Wintergarten auf Grenze Bayern

Frage: Ich beantragte den Bau eines Wintergartens ca.4,00x3,00 mtr auf dem Dach meiner Garage ca. 12,30x3,00mtr länge, auf  welcher schon einen Terasse vorhanden ist. Da ich nun das Geländer und die Rinnen erneuern muss möchte ich im vorderen Bereich diesen Wintergarten hinbauen.
Dieser soll eine Aluminiumkonstruktion sein mit allen Seiten Glas. Dieser steht genau auf der Grenze und ist 4,50mtr vom Haus des Nachbarn entfernt. Der Nachbar stimmte dem Bau komplett zu. Der Balkon seiner Eltern im ersten Stock ragt gegen meine Terasse und ist ca. 2,50mtr entfernt. Wir haben ein wunderbares Verhältnis miteinander.

Nun zu meinem Problem:
Das Landratsamt Bamberg will den Bau nicht genehmigen weil zum einen an der Grenzfläche eine Brandschutzmauer hin muss was unmachbar ist da zum einen seine Eltern dann eine Mauer vor der Nase haben und ich wenn draussen sitze gegen die Mauer schauen muss was unerträglich ist. Nun habe ich in Ihrem Forum gelesen dass jemand genau dieses Problem hatte und eine Feuerschutzverglasung F60 ausreichend war. Hier muss laut Aussage und unweigerlichem Drängen des Amtes unbedingt eine undurchsichtige Mauer oder auch Glasscheibe hin weils eben nur 4,50mtr sind und dies vorgeschrieben sei. Also Mauer... Da sie so sehr stur sind im Amt bitte ich Sie mal um eine Hilfe bei dem Problem. Muss wirklich eine undurchsichtige Mauer immer sein bei der Situation wenn beide Parteien dem zustimmten dass Fenterscheiben unausweichlich sind und die freie Sicht gewünscht ist? Erst kam die Aussage der Nachbar könnte irgendwann mal ne Mauer mit 5Mtr höhe bauen wollen was am Bild das ich hier mitschicke unsinnig ist. Als dies nicht zog als Ausrede im Amt wird nun auf eine undurchsichtige Wand bestanden sonst ist der Bau nicht machbar? Da aber eine Feuerschutz Ständerwand ausreichend wäre ist die nächste Frage welcher Schutzfaktor unweigerlich sein muss. Es ist nur eine Terasse mit dem Glaskasten zwecks Wetter und Windschutz,da es hier oben zieht wie wild. Komischerweise lesen wir überall im Internet dass die Min-fläche 3,00mtr sein müssen,allerdings beidseitig , was wir hier nicht gegeben haben. Nun eben das Problem diese Scheibe falls machbar zukleben und undurchsichtig zu haben wegen der Abstandsfläche. 

Gibt es hierfür nun noch irgend einen Ausweg oder Schlupfloch das man nehmen kann um eine Scheibe machen zu können die durchsichtig ist? Oder nur die Überdachung alleine ohne Seitenscheibe dass es eben kein geschlossenes Gebäude ist vielleicht oder sowas...?

Anbei ein Bild der Situation:
auf der linken Seite soll oben drauf der Wintergarten,wo noch die Stangen der Geländer stehen, gegenüber des Balkons rechtes Haus...

Besten Dank für die Mühe 





Antwort:
Das Problem teilt sich hier auf in zwei Aspekte. Zum Einen in die Frage der Abstandsflächen und des Brandschutzes, zum Anderen in die Frage der Einsehbarkeit des Nachbargrundstücks bez. des Nachbarrechts.

 

Was die Frage der Abstandsflächen angeht, so steht dazu in der Bayerischen Bauordnung (BayBO) unter

 

Art. 6 Abstandsflächen, Abstände

 

(1) 1Vor den Außenwänden von Gebäuden sind Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. 2Satz 1 gilt entsprechend für andere Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, gegenüber Gebäuden und Grundstücksgrenzen. 3Eine Abstandsfläche ist nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf.

 

(2) 1Abstandsflächen sowie Abstände nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 und Art. 30 Abs. 2 müssen auf dem Grundstück selbst liegen. 2Sie dürfen auch auf öffentlichen Verkehrs-, Grün- und Wasserflächen liegen, jedoch nur bis zu deren Mitte. 3Abstandsflächen sowie Abstände im Sinn des Satzes 1 dürfen sich ganz oder teilweise auf andere Grundstücke erstrecken, wenn rechtlich oder tatsächlich gesichert ist, dass sie nicht überbaut werden, oder wenn der Nachbar gegenüber der Bauaufsichtsbehörde schriftlich, aber nicht in elektronischer Form, zustimmt; die Zustimmung des Nachbarn gilt auch für und gegen seinen Rechtsnachfolger. 4Abstandsflächen dürfen auf die auf diesen Grundstücken erforderlichen Abstandsflächen nicht angerechnet werden.

