Frage: ich habe hier im kreis waiblingen ein reiheneckhaus mit 82 qm gekauft (die kompletten kleinen häuser hier zählen als wohnungen). nun wurde das nachbarhaus frei was mein partner gekauft hat. wir wollen nun 2 durchbrüche machen an der traqenden trennwand (mit statiker etc. alles abgeklärt) damit man von meinem in sein haus einfach durchlaufen kann ohne ständig aus der haustüre zu müssen. die heizkreisläufe etc. bleibt alles wie bisher. muss ich dies genehmigen lassen? muss ich die anderen hausbesitzer um erlaubnis fragen?
Antwort: Die Nachbarn brauchen Sie hierbei nicht fragen. Statisch geht das sicher auch in Ordnung.
Allerdings befinden sich zwischen Ihren beiden Häusern aus Schall- und Brandschutzgründen sicher zwei Wände mit einer Dämmschicht dazwischen.
Aus Brandschutzgründen sind Öffnungen hier nicht zulässig, da es sich nicht um innere Brandwände, also Brandwände innerhalb eines Gebäudes, handelt sondern um Wände zwischen zwei separaten Gebäuden. Siehe Ausführungsverordnung zur Landesbauordnung (LBOAVO) unter
§ 8 Anforderungen an Brandwände (Zu § 26 Abs. 2 LBO)
(1) Brandwände müssen feuerbeständig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
(2) Brandwände dürfen keine Öffnungen haben. In inneren Brandwänden (§ 7 Abs. 4) sind Öffnungen zuzulassen, wenn die Nutzung des Gebäudes dies erfordert und
1. die Öffnungen feuerbeständige und selbstschließende Abschlüsse haben oder
2. der Brandschutz auf andere Weise gesichert ist.
(3) In Brandwänden sind Teilflächen aus lichtdurchlässigen, nichtbrennbaren Baustoffen zulässig, wenn diese Flächen
1. einen Feuerwiderstand wie feuerbeständige Bauteile haben und
2. insgesamt nicht größer als 10 vom Hundert der Wandfläche sind.
Sie könnten durch eine Nutzungsäderung beide Häuser zu einem gemeinsamen zusammenlegen, dann wären keine Brandwände mehr nötig und den Öffnungen stände nichts mehr im Wege.
LBOAVO und mehr finden Sie unter Downloads.