Zustimmung der Miteigentuemer bei Eingriff in tragende Bauteile

Frage: Ich plane die Modernisierung meiner Eigentumswohnung, dabei will ich unter anderem zwei Wände verändern:

1.Verkürzung einer tragenden Wand 4m die zur nächsten Tragenden Wand schon 1,2m unterbrochen ist um 80cm.

2. Die Erweiterung eines Türausschnittes bis zur Decke, im Geschoß darüber befindet sich auch eine Tür.

Beide Wandteile sind nicht tragend. Sind sie aber als Teil einer tragenden Wand gesetzlich geschützt und ist eine Zustimmung der WEG erforderlich?

 

Antwort: Zu solchen Fällen steht im Wohnungseigentumsgesetz unter

 

§ 5 Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums

 

(1) Gegenstand des Sondereigentums sind die gemäß §3 Abs.1 bestimmten Räume sowie die zu diesen Räumen gehörenden Bestandteile des Gebäudes, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass dadurch das gemeinschaftliche Eigentum oder ein auf

Sondereigentum beruhendes Recht eines anderen Wohnungseigentümers über das nach §14 zulässige Maß hinaus beeinträchtigt oder die äußere Gestaltung des Gebäudes verändert wird.

 

(2) Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, sowie Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, sind nicht Gegenstand des Sondereigentums, selbst wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume befinden.

 

(3) Die Wohnungseigentümer können vereinbaren, dass Bestandteile des Gebäudes, die Gegenstand des Sondereigentums sein können, zum gemeinschaftlichen Eigentum gehören.

 

(4) Vereinbarungen über das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander können nach den Vorschriften des 2. und 3. Abschnitts zum Inhalt des Sondereigentums gemacht werden. Ist das Wohnungseigentum mit der Hypothek, Grund- oder Rentenschuld oder der Reallast eines Dritten belastet, so ist dessen nach anderen Rechtsvorschriften notwendige Zustimmung zu der Vereinbarung nur erforderlich, wenn ein Sondernutzungsrecht begründet oder ein mit dem Wohnungseigentum verbundenes Sondernutzungsrecht aufgehoben, geändert oder übertragen wird. Bei der Begründung eines Sondernutzungsrechts ist die Zustimmung des Dritten nicht erforderlich, wenn durch die Vereinbarung gleichzeitig das zu seinen Gunsten belastete Wohnungseigentum mit einem Sondernutzungsrecht verbunden wird.

 

Unter Punkt (2) sehen Sie, dass Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, nicht Gegenstand des Sondereigentums sind.

 

Wenn Ihre Wände also tragend sind, fallen sie unter diesen Punkt. Daher brauchen Sie die Zustimmung der Miteigentümer, wenn Sie an diesen etwas verändern wollen.

 

Sie sagen, die Wände seien tragend, die fraglichen Wandteile aber nicht. Woher wissen Sie das?

 

Ich würde einen Statiker zu Rate ziehen.

 

Wenn dieser Ihnen bescheinigt, dass die geplanten Eingriffe unproblematisch sind, sollten Sie wohl auch die Zustimmung der Miteigentümer erhalten.

 

Das Wohnungseigentumsgesetz finden Sie unter Downloads.

02. Aug 2008   | Email | Nach oben
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