 

(3) Die Abstandsflächen dürfen sich nicht überdecken; das gilt nicht für

 

1. Außenwände, die in einem Winkel von mehr als 75 Grad zueinander stehen,

2. Außenwände zu einem fremder Sicht entzogenen Gartenhof bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,

3. Gebäude und andere bauliche Anlagen, die in den Abstandsflächen zulässig sind.

 

(4) 1Die Tiefe der Abstandsfläche bemisst sich nach der Wandhöhe; sie wird senkrecht zur Wand gemessen. 2Wandhöhe ist das Maß von der Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand. 3Die Höhe von Dächern mit einer Neigung von mehr als 70 Grad wird voll, von Dächern mit einer Neigung

von mehr als 45 Grad zu einem Drittel hinzugerechnet. 4Die Höhe der Giebelflächen im Bereich des Dachs ist bei einer Dachneigung von mehr als 70 Grad voll, im Übrigen nur zu einem Drittel anzurechnen. 5Die

Sätze 1 bis 4 gelten für Dachaufbauten entsprechend. 6Das sich ergebende Maß ist H.

 

(5) 1Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt 1H, mindestens 3m. 2In Kerngebieten genügt eine Tiefe von 0,50H, mindestens 3m, in Gewerbe- und Industriegebieten eine Tiefe von 0,25H, mindestens 3m. 3Werden von einer städtebaulichen Satzung oder einer Satzung nach Art. 81 Außenwände zugelassen oder vorgeschrieben, vor denen Abstandsflächen

größerer oder geringerer Tiefe als nach den Sätzen 1 und 2 liegen müssten, finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung, es sei denn, die Satzung ordnet die Geltung dieser Vorschriften an; die ausreichende

Belichtung und Belüftung dürfen nicht beeinträchtigt, die Flächen für notwendige Nebenanlagen nicht eingeschränkt werden.

 

(6) 1Vor zwei Außenwänden von nicht mehr als 16m Länge genügt als Tiefe der Abstandsflächen die Hälfte der nach Abs. 5 erforderlichen Tiefe,

mindestens jedoch 3m; das gilt nicht in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten. 2Wird ein Gebäude mit einer Außenwand an eine Grundstücksgrenze gebaut, gilt Satz 1 nur noch für eine Außenwand; wird ein Gebäude mit zwei Außenwänden an Grundstücksgrenzen gebaut, so ist Satz 1 nicht anzuwenden; Grundstücksgrenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen, öffentlichen Grünflächen und öffentlichen Wasserflächen bleiben hierbei unberücksichtigt. 3Aneinandergebaute Gebäude sind wie ein Gebäude zu behandeln.

 

(7) Die Gemeinde kann durch Satzung, die auch nach Art. 81 Abs. 2 erlassen werden kann, abweichend von Abs. 4 Sätze 3 und 4, Abs. 5 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 6 für ihr Gemeindegebiet oder Teile ihres Gemeindegebiets vorsehen, dass

 

1. nur die Höhe von Dächern mit einer Neigung von weniger als 70 Grad zu einem Drittel, bei einer größeren Neigung der Wandhöhe voll hinzugerechnet wird und

2. die Tiefe der Abstandsfläche 0,4H, mindestens 3m, in Gewerbe- und Industriegebieten 0,2H, mindestens 3m, beträgt.

 

(8) Bei der Bemessung der Abstandsflächen bleiben außer Betracht

 

1. vor die Außenwand vortretende Bauteile wie Gesimse und Dachüberstände,

2. Vorbauten wie Balkone und eingeschossige Erker, wenn sie

a) insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der jeweiligen Außenwand, höchstens jedoch 5m, in Anspruch nehmen,

b) nicht mehr als 1,50m vor diese Außenwand vortreten und

c) mindestens 2m von der gegenüberliegenden Nachbargrenze entfernt bleiben.

 

(9) 1In den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen sind, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden, zulässig

 

1. Garagen einschließlich deren Nebenräume, überdachte Tiefgaragenzufahrten, Aufzüge zu Tiefgaragen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9m, bei einer Gesamtlänge der Grundstücksgrenze von mehr als 42m darüber hinaus freistehende Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3m, nicht mehr als 50m3 Brutto-Rauminhalt und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 5m; abweichend von Abs. 4 bleibt bei einer Dachneigung bis zu 70 Grad die Höhe von Dächern und Giebelflächen unberücksichtigt,

2. gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9m,

3. Stützmauern und geschlossene Einfriedungen in Gewerbe- und Industriegebieten, außerhalb dieser Baugebiete mit einer Höhe bis zu 2m. 2Die Länge der die Abstandsflächentiefe gegenüber den Grundstücksgrenzen nicht einhaltenden Bebauung nach den Nrn. 1 und 2 darf auf einem Grundstück insgesamt 15m nicht überschreiten.

