Frage: Bei Überschreitung der GRZ von 0,4 auf 0,42 in einem Wohngebiet, kann der Bauantrag immer noch nach dem vereinfachten Genehmigungsverfahren gestellt werden?
Wie stehen die Chancen einen "Antrag auf Überschreitung" der GRZ genehmigt zu bekommen und muss das vorher oder gleichzeitig stattfinden?
Was gibt es für Kompensationsmaßnahmen, die man treffen kann, um die GRZ zu erreichen (z.B. Gründach, etc...)?? und kann man dann noch das vereinfachte Genehmigungsverfahren wählen??
Antwort: Den Bauantrag können bzw. müssen Sie trotz der Überschreitung im vereinfachten Verfahren oder Kenntnisgabeverfahren stellen. Die Vorschriften dazu sind leider je nach Bundesland unterschiedlich und in der jeweiligen Landesbauordnung geregelt. Diese finden Sie unter Downloads.
Wenn Sie Vorgaben des Bebauungsplans, wie in Ihrem Fall die GRZ, überschreiten oder nicht erfüllen, dann müssen Sie einen Antrag auf Befreiung gemäß §31 Abs.2 BauGB stellen.
Diesen Antrag formuliert Ihnen Ihr Architekt. Sie geben ihn mit dem Bauantrag ab.
Kompensationsmaßnahmen gibt es für Ihren Fall nicht. Wie die Chancen für eine Befreiung stehen, hängt vom jeweiligen Fall ab. Ich denke aber, dass sie bei der geringfügigen Überschreitung bei Ihnen nicht schlecht sind.