Terrassenueberdachung Reihenhaus Bayern

Frage: Ich wohne in Bayern und möchte meine Terrasse überdachen!
Es ist ein Reihenmittelhaus und das Dach soll 5,25m breit und 4m lang sein.
Brauche ich dafür eine Genehmigung?

 

Antwort: In der Bayerischen Bauordnung (BayBO) steht zur Frage der Genehmigungsfreiheit unter

 

Art. 57 Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen

 

(1) Verfahrensfrei sind

 

1. folgende Gebäude:

 

a) Gebäude mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 75m3, außer im Außenbereich,

 

b) Garagen einschließlich überdachter Stellplätze im Sinn des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 mit einer Fläche bis zu 50m2, außer im Außenbereich,

 

c) freistehende Gebäude ohne Feuerungsanlagen, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen

Erzeugung im Sinn der § 35 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, § 201 BauGB dienen, nur eingeschossig und nicht unterkellert sind, höchstens 100m2

Brutto-Grundfläche und höchstens 140m2 überdachte Fläche haben und nur zur Unterbringung von Sachen oder zum vorübergehenden

Schutz von Tieren bestimmt sind,

 

d) Gewächshäuser mit einer Firsthöhe bis zu 5m und nicht mehr als 1600m2 Fläche, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder

einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung im Sinn der § 35 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, § 201 BauGB dienen,

 

e) Fahrgastunterstände, die dem öffentlichen Personenverkehr oder der Schülerbeförderung dienen,

 

f) Schutzhütten für Wanderer, die jedermann zugänglich sind und keine Aufenthaltsräume haben,

 

g) Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30m2 und einer Tiefe bis zu 3m,

 

h) Gartenlauben in Kleingartenanlagen im Sinn des § 1 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) vom 28. Februar 1983 (BGBl I

S. 210), zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl I S. 2146),

 

Unter g) sehen Sie, dass in Bayern Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu einer Fläche von 30m² und einer Tiefe bis zu 3m verfahrensfrei sind.

 

Diese Vorgaben überschreiten Sie, daher brauchen Sie eine Genehmigung.

 

Aber auch wenn Sie die Tiefe der Überdachung auf 3m reduzieren würden, könnte es sein, dass dem andere öffentlich-rechtliche Vorschriften, etwa die Vorgaben des Bebauungsplans, entgegenstehen.

 

Ich würde Ihnen daher raten, sich mit dem zuständigen Baurechtsamt kurzzuschließen. Auch eine Einverständniserklärung Ihrer Nachbarn wäre sicher nicht schädlich.

 

Die BayBO und mehr finden Sie unter Downloads.

19. Sep 2008   | Email | Nach oben
Kategorie:  | 

 

Home | Kontakt | RSS | Disclaimer | Impressum
© Frag den Architekt 2010