Frage: ich habe einen Kellerlichtschacht in meinem Garten (gemietete Wohnung) der einen sehr steilen Abhang hat. Außenmaße Draufsicht GOK ca. 1,5/3m; Tiefe ca. 2,0m und Gefälle ca. 45 bis 60 Grad.
Muss der Bauherr hier nicht auch eine Umwehrung aufstellen?
Antwort: Ich weiß nicht, wo Sie wohnen. Daher beantworte ich Ihre Frage auf Basis der Vorschriften in Baden-Württemberg.
In der Ausführungsverordnung zur Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBOAVO) steht unter
§ 4 Umwehrungen (zu § 16 Abs. 1 LBO)
(1) Zum Schutz gegen Abstürzen müssen umwehrt sein
1. zum Begehen bestimmte Flächen baulicher Anlagen und Verkehrsflächen auf dem Baugrundstück, wenn sie an mehr als 1m tieferliegenden Flächen angrenzen; dies gilt nicht, wenn die Umwehrung dem Zweck der Flächen widerspricht, wie bei Verladerampen und Schwimmbecken,
2. nicht begehbare Oberlichter und lichtdurchlässige Abdeckungen an oder in zum Begehen bestimmten Flächen baulicher Anlagen, wenn sie weniger als 0,5m aus diesen Flächen herausragen,
3. Lichtschächte und Betriebsschächte an oder in Verkehrsflächen auf dem Baugrundstück, die nicht verkehrssicher abgedeckt sind; dies gilt auch für Schächte, die unmittelbar an öffentlichen Verkehrsflächen liegen.
(2) Umwehrungen wie Geländer, Brüstungen und andere Umwehrungen nach Absatz 1 müssen mindestens 0,9m hoch sein. Die Höhe der Umwehrungen darf auf 0,8m verringert werden, wenn die Tiefe der Umwehrung mindestens 0,2m beträgt. Bei Fensterbrüstungen wird die Höhe von Oberkante Fußboden bis Unterkante Fensteröffnung gemessen.
(3) Der Abstand zwischen den Umwehrungen nach Absatz 1 und den zu sichernden Flächen darf waagerecht gemessen nicht mehr als 6cm betragen.
(4) Öffnungen in Umwehrungen nach Absatz 1 dürfen bei Flächen, auf denen in der Regel mit der Anwesenheit von Kindern bis zu sechs Jahren gerechnet werden muss,
1. bei einer Breite von mehr als 12cm bis zu einer Höhe der Umwehrung von 0,6m nicht höher als 2cm, darüber nicht mehr als 12cm sein,
2. bei einer Höhe von mehr als 12cm nicht breiter als 12cm sein. Der Abstand dieser Umwehrungen von der zu sichernden Fläche darf senkrecht gemessen nicht mehr als 12cm betragen. Sätze 1 und 2 gelten nicht bei Wohngebäuden geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen
und bei Wohnungen.
Sie sehen unter (1)3., dass Lichtschächte auf dem Baugrundstück einer Umwehrung bedürfen. Allerdings ist ein Schacht etwas anderes als das was Sie in Ihrem Garten haben. Ein Schacht fällt senkrecht ab. Daher besteht hier die Gefahr, dass Sie hinunterfallen und Sie benötigen ab 1m Absturzhöhe eine Umwehrung.
Was Sie in Ihrem Garten haben, ist kein Lichtschacht, sondern ein Lichthof in Form einer Abgrabung mit Böschungen von, wie Sie sagen, 45 bis 60 Grad Neigung anstatt senkrechten Seitenwänden.
Daher benötigen Sie hier auch keine Umwehrung. Sonst müssten Sie ja jeden etwas steileren Hang mit Umwehrungen sichern.
Wenn Sie verhindern wollen, dass Ihre Kinder die Böschung hinunterrutschen, bringen Sie doch in Absprache mit Ihrem Vermieter etwas an. Verpflichtet, selbst dafür zu sorgen, ist Ihr Vermieter aber nicht.
LBOAVO und mehr finden Sie unter Downloads.