Zusaetzliche Wohneinheit Aussenbereich

Frage: zur Innerfamiliären Nutzung möcht ich im Außenbereich eine dritte Wohneinheit in ein bestehendes Gebäude errichten.
Der Art 82 der Baybo wurde wurde zum 01.06.09 ausser Kraft gesetzt somit würde nichts gegen diese Baumaßnahme sprechen.
Leider weiß ich nicht so recht wie ich im Anschreiben zur Bauvoranfrage dieses Formulieren soll.
Vielleicht kann mir jemand einen Anstoß geben.
Eine weitere Frage wäre:
Muß mann bei der Bauvoranfrage denn Bau einer Garage mitangeben oder nicht.

Danke im Voraus für Ihre Bemühungen

 

Antwort: Dass dieser Artikel der BayBO außer Kraft gesetzt wurde, ist nicht als Vorteil anzusehen.

 

Dort steht

 

Art. 82 Frist zur Nutzungsänderung ehemaliger landwirtschaftlicher Gebäude

 

Die Frist nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. C BauGB ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 nicht anzuwenden.

 

Er bezieht sich auf das Baugesetzbuch (BauGB)

 

§ 35 Bauen im Außenbereich

 

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

 

1. die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 unter folgenden Voraussetzungen:

 

c) die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,

 

Das heißt also, dass, wenn die Aufgabe der bisherigen Nutzung länger als sieben Jahre zurückliegt, Ihrem Vorhaben nach BauGB entgegengehalten werden kann, dass es den Vorgaben des Flächennutzungsplans widerspricht etc..

 

Der Art.82 BayBO war somit ein Entgegenkommen, indem er diese Frist als nicht anzuwenden bezeichnete und damit auch Vorhaben zulässig machte, bei denen diese Frist überschritten war, allerdings nur mit Gültigkeit bis zum 31.12.2008. Dieser ist vorbei, der Artikel aufgehoben, und damit gilt wieder die Frist nach §35 BauGB.

 

Wenn Sie diese Frist überschreiten, dann ist das ungünstig für Sie. Dann hätten Sie Ihren Antrag besser schon letztes Jahr gestellt.

 

Gehen Sie doch mal auf Ihr Baurechtsamt und fragen dort um Hilfe nach. Dafür sind die Herrschaften da und Sie helfen meist auch gerne und können Ihnen auch bei der richtigen Formulierung Ihres Antrags behilflich sein.

 

BayBO, BauGB und mehr finden Sie unter Downloads.

22. Jun 2009   | Email | Nach oben
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