 

Da Sie mit Ihrem Wintergarten die zulässige Wandhöhe von 3m überschreiten, die Sie mit Ihrer Garage noch einhalten, müssen Sie auch die Abstandsflächen einhalten. Das wären eben die 2x3,00m=6,00m.

 

Dies können Sie nicht.

 

Daher greift nun

 

Abschnitt IV Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen;

 

Wände, Decken, Dächer

 

Art. 28 Brandwände

 

(1) Brandwände müssen als raumabschließende Bauteile zum Abschluss von Gebäuden (Gebäudeabschlusswand) oder zur Unterteilung von Gebäuden in Brandabschnitte (innere Brandwand) ausreichend lang die Brandausbreitung auf andere Gebäude oder Brandabschnitte verhindern.

 

(2) Brandwände sind erforderlich

 

1. als Gebäudeabschlusswand, ausgenommen von Gebäuden ohne Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätten mit nicht mehr als 50m3 Brutto-Rauminhalt, wenn diese Abschlusswände an oder mit einem Abstand bis zu 2,50m gegenüber der Grundstücksgrenze errichtet werden, es sei denn, dass ein Abstand von mindestens 5m zu bestehenden oder nach den baurechtlichen Vorschriften zulässigen künftigen Gebäuden gesichert ist,

2. als innere Brandwand zur Unterteilung ausgedehnter Gebäude in Abständen von nicht mehr als 40m,

3. als innere Brandwand zur Unterteilung land- oder forstwirtschaftlich genutzter Gebäude in Brandabschnitte von nicht mehr als 10000m3 Brutto- Rauminhalt,

4. als Gebäudeabschlusswand zwischen Wohngebäuden und angebauten land- oder forstwirtschaftlich genutzten Gebäuden sowie als innere Brandwand zwischen dem Wohnteil und dem land- oder forstwirtschaftlich genutzten Teil eines Gebäudes.

 

(3) 1Brandwände müssen auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung feuerbeständig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. 2An Stelle von Brandwänden nach Satz 1 sind zulässig

 

1. für Gebäude der Gebäudeklasse 4 Wände, die auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung hochfeuerhemmend sind,

2. für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 hochfeuerhemmende Wände,

3. für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 Gebäudeabschlusswände, die jeweils von innen nach außen die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Teile des Gebäudes, mindestens jedoch feuerhemmende Bauteile, und von außen nach innen die Feuerwiderstandsfähigkeit feuerbeständiger Bauteile haben,

4. in den Fällen des Abs. 2 Nr. 4 feuerbeständige Wände, wenn der umbaute Raum des land- oder forstwirtschaftlich genutzten Gebäudes oder Gebäudeteils nicht größer als 2000m3 ist.

 

(4) 1Brandwände müssen durchgehend und in allen Geschossen und dem Dachraum übereinander angeordnet sein. 2Abweichend davon dürfen an Stelle innerer Brandwände Wände geschossweise versetzt

angeordnet werden, wenn

 

1. die Wände im Übrigen Abs. 3 Satz 1 entsprechen,

2. die Decken, soweit sie in Verbindung mit diesen Wänden stehen, feuerbeständig sind, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und keine Öffnungen haben,

3. die Bauteile, die diese Wände und Decken unterstützen, feuerbeständig sind und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen,

4. die Außenwände in der Breite des Versatzes in dem Geschoss oberhalb oder unterhalb des Versatzes feuerbeständig sind und

5. Öffnungen in den Außenwänden im Bereich des Versatzes so angeordnet oder andere Vorkehrungen so getroffen sind, dass eine Brandausbreitung in andere Brandabschnitte nicht zu befürchten ist.


(5) 1Brandwände sind 0,30m über die Bedachung zu führen oder in Höhe der Dachhaut mit einer beiderseits 0,50m auskragenden feuerbeständigen

Platte aus nichtbrennbaren Baustoffen abzuschließen; darüber dürfen brennbare Teile des Dachs nicht hinweggeführt werden. 2Bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 sind Brandwände mindestens bis unter die Dachhaut zu führen. 3Verbleibende Hohlräume sind vollständig mit nichtbrennbaren Baustoffen auszufüllen.

