Stuetzmauer auf Grenze

Frage: Wir haben unser Haus in Hanglage gebaut (BW). Um unser Haus dem Gelände anzupassen, befindet sich unser Kellergeschoss auf dem Niveau der unteren Strasse und der obere Teil des Gartens auf EG-Niveau.

Der Nachbar, der jetzt über uns bauen will hat seinen Zugang von der oberen Strasse und will sein komplettes Grundstück eben haben. Dazu will er das Grundstück komplett auffüllen und um keinen Platz zu verlieren eine mind. 3 Meter hohe Mauer auf die Grundstücksgrenze setzen. Das Baurechtsamt hat laut seiner Aussage keine Bedenken gegen diese Mauer. Unsere Grundstückshöhe entspricht nahezu der vorgeschriebenen Höhe (max. 20cm darunter).
Nun meine Fragen:
Ist diese Mauer zulässig bzw. kann das Baurechtsamt diese genehmigen (trotz NRG §11)?
Die Bezugshöhe des Nachbargrundstücks liegt ca. 3,5Meter höher als unsere. Hat dies irgendwelche Auswirkungen?
Laut Bebauungsplan sind strassenseitig keine toten Einfriedungen zulässig. Heisst dies umgekehrt, dass an den anderen Grundstücksgrenzen beliebige tote Einfriedungen zulässig sind?
Unsere Nachbarn hatten ein ähnliches Problem, aber dem darüberliegenden Nachbarn eine 2,5 Meter hohe Mauer an der Grundstücksgrenze zugestanden. Kann sich dies negativ für uns auswirken?

Vielen Dank für Ihre Hilfe!!!

 

Antwort: §11 des Nachbarrechtsgesetzes (NRG) spielt hier keine Rolle. In §11 geht es, wie Sie sagen, um tote Einfriedungen. Die geplante Mauer des Nachbarn ist aber keine solche.

 

Tote Einfriedungen sind z.B. Zäune oder eben auch Mauern, die das Grundstück einfrieden. Dafür müssen Sie aber über die Geländeoberfläche hinausschauen, sonst frieden sie es ja nicht ein.

 

Wenn etwas im NRG auf Ihren Fall zutrifft, dann ist dies

 

3. ABSCHNITT ERHÖHUNGEN

 

§ 9 Abstände und Vorkehrungen bei Erhöhungen

 

(1) Wer den Boden seines Grundstücks über die Oberfläche des Nachbargrundstücks erhöhen will, muss einen solchen Abstand von der Grenze einhalten oder solche Vorkehrungen treffen und unter halten, dass eine Schädigung des Nachbargrundstücks durch Absturz oder Pressung des Bodens ausgeschlossen ist. Diese Verpflichtung geht auf den späteren Eigentümer über.

 

(2) Welcher Abstand oder welche Vorkehrung zum Schutz des Nachbargrundstücks erforderlich ist, entscheidet sich unter Zugrundelegung der Vorschriften von § 10 Abs. 1 nach Lage des einzelnen Falls.

 

§ 10 Befestigung von Erhöhungen

 

(1) Bei Erhöhungen muss die erhöhte Fläche für die Regel entweder durch Errichtung einer Mauer von genügender Stärke oder durch eine andere gleich sichere Befestigung oder eine Böschung von nicht mehr als 45 Grad Steigung (alter Teilung) befestigt werden, wenn die Kante der erhöhten Fläche nicht den Abstand von der Grenze waagrecht gemessen einhält, der dem doppelten Höhenunterschied zwischen der Grenze und der Kante der Erhöhung gleichkommt.

 

(2) Die Außenseite der Mauer oder der sonstigen Befestigung oder der Fuß der Böschung müssen gegenüber Grundstücken, die landwirtschaftlich genutzt werden, einen Grenzabstand von 0,50 m einhalten; dies gilt nicht für Stützmauern für Weinberge.

 

Da Ihr Grundstück aber nicht landwirtschaftlich genutzt wird, bringt uns der Blick ins NRG hier nichts, sondern wir müssen in die LBO schauen.

 

§ 6  Abstandsflächen in Sonderfällen

 

(6) In den Abstandsflächen sind zulässig

 

1. Gebäude und Gebäudeteile nach Absatz 1 sowie Gewächshäuser,

2. bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, wenn sie in den Abstandsflächen nicht höher als 2,5m sind und ihre Wandfläche nicht mehr als 25m² beträgt.

 

Die Stützmauer Ihres Nachbarn ist kein Gebäude, wohl aber eine bauliche Anlage. Sie ist nach Ihrer Aussage höher als 2,50m, die Wandfläche dürfte wohl die max. zulässigen 25m² ebenfalls übersteigen. Somit ist sie nach LBO in den Abstandsflächen nicht zulässig.

 

Hierbei spielt weder die Bezugshöhe des Grundstücks noch die Tatsache der einvernehmlichen Regelung bei den anderen Nachbarn eine Rolle.

 

LBO, NRG und mehr finden Sie unter Downloads.

18. May 2009   | Email | Nach oben
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