Stuetzmauer BW

Frage: Vorhaben Garten Stützmauer zur Befestigung und Aufschüttung des Grundstücks Höhe zwischen 150 und 200 cm in Baden-Württemberg.

 

1.verstehe ich es richtig, dass nach der Landesbauordnung in Baden-Würrtemberg die Errichtung einer Stützmauer verfahrensfrei ist und somit keiner Genehmigung bedarf?

2. Spielt die Länge der Mauer hierbei keine Rolle?

3. Darf die Mauer auch selbst erstellt werden?

4. Bedarf es eines Statischen Nachweises oder Standsicherheitsnachweis bzw. wann ist ein solcher grundsätzlich erforderlich?

5. Muss solch eine Mauer zwingend eine Drainage haben – ich glaube in manchen Gebieten ist eine Drainage wegen der Wasserabführung (Trockenlegung) gar nicht erlaubt.

 

Ich danke für Ihre kurze Ausführungen

 

Antwort: Stimmt, Stützmauern sind in BW bis 2m Höhe verfahrensfrei. Siehe Landesbauordnung (LBO) unter

 

Anhang  (zu § 50 Abs. 1)

 

Verfahrensfreie Vorhaben

 

Einfriedigungen, Stützmauern

 

45. Einfriedigungen im Innenbereich,

46. offene Einfriedigungen ohne Fundamente und Sockel im Außenbereich, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen,

47. Stützmauern bis 2 m Höhe;

 

Die Länge der Wand spielt keine Rolle, wohl aber ihre Fläche. Siehe LBO unter

 

§ 6  Abstandsflächen in Sonderfällen

 

(6) In den Abstandsflächen sind zulässig

 

1. Gebäude und Gebäudeteile nach Absatz 1 sowie Gewächshäuser,

2. bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, wenn sie in den Abstandsflächen nicht höher als 2,5m sind und ihre Wandfläche nicht mehr als 25m² beträgt.

 

Wenn Ihre Stützmauer verfahrensfrei ist, dann benötigen Sie auch keinen Standsicherheitsnachweis.

 

Selber bauen können Sie sie, sie sollte halt halten und nicht auf das Nachbargrundstück fallen. Dann hätten Sie ein Problem.

 

Eine Drainage benötigen Sie für eine Stützmauer nicht.

 

LBO und mehr finden Sie unter Downloads.

 

Frage: Eine kleine "Erweiterung" auf meine Frage hätte ich noch.....

 

Innerhalb von Baden-Württemberg gemäß der Landesbauverordnung ist die Errichtung einer Stützmauer bis 2 Meter Höhe verfahrensfrei.

Die meiste Städte haben noch einen individuellen Bebauungsplan.

Wenn dieser Bebauungsplan besagt: Tote Einfriedungen bis max. 50 cm Höhe

Darf man dies dann so deuten, dass man eine Genehmigung bzw. eine Bewilligung vom Baurechtsamt benötigt? Wenn ja bedarf dies dann einer Statik? Vom angrenzendem Nachbar liegt mir eine Genehmigung vor.

 

Antwort: Eine Stützmauer ist eine Stützmauer und keine tote Einfriedung, da sie ja wohl kaum über die Geländeoberfläche herausragt.

 

Eine tote Einfriedung ist z.B. ein Zaun, eine lebendige Einfriedung eine Hecke.

24. Sep 2009   | Email | Nach oben
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