Frage: Ich beabsichtige, einen neuen Grenzzaun zu meinem Nachbarn zu errichten, ca. 12,50m lang. Welche Höhe kann dieser Zaun haben? Ort: Baden-Baden.
Antwort: Diese Frage wird im Nachbarrechtsgesetz (NRG) der einzelnen Bundesländer sowie unter Umständen im jeweils gültigen Bebauungsplan geregelt.
Zäune und Mauern werden im Beamtendeutsch als „tote Einfriedungen“ bezeichnet. Diese werden in §11 NRG geregelt.
§11 Tote Einfriedungen NRG Baden-Württemberg:
(1) Mit toten Einfriedungen ist gegenüber Grundstücken, die landwirtschaftlich genutzt werden, ein Grenzabstand von 0,50m einzuhalten. Ist die tote Einfriedung höher als 1,50m, so vergrößert sich der Abstand entsprechend der Mehrhöhe, außer bei Drahtzäunen und Schranken.
(2) Gegenüber sonstigen Grundstücken ist mit toten Einfriedungen –außer Drahtzäunen und Schranken- ein Grenzabstand entsprechend der Mehrhöhe einzuhalten, die über 1,50m hinausgeht.
(3) Zäune, die von der Grenze nicht wenigstens 0,50m abstehen, müssen so eingerichtet sein, dass ihre Ausbesserung von der Seite des Eigentümers des Zauns aus möglich ist.
(4) Freistehende Mauern mit einem geringeren Abstand von der Grenze als 0,50m dürfen nicht gegen das Nachbargrundstück abgedacht werden.
Ich nehme an, dass es in Ihrem Fall um einen Zaun zwischen zwei Grundstücken in einem Wohngebiet geht. In diesem Fall sind für Sie die Punkte (2) und (3) von Belang.
Falls Sie einen Drahtzaun errichten wollen, so müssen Sie nach NRG keinen Grenzabstand einhalten, egal wie hoch der Zaun ist. Bei anderen Zäunen brauchen Sie bis zu einer Höhe von 1,50m auch keinen Grenzabstand einzuhalten. Ab 1,50m Höhe steigt der Grenzabstand analog zum die 1,50m überschreitenden Maß. Also z.B.: eine Zaunhöhe von 1,80m ergibt einen Grenzabstand von 0,30m.
Punkt (3) besagt, dass Sie Ihren Zaun, falls er weniger als 0,50m Grenzabstand hat, reparieren können müssen, ohne das Grundstück Ihres Nachbarn zu betreten.
Nach NRG gibt es somit keine Obergrenze für die Höhe Ihres Zaunes, solange Sie den erforderlichen Grenzabstand einhalten, die Länge des Zaunes ist ohnehin unerheblich.
Aber Vorsicht:
In §27 ist geregelt, dass eventuelle Vorgaben eines Bebauungsplans oder einer sonstigen Satzung nach dem Baugesetzbuch oder dem Maßnahmengesetz Vorrang gegenüber den Vorschriften des NRG genießen.
Deshalb sollten Sie zunächst in Ihrem örtlichen Baurechtsamt die Vorschriften des Bebauungsplans für Ihr Wohngebiet erfragen und sich danach richten.
Sollte in diesem Bebauungsplan keine Aussage zum Thema getroffen werden, so richten Sie sich nach den Vorschriften des NRG.
Hier nun noch eine Informationsbroschüre des Justizministeriums Baden-Württemberg, das NRG beinhaltend, als download. Diese und einiges mehr finden Sie auch unter Downloads.
Nachbarrechtsgesetz Baden Württemberg.pdf (422,72 KB)