Frage: Vielen Dank für Ihren Artikel über verfahrensfreie Baumaßnahmen. Ist demnach der nachträgliche Einbau eines Fensters oder einer Tür verfahrensfrei? Dies könnte man z.B. aus Punkt 15 „Öffnungen in Außenwänden“ ablesen.
Antwort: Das ist richtig. Punkt 15 des Anhangs zu §50 Abs.1 der LBO BW besagt, dass Öffnungen in Außenwänden und Dächern von Wohngebäuden oder Wohnungen, also z.B. Fenster, Türen oder Dachfenster verfahrensfrei sind.
Allerdings können dem Einbau von Fenstern oder Türen in Außenwände oder auch von Dachfenstern Belange des Brandschutzes oder des Nachbarrechts im Wege stehen.