Terrasse auf Garage in Niedersachsen

Frage: ich habe mit meinem Mann vor einem Jahr ein Haus mit Grundstück in Hannover gekauft und wir würden gerne vom Flur aus einen Balkon auf die Garage (aus Beton) machen, mit Treppe in Garten. D.h. Flurfenster raus, Balkontür rein, kleine Treppe (2m ) zur/auf die Garage. Und Treppe runter in den Garten bauen von der Garage/Terrasse. Die Balkontür haben wir sogar schon eingebaut aber wir wollen lieber sichergehen ob das ok geht, allerdings denke ich, dass das möglich ist, weil wir verändern ja nichts groß, die Garage stand da ja schon. Wie ist die rechtliche Lage? Braucht man eine Genehmigung? Gibt es Bedingungen?

 

Antwort: Jetzt haben wir bald alle Bundesländer durch mit diesem Thema. Wie schön wäre es doch, wenn in Deutschland nicht jedes Bundesland sein eigenes Süppchen kochen dürfte bei den Bauvorschriften.

 

Was in Niedersachsen genehmigungsfrei ist, steht in der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) unter folgendem Paragrafen, den ich jetzt einfach mal ungekürzt einstelle (kursiv geschrieben). Aber keine Angst. Sie müssen sich nicht den ganzen Stuss durchlesen. Am Ende gehe ich dann (wieder normal geschrieben) auf die für Sie relevanten Punkte ein.

 

Anhang  (zu § 69 Genehmigungsfreie Baumaßnahmen)

 

Genehmigungsfreie bauliche Anlagen und Teile baulicher Anlagen

 

Übersicht

 

1. Gebäude

2. Feuerungs- und andere Energieerzeugungsanlagen

3. Leitungen und Anlagen für Lüftung, Wasser- und Energieversorgung, Abwasserbeseitigung und Fernmeldewesen

4. Masten, Antennen und ähnliche bauliche Anlagen

5. Behälter

6. Einfriedungen, Stützmauern, Brücken und Durchlässe

7. Ausschüttungen, Abgrabungen und Erkundungsbohrungen

8. Bauliche Anlagen auf Camping- und Wochenendplätzen

9. Bauliche Anlagen in Gärten und zur Freizeitgestaltung

10. Werbeanlagen, Warenautomaten und Hinweisschilder

11. Fliegende Bauten und sonstige vorübergehend aufgestellte oder genutzte bauliche Anlagen

12. Tragende und nichttragende Bauteile

13. Fenster, Türen, Außenwände und Dächer

14. Sonstige bauliche Anlagen und Teile baulicher Anlagen

 

1. Gebäude

 

1.1 Gebäude und Vorbauten ohne Aufenthaltsräume, Toiletten und Feuerstätten, wenn die Gebäude und Vorbauten nicht mehr als 40 cbm - im Außenbereich nicht mehr als 20cbm Brutto-Rauminhalt haben und weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken dienen; Garagen mit notwendigen Einstellplätzen jedoch nur, wenn die Einstellplätze genehmigt oder nach § 69a genehmigungsfrei sind,

1.2 Gebäude bis 70qm Grundfläche und 4m Höhe, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen, nur zum vorübergehenden Schutz von Tieren oder zur Unterbringung von Ernteerzeugnissen bestimmt sind und keine Feuerstätten haben,

1.3 Gewächshäuser mit nicht mehr als 30cbm Brutto-Rauminhalt, im Außenbereich mit nicht mehr als 15cbm Brutto-Rauminhalt, jedoch nur als Nebenanlage eines höchstens 50m entfernten Gebäudes mit Aufenthaltsräumen,

1.4 Gewächshäuser bis 4m Firsthöhe, die einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen,

1.5 Gartenlauben in einer Kleingartenanlage nach dem Bundeskleingartengesetz ,

1.6 Fahrgastunterstände, die dem öffentlichen Personenverkehr oder dem Schülertransport dienen, bis 20qm Grundfläche,

1.7 Schutzhütten, wenn sie jedermann zugänglich sind, keine Aufenthaltsräume haben und von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts unterhalten werden.

