Frage: Trotz intensiver Recherche habe ich keine Antwort auf folgende Baurechtsfrage gefunden:
Objekt: Land Hamburg, Doppelhaus, Baujahr: eine Hälfte
1930, andere Hälfte Baujahr 1956. Zweigeschossig,
Flachdach. Einzeleigentum. Grenze läuft direkt mittig durch das Haus. Gebäudehälfte, je 6.00 m breit
Die ältere Doppelhaushälfte soll durch ein Staffelgeschoss erweitert werden ( kein Vollgeschoss,
2/3 Lösung)
Frage: Ist die Zustimmung des Nachbarn erforderlich wenn man die Staffel dierekt an die mittlere Grenze anbauen will ?
Die Grenzwand soll als Brandwand ohne Fenster werichtet werden.
Wir haben versucht den Nachbarn um Zustimmung zu bitten. Keine Reaktion, er verweigert sich, grüßt nicht mehr , selbst Einschreiben bleiben ohne Antwort.
Das Bauamt sagt. Nachbarzustimmung erforderlich, das kann ich nicht glauben, denn es sind ja eigentlich zwei Häuser die lediglich weil das Grundstück dies erforderlich machte, aneinandergesetzt wurden. Wenn am Hauptgebäude eine Grenzbebauung zu-
lässig war, muss das gleiche Recht nicht auch für die Staffel gelten?
Unser RA wußte auch keine Quelle wo diese Situation eindeutig erklärt wird.
Ich bedanke mich im voraus recht herzlich für Ihren Rat. Mit freundlichen Grüßen aus Hamburg
Antwort: Wenn Sie mit Ihrem Vorhaben die Vorgaben des Bebauungsplan einhalten, dann bedarf es auch keiner Zustimmung des Nachbarns, ob nun Grenzbauweise oder nicht.
Anders sieht es aus, wenn Sie diese Vorgaben nicht einhalten und eine Befreiung von diesen benötigen. Dabei handelt es sich ja nicht nur um die Frage, ob Ihr Vorhaben ein zusätzliches Vollgeschoss produziert oder nicht. Im Bebauungsplan sind noch mehr spezifische Vorgaben enthalten, die Sie auf Ihrem Baurechtsamt erfragen können.
In der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) steht dazu:
§ 71 Nachbarliche Belange
(1) Die Belange der Eigentümerinnen und Eigentümer sowie der Erbbauberechtigten angrenzender oder betroffener Grundstücke (Nachbarn) sind nach den Absätzen 2 und 3 zu berücksichtigen.
(2) Die Zustimmung der Eigentümerinnen und Eigentümer sowie der Erbbauberechtigten des angrenzenden Grundstückes ist erforderlich bei Abweichungen von den Anforderungen:
1. an Abstandsflächen, und zwar des § 6 Absatz 5, soweit die Mindesttiefe von 2,50m unterschritten werden soll; § 6 Absatz 6 Nummer 3 bleibt unberührt,
2. an die Lage der Standplätze für Abfallbehälter und Wertstoffbehälter, und zwar des § 43 Absatz 2, soweit der Mindestabstand zu Öffnungen von Aufenthaltsräumen auf angrenzenden Grundstücken unterschritten werden soll. Satz 1 gilt nicht für die in § 6 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 genannten Anlagen in Vorgärten.
(3) Vor Erteilung von Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans oder vor Abweichungen von § 6 dieses Gesetzes beteiligt die Bauaufsichtsbehörde die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Erbbauberechtigten angrenzender oder betroffener Grundstücke, wenn
zu erwarten ist, dass öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange berührt werden.
Einwendungen sind innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Beteiligungsschreibens bei der Bauaufsichtsbehörde schriftlich oder zur Niederschrift vorzubringen. Wird den Einwendungen eines Nachbarn nicht entsprochen, so ist ihm die Entscheidung über die Befreiung oder die Abweichung zuzustellen. Sofern Einwendungen innerhalb dieser Frist nicht bei der Bauaufsichtsbehörde eingehen, sind sie ausgeschlossen. Auf den Ausschluss der Einwendungen sind die Nachbarn hinzuweisen. Die Beteiligung nach Satz 1 entfällt, wenn die zu beteiligenden Nachbarn die Lagepläne und Bauzeichnungen unterschrieben oder dem Bauvorhaben auf andere Weise zugestimmt haben.
HBauO und mehr finden Sie unter Downloads.
Frage: recht herzlichen Dank für Ihre Antwort auf meine Baurechtsfrage.
Selbstverständlich habe ich bei der Behörde recherchiert.
1.) Es gibt nur einen uralten Baustufenplan aus der Jahrhundertwende. Ein Bebauungsplan ist in der Vorbereitung, kann aber noch Jahre dauern bis er rechtskräftig wird.
2.) Ausweisung im Baustufenplan II WO Grz 0,3
Das Haus ist zweigeschossig, ein Wohngebäude, allerdings nicht offene Bauweise sondern Grenzbebauung,
wie wir es ja überall in Hamburg bei geschlossener Bebauung ( Stadthäusern ) vorfinden.
Eine Gebäudehälfte soll mit einer Staffel an der Grenze ( Kein Vollgeschoss !!!!!! ) erweitert werden.
Leider kann mir niemand sagen ob diese Art von Erweiterung ohne die Nachbarzustimmung möglich ist.
Antwort: Einen ähnlichen Fall hatte ich vor kurzem bei einem Umbau/Sanierung. Dort gab es einen B-plan aus den 50ern, also aus der Zeit vor Inkrafttreten des ersten Bundesbaugesetzes (Vorläufer der heutigen BauNVO und BauGB) 1960. Damit war dieser nicht qualifiziert sondern übergeleitet und galt weiter, da seine Vorgaben auch in heutigen B-Plänen hätten stehen können und nicht gegen heute geltendes Recht verstießen.
Das vorhandene Gebäude verstieß gegen die Vorgaben des B-Plans, war ja aber auch schon so genehmigt. Ich habe dann darauf geachtet, nicht weitere Überschreitungen zu produzieren, um keine neue Befreiung zu benötigen. Diese wären meines Erachtens auch nicht durchgegangen, da schon die vorhandenen Überschreitungen erheblich waren.
Ich denke, bei Ihnen sieht die Sache ähnlich aus. Der Baustufenplan verstößt nicht gegen heutiges Recht, damit gilt er weiter. Die vorhandene Grenzbebauung ist genehmigt, eine weitere wäre aber ein neuer Verstoß gegen die Vorgaben. Somit brauchen Sie eine Befreiung und damit das Einverständnis Ihres Nachbarn.