 

(6) Müssen Gebäude oder Gebäudeteile, die über Eck zusammenstoßen, durch eine Brandwand getrennt werden, so muss der Abstand dieser Wand von der inneren Ecke mindestens 5m betragen; das gilt nicht, wenn der Winkel der inneren Ecke mehr als 120 Grad beträgt oder mindestens eine Außenwand auf 5m Länge als öffnungslose feuerbeständige Wand aus nichtbrennbaren Baustoffen ausgebildet ist.

 

(7) 1Bauteile mit brennbaren Baustoffen dürfen über Brandwände nicht hinweggeführt werden. 2Außenwandkonstruktionen, die eine seitliche Brandausbreitung begünstigen können, wie Doppelfassaden, hinterlüftete Außenwandbekleidungen oder Außenwandbekleidungen mit brennbaren

Baustoffen, dürfen ohne besondere Vorkehrungen über Brandwände nicht hinweggeführt werden. 3Bauteile dürfen in Brandwände nur so weit eingreifen, dass deren Feuerwiderstandsfähigkeit nicht beeinträchtigt wird; für Leitungen, Leitungsschlitze und Kamine gilt dies entsprechend.

 

(8) 1Öffnungen in Brandwänden sind unzulässig. 2Sie sind in inneren Brandwänden nur zulässig, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind; die Öffnungen müssen feuerbeständige, dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben.

 

(9) In inneren Brandwänden sind feuerbeständige Verglasungen nur zulässig, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind.

 

(10) Abs. 2 Nr. 1 gilt nicht für seitliche Wände von Vorbauten im Sinn des Art. 6 Abs. 8, wenn sie von dem Nachbargebäude oder der Nachbargrenze einen Abstand einhalten, der ihrer eigenen Ausladung entspricht, mindestens jedoch 1 m beträgt.

 

(11) Die Abs. 4 bis 10 gelten entsprechend auch für Wände, die an Stelle von Brandwänden zulässig sind.

 

Unter (2) sehen Sie, dass, da Sie mit Ihrer Wintergartenwand den Abstand nicht einhalten, diese als Brandwand ausgeführt werden muss.

 

Allerdings steht unter (3), dass bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, wozu Ihr Haus zählen dürfte, anstelle von Brandwänden hochfeuerhemmende Wände zulässig sind. Damit wären wir wieder bei F60.

 

Was die Undurchsichtigkeit der Wand angeht, so hat dies ja mit Abstandsflächen nach BayBO und Brandschutz gar nichts zu tun. Die Transparenz eines Baustoffs sagt nichts über seine Brandschutzeigenschaften aus.

 

Zum Nachbarrecht steht im Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze (AGBGB) unter

 

Siebter Abschnitt Nachbarrecht

 

Art. 43 Fensterrecht

 

(1) 1 Sind Fenster weniger als 0,60 m von der Grenze eines Nachbargrundstücks entfernt, auf dem Gebäude errichtet sind oder das als Hofraum oder Hausgarten dient, so müssen sie auf Verlangen des Eigentümers dieses Grundstücks so eingerichtet werden, daß bis zur Höhe von 1,80m über dem hinter ihnen befindlichen Boden weder das Öffnen noch das Durchblicken möglich ist. 2 Die Entfernung wird von dem Fuß der Wand, in der sich das Fenster befindet, unterhalb der zunächst an der Grenze befindlichen Außenkante der Fensteröffnung ab gemessen.

 

(2) Den Fenstern stehen Lichtöffnungen jeder Art gleich.

 

Art. 44 Balkone und ähnliche Anlagen

 

1 Balkone, Erker, Galerien und ähnliche Anlagen, die weniger als 0,60m von der Grenze eines Nachbargrundstücks abstehen, auf dem Gebäude errichtet sind oder das als Hofraum oder Hausgarten dient, müssen auf der dem Nachbargrundstück zugekehrten Seite auf Verlangen des Nachbarn mit einem der Vorschrift des Art. 43 entsprechenden Abschluß versehen werden. 2 Der Abstand wird bei vorspringenden Anlagen von dem zunächst an der Grenze befindlichen Vorsprung ab, bei anderen Anlagen nach Art. 43 Abs. 1 Satz 2 gemessen.

 

Also ist nur auf Verlangen des Nachbarn dafür zu sorgen, dass bis zu einer Höhe von 1,80m kein Durchblick möglich ist. Dies ist aber bei Ihnen nicht der Fall.

 

Fazit: eine transparente F-60-Konstruktion ist bei Ihnen völlig ausreichend, solange der Nachbar weiterhin nicht ausdrücklich einen Schutz vor Einsicht in sein Grundstück verlangt.

 

BayBO, AGBGB und mehr finden Sie unter Downloads.

30. Oct 2010   | Email | Nach oben
Kategorie:  |  |  | 

 

Home | Kontakt | RSS | Disclaimer | Impressum
© Frag den Architekt 2010