 

2. Feuerungs- und andere Energieerzeugungsanlagen

 

2.1 Feuerungsanlagen, ausgenommen Schornsteine,

2.2 Schornsteine in und an vorhandenen Gebäuden,

2.3 Wärmepumpen,

2.4 Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren in und an Dach- und Außenwandflächen,

2.5 Blockheizkraftwerke in Gebäuden.

 

3. Leitungen und Anlagen für Lüftung, Wasser- und Energieversorgung, Abwasserbeseitigung und Fernmeldewesen

 

3.1 Lüftungsleitungen, Leitungen von Klimaanlagen und Warmluftheizungen, Installationsschächte und Installationskanäle, die nicht durch Decken oder Wände, die feuerbeständig sein müssen,

oder Gebäudetrennwände geführt werden,

3.2 Leitungen für Elektrizität, Wasser, Abwasser, Niederschlagswasser, Gas oder Wärme,

3.3 Brunnen,

3.4 Wasser- und Warmwasserversorgungsanlagen in genehmigten Gebäuden,

3.5 Abwasserbehandlungsanlagen für höchstens täglich 8cbm häusliches Schmutzwasser,

3.6 Sanitärinstallationen, wie Toiletten, Waschbecken oder Badewannen, in Wohngebäuden und Wohnungen,

3.7 Anlagen zur Verteilung von Wärme bei Warmwasser- und Niederdruckdampfheizungen,

3.8 bauliche Anlagen, die ausschließlich dem Fernmeldewesen, der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Öl, Wärme und Wasser oder der Wasserwirtschaft dienen, wie Transformatoren-, Schalt-, Regler- oder Pumpstationen, wenn sie eine Grundfläche von höchstens 20qm

und eine Höhe von nicht mehr als 4m haben

 

4. Masten, Antennen und ähnliche bauliche Anlagen

 

4.1 Masten und Unterstützungen für Freileitungen und für Fernsprechleitungen,

4.2 Antennenanlagen, die als solche nicht höher als 10m sind,

4.3 ortsveränderliche Antennenanlagen, die für höchstens drei Monate aufgestellt werden,

4.4 Sirenen und deren Masten,

4.5 Signalhochbauten der Landesvermessung,

4.6 Unterstützungen von Seilbahnen, die der Lastenbeförderung dienen und nicht über öffentliche Verkehrsflächen führen,

4.7 Fahnenmasten,

4.8 Blitzschutzanlagen.

 

5. Behälter

 

5.1 Behälter zur Lagerung wassergefährdender Stoffe - ausgenommen Jauche und Gülle - bis 1cbm Behälterinhalt, in Gebäuden oder im Erdreich auch mit mehr als 1cbm Behälterinhalt, einschließlich Rohrleitungen, Auffangräumen und Auffangvorrichtungen sowie der zugehörigen

Betriebs- und Sicherheitseinrichtungen und Schutzvorkehrungen; in Gebäuden oder Brandabschnitten, in denen mehr als 5.000l Heizöl gelagert werden, dürfen Behälter für Heizöl nur in den dafür genehmigten Räumen aufgestellt werden,

5.2 Gärfutterbehälter bis 6m Höhe,

5.3 Behälter für verflüssigte Gase mit einem Fassungsvermögen von weniger als 3t; unberührt bleiben Vorschriften, nach denen vor Inbetriebnahme solcher Behälter deren ordnungsgemäße Aufstellung bescheinigt werden muss,

5.4 Behälter für nicht verflüssigte Gase bis 6cbm Behälterinhalt,

5.5 transportable Behälter für feste Stoffe,

5.6 Behälter bis 50cbm Rauminhalt und bis 3m Höhe, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen und nicht für Gase, brennbare Flüssigkeiten oder wassergefährdende Stoffe, insbesondere Jauche und Gülle, bestimmt sind,

5.7 Behälter für Regenwasser bis 50cbm Rauminhalt.

 

6. Einfriedungen, Stützmauern, Brücken und Durchlässe

 

6.1 Einfriedungen bis 1, 80 m Höhe über der Geländeoberfläche nach §16, im Außenbereich nur als Nebenanlage eines höchstens 50 m entfernten Gebäudes mit Aufenthaltsräumen,

6.2 Stützmauern bis 1, 50 m Höhe über der Geländeoberfläche nach §16,

6.3 offene Einfriedungen ohne Sockel, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen,

6.4 Durchlässe und Brücken bis 5m Lichtweite.

 

7. Aufschüttungen, Abgrabungen und Erkundungsbohrungen

 

7.1 Selbständige Aufschüttungen und Abgrabungen bis 3m Höhe oder Tiefe, im Außenbereich nur, wenn die Aufschüttungen und Abgrabungen nicht der Herstellung von Teichen dienen oder nicht mehr als 300qm Fläche haben,

7.2 künstliche Hohlräume unter der Erdoberfläche bis 15cbm Rauminhalt,

7.3 Erkundungsbohrungen.

 

8. Bauliche Anlagen auf Camping- und Wochenendplätzen

 

8.1 Wohnwagen, Zelte und bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, auf Campingplätzen,

8.2 Wochenendhäuser und bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, auf Wochenendplätzen.

 

