Frage: Hallo, meine Frau und ich haben vor zwei Jahren ein Haus aus einer Zwangsversteigerung (Niedersachsen) erworben und haben von einem Bauunternehmen eine Garage mit Hauswirtschaftsraum direkt an die Giebelseite des Hauses bauen lassen. Da wir nun weiteren nachwuchs bekommen möchten wir gern das Haus vergößern und Wohnraum schaffen. Wir würden gern das Dach vergrößern indem wir das Dach über der Garage erweitern würden. Die Garage hat eine Holzbalkendecke und ist mit Dachpappe ab geklebt. Dürfen wir ohne weiteres über der Garage neuen Wohnraum errichten oder auf was müssen wir achten? Brandschutz event.?
Vielen Dank für eine Antwort.
Antwort: Für den Umbau bzw. die Nutzungsänderung müssen Sie einen Bauantrag stellen. Für Wohnräume gelten natürlich andere Anforderungen als für Abstellräume. Diese hier alle aufzuführen würde zu weit führen.
Sie können aber gerne mal in der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) ein Bisschen stöbern. Diese finden Sie unter Downloads.
Ihr Architekt, der für Sie dann den Bauantrag fertigt, kann Sie da aber auch aufklären.
Was die Frage der Beschaffenheit der Decke angeht, so steht dazu in der NBauO unter
§ 31 Decken und Böden
(1) Decken müssen den Belastungen sicher standhalten, die auftretenden Kräfte sicher auf ihre Auflager übertragen und, soweit erforderlich, die bauliche Anlage waagerecht aussteifen.
(2) Böden nicht unterkellerter Räume müssen gegen aufsteigende Feuchtigkeit geschützt sein, wenn es sich um Aufenthaltsräume oder andere Räume handelt, deren Benutzung durch Feuchtigkeit beeinträchtigt werden kann. Decken unter Räumen, die der Feuchtigkeit erheblich ausgesetzt sind, insbesondere unter Waschküchen, Toiletten, Waschräumen und Loggien, müssen wasserundurchlässig sein.
(3) Decken von Räumen, in denen Gase oder Dünste in gesundheitsschädlichem oder unzumutbar belästigendem Maße auftreten können, müssen dicht sein, wenn diese Decken an Aufenthaltsräume oder an andere Räume grenzen, deren Benutzung beeinträchtigt werden kann.
(4) Decken müssen, soweit es der Brandschutz unter Berücksichtigung ihrer Beschaffenheit, Anordnung und Funktion erfordert, nach ihrer Bauart und in ihren Baustoffen widerstandsfähig gegen Feuer sein. Dies gilt auch für Verkleidungen und Dämmschichten.
(5) Decken über und unter Wohnungen und Aufenthaltsräumen sowie Böden nicht unterkellerter Aufenthaltsräume müssen wärme- und schalldämmend sein, soweit Lage oder Benutzung der Wohnungen,
Aufenthaltsräume oder Gebäude dies erfordert.
Die Decke über Ihrer Garage muss also u.a. dicht gegen Abgase sein, den Brandschutzvorschriften entsprechen und wärme- und schalldämmend sein.
In der Durchführungsverordnung zur NBauO (DVNBauO) steht wiederum unter
§ 10 Decken (Zu § 31 NBauO)
(1) Decken müssen feuerbeständig sein.
(2) Decken brauchen nur feuerhemmend zu sein: in Gebäuden geringer Höhe, ausgenommen Decken über Kellergeschossen und Decken zwischen Wohnräumen und landwirtschaftlichen Betriebsräumen, über Kellergeschossen von Wohngebäuden geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen, als oberste Decken, über denen keine Aufenthaltsräume liegen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für oberste Decken in Gebäuden ohne Aufenthaltsräume, Decken in freistehenden Wohngebäuden mit nicht mehr als einer Wohnung, deren Aufenthaltsräume in nicht mehr als zwei Geschossen liegen, Decken in anderen freistehenden Gebäuden, die den in Nummer 2 genannten Gebäuden nach Größe, Zahl der Benutzer und Brandgefahr entsprechen, Decken in freistehenden landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden ohne Aufenthaltsräume.
In den Fällen des Satzes 1 Nrn. 2 bis 4 gilt § 5 Abs. 3 Satz 2 sinngemäß.
(4) In Decken, die mindestens feuerhemmend sein müssen, sind nur Öffnungen zulässig für notwendige Treppen, Aufzugsanlagen sowie für Schächte, an die Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes gestellt werden, und für andere Zwecke, wenn die Nutzung des Gebäudes dies erfordert und die Öffnungen mit selbstschließenden Abschlüssen versehen sind, deren Feuerwiderstandsdauer der der Decken entspricht. Das gilt nicht für Öffnungen in Decken von Wohngebäuden geringer Höhe mit nicht
mehr als zwei Wohnungen und für Öffnungen in Decken innerhalb von Wohnungen.
(5) Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 können zugelassen werden, wenn hinsichtlich des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen. Ausnahmen von Absatz 4 können zugelassen werden, wenn der Brandschutz auf andere Weise gewährleistet ist.
Wenn Ihr Haus also ein freistehendes Wohngebäude mit nicht mehr als einer Wohnung, deren Aufenthaltsräume in nicht mehr als zwei Geschossen liegen, dann bestehen nach (3) keine Brandschutzanforderungen an die Decke. Ansonsten müsste sie in einem Gebäude geringer Höhe nach (2) feuerhemmend sein.
In der Garagenverordnung (GaVO) wiederum steht auch etwas über Decken unter
§ 6 Tragende oder aussteifende Wände, Decken, Dächer
(1) Tragende oder aussteifende Wände von Garagen sowie Decken über und unter Garagen und zwischen Garagengeschossen müssen feuerbeständig sein.
(2) Liegen Einstellplätze nicht mehr als 22 m über der Geländeoberfläche, so brauchen Wände und Decken nach Absatz 1 bei oberirdischen Mittel- und Großgaragen nur feuerhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen zu sein, wenn sich aus den §§ 5 und 10 DVNBauO keine weitergehenden Anforderungen ergeben, bei offenen Mittel- und Großgaragen in Gebäuden, die allein der Garagennutzung dienen, nur aus nichtbrennbaren Baustoffen zu bestehen.
(3) Wände und Decken nach Absatz 1 brauchen nur feuerhemmend zu sein oder aus nichtbrennbaren Baustoffen zu bestehen bei eingeschossigen oberirdischen Mittel- und Großgaragen, auch mit Dacheinstellplätzen, wenn das Gebäude allein der Garagennutzung dient, bei Kleingaragen, wenn sich aus den §§ 5 und 10 DVNBauO keine weitergehenden Anforderungen ergeben.
(4) Die Absätze 1 und 3 Nr. 2 gelten nicht für Kleingaragen, wenn die Gebäude allein der Garagennutzung dienen, die Kleingaragen in Gebäuden liegen, an deren tragende oder aussteifende Wände und Decken keine Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes gestellt werden, oder die Garagen offene Kleingaragen sind.
Sie sehen, dass nach (4) auch in der GaVO keine Anforderungen gestellt werden, wenn diese nach DVNBauO nicht erforderlich sind.
Da Sie aber die Decke ohnehin dämmen und abdichten müssen, bietet es sich meiner Meinung nach an, diese, auch wenn es nicht vorgeschrieben ist, durch eine Beplankung, etwa mit Gipskartonplatten F90 oder zumindest F30 zu verkleiden.