Frage: wir wohnen in einen 2 Fam. Haus in Miete im oberen Stock in Baden-Württemberg. Da wir hinterm Haus einen großen Garten haben und den nicht von unserer Wohnung nutzen können, haben wir an unserem Balkon einen Hundezwinger aufgestellt und ihn begehbar gemacht. An dem Zwinger haben wir eine Holztreppe nach unten befestigt. Ich habe jetzt das ganze mit einem Pavillon überdacht. Das ganze ist freitragend gebaut es ist nichts am Haus befestigt. Brauch ich dafür eine Baugenehmigung?
Antwort: Ob das Ganze freitragend oder am Haus befestigt ist, spielt keine Rolle.
Ob Sie für den Hundezwinger und die Terrassenüberdachung eine Genehmigung brauchen, hängt von deren Größe ab. In der Landesbauordnung (LBO) Baden-Württemberg steht unter
Anhang (zu § 50 Abs. 1)
Verfahrensfreie Vorhaben
Gebäude, Gebäudeteile
1. Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten, wenn die Gebäude weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken dienen, im Innenbereich bis 40m³, im Außenbereich bis 20m³ Brutto-Rauminhalt,
2. Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen und ausschließlich zur Unterbringung von Ernteerzeugnissen oder Geräten oder zum vorübergehenden Schutz von Menschen und Tieren bestimmt sind, bis 70m² Grundfläche und einer mittleren Höhe von 5 m,
3. Gewächshäuser bis zu 4m Höhe, im Außenbereich nur landwirtschaftliche Gewächshäuser,
4. Wochenendhäuser in Wochenendhausgebieten,
5. Gartenhäuser in Gartenhausgebieten,
6. Gartenlauben in Dauerkleingartenanlagen nach dem Bundeskleingartengesetz,
7. Fahrgastunterstände, die dem öffentlichen Personennahverkehr oder der Schülerbeförderung dienen,
8. Schutzhütten und Grillhütten für Wanderer, wenn die Hütten jedermann zugänglich sind und keine Aufenthaltsräume haben,
9. Gebäude für die Wasserwirtschaft oder für die öffentliche Versorgung mit Wasser, Elektrizität, Gas, Öl oder Wärme im Innenbereich bis 30m² Grundfläche und einer Höhe von 5m, im Außenbereich bis 20m² Grundfläche und einer Höhe von 3m,
10. Vorbauten ohne Aufenthaltsräume im Innenbereich bis 40m³ Rauminhalt,
11. Terrassenüberdachungen im Innenbereich bis 30m² Grundfläche,
12. Balkonverglasungen sowie Balkonüberdachungen bis 30m² Grundfläche;
Tragende und nichttragende Bauteile
13. Wände, Decken, Stützen und Treppen, ausgenommen Außenwände, in Wohngebäuden und in Wohnungen,
14. nichttragende Wände in sonstigen Gebäuden,
15. Öffnungen in Außenwänden und Dächern von Wohngebäuden und Wohnungen,
16. Außenwandverkleidungen, Verblendungen und Verputz baulicher Anlagen,
17. sonstige unwesentliche Änderungen an oder in Anlagen oder Einrichtungen,
18. sonstige Änderungen in Wohngebäuden und in Wohnungen;
Ihr Hundezwinger wäre nach 1. verfahrensfrei, wenn er nicht mehr als 40m³ Brutto-Rauminhalt hat, so Ihr Grundstück im Innenbereich liegt, im Außenbereich bis max. 20m³ Brutto-Rauminhalt.
Terrassenüberdachungen sind nach 11. lediglich im Innenbereich verfahrensfrei, und auch hier nur bis zu einer Grundfläche von 30m².
Unter 13. sehen Sie, dass Wände, Decken, Stützen und Treppen verfahrensfrei sind, allerdings nur in Wohngebäuden und Wohnungen, nicht außerhalb.
Es könnte aber auch sein, dass Ihr Bauwerk grundsätzlich gegen die Vorschriften Ihres Bebauungsplans verstößt. Da Sie aber ohnehin eine Genehmigung brauchen und aufs Baurechtsamt müssen, können Sie dies ja vor Ort abklären.
Oder Sie lassen es drauf ankommen und hoffen, dass sich keiner beschwert bzw. es keiner merkt.
Die LBO finden Sie unter Downloads.