, im Sinne von: „die haben das gesagt, darauf berufe ich mich und wenn´s nicht klappt, dann sind die verantwortlich“, sind sie aber nicht.
Dies ist ein privater Blog und keine Rechtsberatung. Darauf wollte ich nur nochmal hinweisen.
Zunächst einmal gilt in Ihrem Fall die LBO. Allerdings können andere öffentlich-rechtliche Vorschriften das einschränken, was laut LBO erlaubt ist. Etwa die Vorgaben eines Bebauungsplans, bei Ihnen nicht vorhanden, oder auch das Nachbarrechtsgesetz (NRG).
Dessen Vorgaben halten Sie auch ein, somit würde Ihrem Vorhaben meines Erachtens nichts entgegenstehen, solange sich Ihr Grundstück im Innenbereich befindet.
LBO, NRG und mehr finden Sie unter Downloads.