Frage: ich muss die GRZ in einem Gewerbegebiet in Sachsen berechnen, laut B-Plan ist eine GRZ von 0,8 erlaubt. Es gibt ein kleines Bürogebäude mit 96m², eine Verkehrsfläche mit Asphaltrecycling, eine Stellfläche für PKWs (ca.1.000m²) aus Bruchstein oder Ökopflaster und eine gepfasterte Zufahrt. Nach §19 BauNVO müssen Stellplätze und ihre Zufahrten dazugerechnet werden, aber in welchem Maße? Spielt also der Versiegelungsgrad eine Rolle? Und wie genau,z.B. Asphaltrecycling 100%, Ökopflaster 50%, gepflasterte Zufahrt aus Betonverbundpflaster 100%? Oder gilt für Gewerbegebiete etwas anderes? Im B-Plan gibt es weiter dazu keine Auskunft.
Antwort: Warum sollte für ein Gewerbegebiet etwas anderes gelten? Sie dürfen die GRZ mit den Stellplätzen und ihren Zufahrten um 50% überschreiten.
Siehe BauNVO unter:
§ 19 Grundflächenzahl, zulässige Grundfläche
(1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind.
(2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf.
(3) Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Ist eine Straßenbegrenzungslinie nicht festgesetzt, so ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die hinter der tatsächlichen Straßengrenze
liegt oder die im Bebauungsplan als maßgebend für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche festgesetzt ist.
(4) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von
1. Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,
2. Nebenanlagen im Sinne des § 14,
3. baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, mitzurechnen.
Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in Satz 1bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8; weitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß können zugelassen werden. Im Bebauungsplan können von Satz 2 abweichende Bestimmungen getroffen werden. Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, kann im Einzelfall von der Einhaltung der sich aus Satz 2 ergebenden Grenzen abgesehen werden
1. bei Überschreitungen mit geringfügigen Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens oder
2. wenn die Einhaltung der Grenzen zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung führen würde.
Wenn Sie dies überschreiten, müssen Sie einen Antrag auf Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB stellen, mit Verweis darauf, dass die Flächen wasserdurchlässig ausgeführt werden sollen.
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