9. Bauliche Anlagen in Gärten und zur Freizeitgestaltung

 

9.1 Bauliche Anlagen, die der Gartennutzung, der Gartengestaltung oder der zweckentsprechenden Einrichtung von Gärten dienen, wie Bänke, Sitzgruppen oder Pergolen, ausgenommen Gebäude und Einfriedungen,

9.2 Vorrichtungen zum Teppichklopfen und Wäschetrocknen,

9.3 bauliche Anlagen, die der zweckentsprechenden Einrichtung von genehmigten Sport- und Kinderspielplätzen dienen, wie Tore für Ballspiele, Schaukeln und Klettergerüste, ausgenommen Gebäude, Tribünen, Flutlichtanlagen und Ballfangzäune,

9.4 bauliche Anlagen ohne Aufenthaltsräume auf genehmigten Abenteuerspielplätzen,

9.5 bauliche Anlagen für Trimmpfade,

9.6 Sprungschanzen bis 10m Höhe,

9.7 Wasserbecken bis 100cbm Beckeninhalt, im Außenbereich nur als Nebenanlage eines höchstens 50m entfernten Gebäudes mit Aufenthaltsräumen,

9.8 luftgetragene Schwimmbeckenüberdachungen bis 100qm Grundfläche für Schwimmbecken, die nach Nummer 9.7 genehmigungsfrei sind,

9.9 Sprungtürme und Rutschbahnen bis jeweils 10m Höhe in genehmigten Freibädern,

9.10 Stege ohne Aufbauten in und an Gewässern,

9.11 Wildfütterungsstände,

9.12 Hochsitze mit einer Nutzfläche bis 4qm,

9.13 Loipen und die dazugehörigen baulichen Anlagen, ausgenommen Gebäude.

 

10. Werbeanlagen, Warenautomaten und Hinweisschilder

 

10.1 Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche bis 1qm,

10.2 vorübergehend angebrachte oder aufgestellte Werbeanlagen an der Stätte der Leistung, wenn die Anlagen nicht fest mit dem Boden oder anderen baulichen Anlagen verbunden sind,

10.3 Werbeanlagen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen,

10.4 Werbeanlagen, die vorübergehend zu öffentlichen Wahlen oder Abstimmungen angebracht oder aufgestellt werden,

10.5 Warenautomaten,

10.6 Hinweisschilder an öffentlichen Straßen über das Fahrverhalten,

10.7 Orientierungs- und Bildtafeln über Wanderwege, Lehrpfade und über die nach dem Niedersächsischen Naturschutzgesetz geschützten Teile von Natur und Landschaft.

 

11. Fliegende Bauten und sonstige vorübergehend aufgestellte oder genutzte bauliche Anlagen

 

11.1 Fliegende Bauten bis 5m Höhe, die nicht dazu bestimmt sind, von Besucherinnen und Besuchern betreten zu werden,

11.2 Gerüste,

11.3 Baustelleneinrichtungen einschließlich der Lagerhallen, Schutzhallen und Unterkünfte,

11.4 vorübergehend genutzte, unbefestigte Lagerplätze für landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche und erwerbsgärtnerische Erzeugnisse, wie Kartoffel-, Rübenblatt- und Strohmieten,

11.5 Zelte, die der Landesverteidigung, dem Katastrophenschutz oder der Unfallhilfe dienen und nur vorübergehend aufgestellt werden,

11.6 Zelte, die dem Wohnen dienen und nur gelegentlich für höchstens drei Tage auf demselben Grundstück aufgestellt werden, es sei denn, dass auf dem Grundstück und in dessen Nähe gleichzeitig mehr als zehn Personen zelten,

11.7 Zelte, die fliegende Bauten sind, mit einer Grundfläche bis zu 75qm,

11.8 bauliche Anlagen, die zu Straßenfesten nur vorübergehend errichtet werden und die keine fliegenden Bauten sind,

11.9 bauliche Anlagen, die für höchstens drei Monate auf genehmigtem Messe- und Ausstellungsgelände errichtet werden, ausgenommen fliegende Bauten,

11.10 bauliche Anlagen, die dem Verkauf landwirtschaftlicher Produkte durch den Erzeuger dienen und nicht fest mit dem Boden verbunden sind, ausgenommen Gebäude,

11.11 Fliegende Bauten bis 5m Höhe, die für Kinder betrieben werden und eine Geschwindigkeit von höchstens 1m/s haben,

11.12 Bühnen, die fliegende Bauten sind, einschließlich Überdachungen und sonstiger Aufbauten, bis 5m Höhe, mit einer Grundfläche bis 100qm und einer Fußbodenhöhe bis 1,50 m.

