Frage: Ich beabsichtige auf meinem Grundstück , ein Doppelcarport mit Geräteraum, als Grenzbebauung zu errichten. In einer Grundstücksecke steht bereits ein Gartenhaus (2,5m x 3m + Dachüberstand).Laut Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern, darf die Grenzbebauung 9m an einer Grundstückseite und 15m Gesamtlänge an allen Seiten nicht überschreiten. Meine Frage wäre ,ob die Dachüberstände vom Carport und vom Gartenhaus in die 15m Gesamtlänge mit einbezogen werden müssen.
Antwort: Sie zitieren aus der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V). Dort steht unter
§ 6 Abstandsflächen, Abstände
(1) Vor den Außenwänden von Gebäuden sind Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Satz 1 gilt entsprechend für andere Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, gegenüber Gebäuden und Grundstücksgrenzen. Eine Abstandsfläche ist nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf.
(2) Abstandsflächen sowie Abstände nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 und § 32 Abs. 2 müssen auf dem Grundstück selbst liegen. Sie dürfen auch auf öffentlichen Verkehrs-, Grün- und Wasserflächen liegen, jedoch nur bis zu deren Mitte. Abstandsflächen sowie Abstände im Sinne des Satzes 1 dürfen sich ganz oder teilweise auf andere Grundstücke erstrecken, wenn öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass sie nicht überbaut werden; Abstandsflächen dürfen auf die auf diesen Grundstücken erforderlichen Abstandsflächen nicht angerechnet werden.
(3) Die Abstandsflächen dürfen sich nicht überdecken; dies gilt nicht für Außenwände, die in einem Winkel von mehr als 75 Grad zueinander stehen, Außenwände zu einem fremder Sicht entzogenen Gartenhof bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, Gebäude und andere bauliche Anlagen, die in den Abstandsflächen zulässig sind.
(4) Die Tiefe der Abstandsfläche bemisst sich nach der Wandhöhe; sie wird senkrecht zur Wand gemessen. Wandhöhe ist das Maß von der Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand. Die Höhe von Dächern mit einer Neigung von weniger als 70 Grad wird zu einem Drittel der Wandhöhe hinzugerechnet. Andernfalls wird die Höhe des Daches voll hinzugerechnet. Satz 1 bis 4 gilt für Dachaufbauten entsprechend. Das sich ergebende Maß ist H.
(5) Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt 0,4 H, mindestens 3m. In Gewerbe- und Industriegebieten genügt eine Tiefe von 0,2 H, mindestens 3m. Vor den Außenwänden von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 mit nicht mehr als drei oberirdischen Geschossen genügt als Tiefe der Abstandsfläche 3 m.
(6) Bei der Bemessung der Abstandsflächen bleiben außer Betracht
1. vor die Außenwand vortretende Bauteile wie Gesimse und Dachüberstände,
2. Vorbauten, wenn sie
a) insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der jeweiligen Außenwand in Anspruch nehmen,
b) nicht mehr als 1,50m vor diese Außenwand vortreten und
c) mindestens 2m von der gegenüberliegenden Nachbargrenze entfernt bleiben.
(7) In den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen sind, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden, zulässig Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9m, gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9m, Stützmauern und geschlossene Einfriedungen in Gewerbe- und Industriegebieten, außerhalb dieser Baugebiete mit einer Höhe bis zu 2m. Die Länge der die Abstandsflächentiefe gegenüber den Grundstücksgrenzen nicht einhaltenden Bebauung nach Nummern 1 und 2 darf auf einem Grundstück insgesamt 15m nicht überschreiten.
Wie Sie unter (1) lesen können, beziehen sich die Abstandsflächen auf die Außenwände. Unter (6)1. steht wiederum, dass Dachüberstände bei der Bemessung der Abstandsflächen außer Betracht bleiben. Das bezieht sich aber eigentlich auf über die Außenwand zum Nachbargrundstück hinausragende Dachvorsprünge. Bei der Frage der Grenzbebauung unter (7) wird auch wieder Bezug auf die Wandhöhe genommen. Ausgerechnet hier dann den Dachvorsprung in die Gesamtlänge einzubeziehen, erscheint mir widersinnig.
Bei uns in Baden-Württemberg gibt es diese Formulierung nicht. Hier wird dies durch die maximale Wandfläche begrenzt.
Ich würde die Formulierung in der LBauO M-V nur auf die Wandlänge beziehen. Aber Sie können ja, um sicher zu gehen, noch mal bei Ihrem Baurechtsamt nachfragen.
Die LBauO und mehr finden Sie unter Downloads.