Terrasse auf Anbau in Sachsen

Frage:  Ich wohne in Sachsen und saniere gerade ein Mehrfamilienhaus. Meine Wohnung befindet sich in der ersten Etage und da sich vor unserem Wohnzimmer ein Anbau befindet entstand der Wunsch auf diesem einen Balkon zu bauen. Ist dieses Vorhaben genehmigungspflichtig?

 

Antwort: In der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) finden Sie dazu unter

 

§ 63 a Genehmigungsfreie Vorhaben

 

(1) Keiner Baugenehmigung bedarf die Errichtung und Änderung folgender baulicher Anlagen, anderer Anlagen und Einrichtungen:

 

10. Bauteile

 

a)unwesentliche bauliche Änderungen an Fassaden und Dächern von Gebäuden, bei denen dadurch das äußere Erscheinungsbild nicht wesentlich verändert wird,

 

b)eine geringfügige, die Standsicherheit nicht berührende Änderung tragender oder aussteifender Bauteile innerhalb von Gebäuden; die nicht geringfügige Änderung dieser Bauteile, wenn ein Sachkundiger dem Bauherrn die erforderlichen Maßnahmen, die die Ungefährlichkeit gewährleisten, schriftlich vorgibt,

 

c)nichttragende Wände, an die keine Brandschutzanforderungen gestellt werden, in sonstigen fertiggestellten Gebäuden,

 

d)Wärmedämm- Verbundsysteme, sonstige Wandverkleidungen und Verblendungen an Außenwänden von Gebäuden bis 8m über Geländeoberfläche; bei Gebäuden bis 22m Gebäudehöhe, wenn ein Sachkundiger die Ungefährlichkeit der vorgesehenen Maßnahmen schriftlich bestätigt,

 

e)Dächer von fertiggestellten Wohngebäuden einschließlich der Dachkonstruktion ohne Änderung der bisherigen äußeren Abmessung,

 

f)der Dachgeschoßausbau in vorhandenen Wohngebäuden zu Wohnungen, sofern bei Wohngebäuden geringer Höhe ein vom Bauherrn beauftragter Sachkundiger und bei Wohngebäuden mittlerer Höhe ein staatlich anerkannter Sachverständiger oder eine sachverständige Stelle nach §82 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 schriftlich bescheinigt hat, dass Bedenken wegen der Standsicherheit sowie brandschutztechnischer Belange nicht bestehen,

 

g)der Kellergeschossausbau in vorhandenen Wohngebäuden zu Wohnungen, sofern ein vom Bauherrn beauftragter staatlich anerkannter Sachverständiger oder eine sachverständige Stelle nach § 82 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 bescheinigt hat, dass Bedenken wegen der Standsicherheit sowie brandschutztechnischer Belange nicht bestehen;

 

11. Sonstige bauliche Anlagen und Teile baulicher Anlagen

 

a)selbständige Aufschüttungen und Abgrabungen bis 2m Höhe oder Tiefe; im Außenbereich nur, wenn die Aufschüttungen und Abgrabungen nicht mehr als 300m² Fläche haben und nicht an öffentliche Verkehrsräume grenzen,

 

b)Standbilder, Skulpturen bis 4m Höhe sowie Grabmale auf Friedhöfen,

 

c)Stellplätze bis 100m² Nutzfläche je Grundstück sowie deren Zufahrten und Fahrgassen, wobei nur ein Versiegelungsgrad von maximal 70 vom Hundert erfolgen darf,

 

d)Lager-, Abstell- und Ausstellungsplätze im Innenbereich bis zu 200m² Fläche, ausgenommen Lager- und Abstellplätze für außer Betrieb gesetzte Fahrzeuge und deren Teile sowie umweltschädliche Stoffe und Gegenstände,

 

e)nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmete Wege, die der Erschließung des Waldes zum Zwecke der Bewirtschaftung dienen (Waldwege nach § 21 Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG) vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137)),

 

f)Fahrradabstellanlagen,

 

g)eingeschossige Wintergärten bis 30m² Grundfläche, die mindestens 3m von der Nachbargrenze entfernt sind,

 

h)Fahrzeugwaagen,

 

i)unbedeutende bauliche Anlagen und Einrichtungen, die in den vorstehenden Nummern nicht erfasst sind, wie Teppichstangen, Markisen, Hochsitze, nicht überdachte Terrassen und Kleintierställe;

 

Unter 11. i) sehen Sie, dass nicht überdachte Terrassen an sich genehmigungsfrei sind.

 

Unter 10. a) steht, dass unwesentliche bauliche Änderungen an Fassaden und Dächern ebenfalls genehmigungsfrei sind, sofern dabei das äußere Erscheinungsbild nicht wesentlich verändert wird.

 

Sie benötigen eine Terrassentür in der Fassade sowie eine Absturzsicherung, sprich ein Geländer, um die Terrasse auf dem Dach des Anbaus.

 

Diese Änderungen würde ich nicht als allzu wesentlich betrachten, außer vielleicht Sie kommen mit einem extrem massiven Geländer daher.

 

Wie dies allerdings Ihr Baurechtsamt sieht, kann ich nicht beurteilen.

 

Daher würde ich Ihnen raten, dort einfach mal nachzufragen. Dann sind Sie auf der sicheren Seite.

17. Jun 2008   | Email | Nach oben
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