Frage: Hallo, ich habe folgende 2 Fragen und bitte um eine Antwort mit bestem Dank im Voraus:
1. Wir wollen ein alleinstehendes Haus in Hessen kaufen. Das Dach (ca. 43 m²)ist nicht ausgebaut. ist für den Ausbau in 1-2 Räume + Dusche eine Genehmigung nötig? Dürfen wir auch 2 Fenster (zur Straßenseite + Hof) öffnen.
2. im Erdgeschoß sind 3 Garagen + 1 Abstellraum vorhanden (da kein Keller). Da wir keine 3 Garagen brauchen wollen wir die eine Garage (18 m²)zum Hof als Wohnzimmer und den Abstellraum als Küche umbauen. Die Wand zwischen beiden Räumen soll weg bzw. eine Tür geöffnet, falls tragend. Ist dies ohne weiteres machbar oder genehmigungspflichtig. Vielen Dank für Ihre Antwort.
Antwort: Dafür brauchen Sie in Hessen keine Genehmigung., wie Sie in der Hessischen Bauordnung (HBO) nachlesen können. Und zwar unter
Anlage 2: Baugenehmigungsfreie Vorhaben nach § 55
2. Tragende und nichttragende Bauteile
2.1 tragende oder aussteifende Bauteile im Innern von bestehenden Gebäuden sowie nichttragende und nichtaussteifende Bauteile, an die Brandschutzanforderungen gestellt werden, jeweils unter dem Vorbehalt des Abschnitts V Nr. 3; dies gilt nicht für Sonderbauten,
2.2 nichttragende und nichtaussteifende Bauteile in baulichen Anlagen, an die keine Brandschutzanforderungen gestellt werden, unter dem Vorbehalt des Abschnitts V Nr. 2,
2.3 Fenster und Türen und die dafür bestimmten Öffnungen in Außenwänden und in Dachflächen bestehender Gebäude, unter dem Vorbehalt des Abschnitts V Nr. 5,
2.4 Außenwandverkleidungen, Verblendungen, Dämmputz, Wärmedämmverbundsysteme, Verkleidungen und Verblendungen von Balkonbrüstungen, ausgenommen bei Hochhäusern, sowie Anstrich und Verputz baulicher Anlagen,
2.5 Dächer von bestehenden Gebäuden einschließlich der Dachkonstruktion und der Dämmung unter den Vorbehalten des Abschnitts V Nr. 1 und 3.
II Ausbau, Auswechselung, bauliche Änderung
1. der Ausbau von bestehenden Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 und von bestehenden landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden der Gebäudeklasse 1 ohne Nutzungsänderung sowie ohne Änderung der tragenden Konstruktion und der äußeren Gestalt,
2. die Auswechselung von haustechnischen Anlagen, wie Wasserversorgungs-, Abwasserbeseitigungs-, Lüftungsanlagen und Elektroinstallationen, ausgenommen Feuerstätten,
3. die Erneuerung und Auswechselung von Dächern und Dachteilen ohne Eingriff in die Konstruktion bei bestehenden Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3,
4. die bauliche Änderung und die Änderung der äußeren Gestaltung von
baulichen Anlagen durch die Errichtung, An- oder Einbringung von Anlagen und Einrichtungen nach Abschnitt I Nr. 3.9 und 5.1,
5. die bauliche Änderung von baulichen und anderen Anlagen und Einrichtungen nach Abschnitt I, sofern diese auch in geänderter Ausführung baugenehmigungsfrei wären; Freistellungsvorbehalte
gelten entsprechend.
III Nutzungsänderung
1. die Nutzungsänderung von baulichen Anlagen und Räumen, wenn für die neue Nutzung keine anderen oder weitergehenden öffentlich-rechtlichen, insbesondere auch bauplanungsrechtlichen Anforderungen als für die bisherige Nutzung in Betracht kommen,
2. die Nutzungsänderung von Räumen im Zuge der Modernisierung von Nutzungseinheiten, wenn die Nutzung der Nutzungseinheit beibehalten wird,
3. die Nutzungsänderung von baulichen Anlagen und Räumen durch die Errichtung, An- oder Einbringung von Anlagen und Einrichtungen nach Abschnitt I Nr. 3.9 und 5.1,
4. die Nutzungsänderung von baulichen und sonstigen Anlagen und Einrichtungen nach Abschnitt I, sofern diese auch bei geänderter Nutzung genehmigungsfrei wären.
HBO und mehr finden Sie unter Downloads.