 

12. Tragende und nichttragende Bauteile

 

12.1 Wände, Decken, Pfeiler, Stützen und Treppen - ausgenommen Außenwände, Gebäudetrennwände und Dachkonstruktionen - in fertig gestellten Wohngebäuden und fertig gestellten Wohnungen, jedoch nicht in Hochhäusern,

12.2 Wände und Decken, die weder tragend noch aussteifend sind und nicht feuerbeständig oder feuerhemmend sein müssen, in fertig gestellten Gebäuden,

12.3 Verkleidungen und Dämmschichten in fertig gestellten Wohngebäuden und fertig gestellten Wohnungen,

12.4 Verkleidungen und Dämmschichten, die weder schwer entflammbar noch nicht brennbar sein müssen, in fertig gestellten Gebäuden.

 

13. Fenster, Türen, Außenwände und Dächer

 

13.1 Öffnungen für Fenster und Türen in fertig gestellten Wohngebäuden und fertig gestellten Wohnungen,

13.2 Fenster und Türen innerhalb vorhandener Öffnungen,

13.3 Fenster- und Rollläden,

13.4 Außenwandverkleidung, Verblendung und Verputz fertig gestellter baulicher Anlagen, die kein sichtbares Holzfachwerk haben,

13.5 Dacheindeckungen, wenn sie nur gegen vorhandene ausgewechselt werden,

13.6 Dächer von vorhandenen Wohngebäuden einschließlich der Dachkonstruktion ohne Änderung der bisherigen äußeren Abmessungen.

 

14. Sonstige bauliche Anlagen und Teile baulicher Anlagen

 

14.1 Bauliche Anlagen aufgrund eines Flurbereinigungsplans oder eines im Flurbereinigungsverfahren vorläufig festgestellten Wege- und Gewässerplans, ausgenommen Gebäude, Brücken und Stützmauern,

14.2 Zapfsäulen und Tankautomaten genehmigter Tankstellen,

14.3 Regale, insbesondere Hochregale,

14.4 Denkmale und Skulpturen bis 3m Höhe sowie Grabdenkmale auf Friedhöfen,

14.5 bewegliche Sonnendächer (Markisen), die keine Werbeträger sind,

14.6 Stellplätze für Personen-Kraftfahrzeuge bis 50qm Nutzfläche je Grundstück sowie deren Zufahrten und Fahrgassen, ausgenommen notwendige Einstellplätze,

14.7 Fahrradabstellanlagen, ausgenommen notwendige Fahrradabstellanlagen; Gebäude müssen jedoch an mindestens einer Seite vollständig offen sein,

14.8 Fahrzeugwaagen,

14.9 Rückewege, die einem forstwirtschaftlichen Betrieb dienen,

14.10 Lager- und Abstellplätze für die Anzucht und den Handel mit Pflanzen und Pflanzenteilen,

14.11 Personenaufzüge, die zur Beförderung von nur einer Person bestimmt sind.

 

Zunächst einmal zu der schon eingebauten Balkontür. Unter Punkt 13.1 sehen Sie, dass Öffnungen für Fenster und Türen in fertiggestellten Wohngebäuden keiner Genehmigung bedürfen, ebenso die dazugehörigen Fenster und Türen (siehe Punkt 13.2). Dies trifft also auf Ihre Balkontür zu.

 

Anders sieht es mit der Terrasse an sich aus. Entgegen der Regelungen in vielen anderen Bundesländern finden Sie unter Punkt 9. Bauliche Anlagen in Gärten und zur Freizeitgestaltung nichts zu genehmigungsfreien Terrassen. In Niedersachsen brauchen Sie dafür also anscheinend eine Genehmigung.

 

Ebenso für die Außentreppen, dies ist aber auch in anderen Bundesländern so. Unter Punkt 12.1 steht, dass Treppen in fertiggestellten Wohngebäuden genehmigungsfrei sind, Ihre Treppen befinden sich aber nicht im Gebäude, sondern außerhalb. Somit trifft dies hier nicht zu.

 

Sie sehen also, dass Ihr Vorhaben zwar möglich ist, jedoch nicht ohne Genehmigung. Da Sie ohnehin eine Genehmigung brauchen und zudem auch etwaige örtliche Bauvorschriften einhalten müssen, sollten Sie sich zunächst auf Ihrem Baurechtsamt informieren, ob und wie Sie Ihr Vorhaben ausführen dürfen, sowie einen Architekten beauftragen, die nötigen Unterlagen und Pläne für Sie zu erstellen und einzureichen.

 

Die NBauO und mehr finden Sie auch unter Downloads.

21. Jul 2008   | Email | Nach oben
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