Frage: Wir interessieren uns für ein Gartengrundstück im Land Brandenburg (Außenbereich). Einzig ein Brunnen ist vorhanden, kein Stromanschluss, kein Gebäude (bis auf einen winzigen Lagerschuppen für Gartenmöbel und eine alte Bio-Toilette), an eine Baugenehmigung für ein Gebäude o.ä. ist lt. Verkäufer/Vorbesitzer nicht zu denken. Auf welche Weise könnte man sich baugenehmigungsfrei dort an den Wochenenden oder in den Ferien aufhalten? Der Verkäufer meint, man könnte einen Wohnwagen sommers aufstellen, müsste ihn aber winters entfernen. Dazu habe ich jedoch in meinen Recherchen bislang keine Angaben gefunden. Dort ist immer nur von drei Tagen Standdauer die Rede. Was stimmt? Hätten Sie eine andere Idee? Wir bräuchten auch beileibe kein massives Haus - nur etwas, worin wir übernachten könnten und was auch etwas bequemer als ein Zelt wäre. Besten Dank im voraus!
Antwort: Ihr Brandenburger seid anscheinend die größten Gartenliebhaber unter den deutschen Stämmen. Es kommen aus keinem anderen Bundesland so viele Anfragen zu solchen Themen wie aus Brandenburg.
Leider habt Ihr aber auch eine der am schwammigsten und ungenauesten formulierten Landesbauordnungen, sodass ich mich darin zwar inzwischen einigermaßen auskenne, aber doch auch immer wieder etwas spekulieren muss, da ich mit den brandenburgischen Beamten keine Erfahrung habe.
Ein Gebäude genehmigt zu bekommen, ist wohl ziemlich aussichtslos, da hat der Verkäufer recht.
Nicht recht hat er allerdings wahrscheinlich mit der Aussage, Sie könnten einen Wohnwagen über den Sommer abstellen.
Fragen Sie den Verkäufer doch nochmal, auf was sich seine Aussage bez. des Wohnwagens stützt. Vielleicht hat Ihre Gemeinde für das Gebiet einen Grünordnungsplan nach §7 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes aufgestellt, nach dem dies erlaubt ist. Glaube ich aber nicht. Ich weiß auch nicht, ob es prinzipiell möglich ist, dies in einem Grünordnungsplan zu erlauben.
Falls, wie ich annehme, eine solche Erlaubnis nicht vorliegt, sieht es so aus:
In der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) steht unter
§ 55 Genehmigungsfreie Vorhaben
(7) Keiner Baugenehmigung bedürfen die Errichtung oder Änderung folgender baulicher Anlagen auf Camping- oder Wochenendhausplätzen, in Gärten und zur Freizeitgestaltung:
1. Wohnwagen und Zelte auf bauaufsichtlich genehmigten Campingplätzen
Sie sehen hier, dass Sie einen Wohnwagen und auch ein Zelt nur ohne Genehmigung aufstellen dürften, wenn Ihr Grundstück ein bauaufsichtlich genehmigter Campingplatz wäre.
Angaben über eine erlaubte Standzeit von drei Tagen habe ich in keinem Gesetz gefunden.
Auch im Brandenburgischen Naturschutzgesetz findet sich dazu etwas unter
Abschnitt 7 Erholung in Natur und Landschaft
§ 49 Zelten und Aufstellen von Wohnwagen
Zelte oder sonstige bewegliche Unterkünfte (Wohnwagen) dürfen in der freien Landschaft unbeschadet weitergehender Vorschriften außerhalb von öffentlichen Straßen und Plätzen nur auf einem Zelt- oder Campingplatz aufgestellt und benutzt werden. Fuß-, Rad-, Reit- und Wasserwanderer dürfen abseits von Zelt- und Campingplätzen für eine Nacht Zelte aufstellen, wenn sie privatrechtlich dazu befugt sind und keine besonderen Schutzvorschriften entgegenstehen.
Meiner Meinung nach ist daher die Lage so: Sie dürfen weder einen Wohnwagen noch ein Zelt auf diesem Grundstück ohne Genehmigung aufbauen und ein Gebäude errichten sowieso nicht. Eine andere Möglichkeit, dort zu übernachten, fällt mir auch nicht ein.
Sie haben daher zum einen die Möglichkeit, bei Ihrem Baurechtsamt anzufragen, ob dieses das Aufstellen eines Wohnwagens genehmigen würde. Zum anderen die, es einfach zu machen und abzuwarten, was passiert.
Bei der ersten Möglichkeit besteht das sicherlich nicht kleine Risiko einer Ablehnung. Zudem würden Sie die Behörde damit auf sich aufmerksam machen. Damit hätte sich Möglichkeit zwei wohl erledigt.
Bei dieser wiederum gingen Sie das Risiko ein, beim Begehen einer Ordnungswidrigkeit erwischt zu werden, was ein Bußgeld nach sich ziehen kann.
Wie Sie die verschiedenen Risiken im konkreten Fall einschätzen und wie Sie sich entscheiden, bleibt Ihnen überlassen.
BbgBO und Naturschutzgesetz finden Sie unter Downloads.