Frage: unser Haus steht in BW - Hanglage (Höhenunterschied 2 Stockwerke) und wir haben eine Gartentreppe an der Grundstücksgrenze dem natürlichen Hangverlauf entsprechend verlegt. Nach 8 Jahren wurde das Nachbargrundstück bebaut und der Nachbar hat den Hang komplett abgegraben und an der Grundstücksgrenze neben unserer Treppe eine Stützmauer gezogen. Jetzt geht es neben der Treppe 3m senkrecht nach unten. Wer ist für die Absturzsicherung (Geländer) verantwortlich? Laut Auskunft des örtlichen Bauamtes derjenige, der die Geländeveränderung vorgenommen hat- also unser Nachbar. Dieser ist jedoch der Meinung, das sei unsere Sache, denn es wäre ja schliesslich nicht sein Problem, dass wir dort eine Treppe hätten (auch wenn diese lange vor seinem Grundstückskauf und Bau an dieser Stelle war). Weder in der LBO noch im Nachbarrecht bin ich als Laie dazu fündig geworden. Für eine Auskunft wäre ich darum dankbar.
Antwort: Das ist ja absolut lächerlich. Selbstverständlich ist Ihr Nachbar dafür verantwortlich, eine den Vorschriften entsprechende Umwehrung herzustellen. Und zwar auf seine Kosten und auf seinem Grundstück.
In der LBO steht unter
§ 16 Verkehrssicherheit
(1) Bauliche Anlagen sowie die dem Verkehr dienenden, nichtüberbauten Flächen von bebauten Grundstücken müssen verkehrssicher sein.
(2) Die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs darf durch bauliche Anlagen nicht gefährdet werden.
Wenn Ihr Nachbar den Hang abträgt und durch eine Stützmauer sichert, so ist dies eindeutig eine bauliche Anlage, die verkehrssicher sein muss. Dafür muss Ihr Nachbar sorgen. Das müsste er auch, wenn Ihr Haus und Ihre Treppe nicht da wären sondern sich an deren Stelle nur eine grüne Wiese befände. Auch dann könnte jemand hinunterfallen.
Da Ihr Nachbar die bauliche Anlage hergestellt hat ist er auch für deren Verkehrssicherheit zuständig. Das sagt einem doch schon der gesunde Menschenverstand.
Wie dies zu bewerkstelligen ist, dazu finden Sie in der LBO nichts. Dies ist in der Ausführungsverordnung zur LBO (LBOAVO) geregelt. Dort steht unter
§ 4 Umwehrungen (Zu § 16 Abs. 1 LBO)
(1) Zum Schutz gegen Abstürzen müssen umwehrt sein
1. zum Begehen bestimmte Flächen baulicher Anlagen und Verkehrsflächen auf dem Baugrundstück, wenn sie an mehr als 1m tieferliegenden Flächen angrenzen; dies gilt nicht, wenn die Umwehrung dem Zweck der Flächen widerspricht, wie bei Verladerampen und Schwimmbecken,
2. nicht begehbare Oberlichter und lichtdurchlässige Abdeckungen an oder in zum Begehen bestimmten Flächen baulicher Anlagen, wenn sie weniger als 0,5m aus diesen Flächen herausragen,
3. Lichtschächte und Betriebsschächte an oder in Verkehrsflächen auf dem Baugrundstück, die nicht verkehrssicher abgedeckt sind; dies gilt auch für Schächte, die unmittelbar an öffentlichen Verkehrsflächen liegen.
(2) Umwehrungen wie Geländer, Brüstungen und andere Umwehrungen nach Absatz 1 müssen mindestens 0,9m hoch sein. Die Höhe der Umwehrungen darf auf 0,8m verringert werden, wenn die Tiefe der Umwehrung mindestens 0,2m beträgt. Bei Fensterbrüstungen wird die Höhe von Oberkante Fußboden bis Unterkante Fensteröffnung gemessen.
(3) Der Abstand zwischen den Umwehrungen nach Absatz 1 und den zu sichernden Flächen darf waagerecht gemessen nicht mehr als 6cm betragen.
(4) Öffnungen in Umwehrungen nach Absatz 1 dürfen bei Flächen, auf denen in der Regel mit der Anwesenheit von Kindern bis zu sechs Jahren gerechnet werden muß,
1. bei einer Breite von mehr als 12cm bis zu einer Höhe der Umwehrung von 0,6m nicht höher als 2cm, darüber nicht mehr als 12cm sein,
2. bei einer Höhe von mehr als 12cm nicht breiter als 12cm sein.
Der Abstand dieser Umwehrungen von der zu sichernden Fläche darf senkrecht gemessen nicht mehr als 12cm betragen. Sätze 1 und 2 gelten nicht bei Wohngebäuden geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen und bei Wohnungen.
Die Argumentation Ihres Nachbarn ist ein schlechter Witz. Wenn er sich weiter querstellt, sollten Sie Ihre Sicherheit mit Hilfe eines Rechtsanwalts einklagen.
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