Frage: Ich habe den Artikel Türhöhe gelesen. Ich hätte im Prinzip eine ähnliche Frage, und zwar: Wie breit muss das lichte Türflügelmaß bei einer Hauseingangstüre in einem 6-8-Familienhaus (Neubau) sein? Nach was richtet sich das? Brandschutzanforderungen sind hier keine vorgegeben. Sitz des Objektes in Baden-Württemberg. Habe nirgends wo was gefunden, wo mir eine Antwort drauf geben könnte.
Antwort: Es ist nicht richtig, dass es hierzu keine Vorschriften bezüglich des Brandschutzes gibt. Im Gegenteil, diese sind hierbei entscheidend.
Was allerdings stimmt ist, dass es hierzu auf den ersten Blick keine eindeutigen Vorschriften in Baden-Württemberg zu geben scheint. Unsere Bürokraten haben es, im Gegensatz zu ihren Kollegen aus manchen anderen Bundesländern, noch nicht geschafft, diese Frage durch einen einfachen Satz verständlich zu regeln.
Dennoch ist es geregelt, man muss sich allerdings durch mehrere Paragrafen hangeln und eines vom anderen ableiten.
Zunächst mal zur Frage, ob es für ein Mehrfamilienhaus mit 6-8 Wohneinheiten Brandschutzvorschriften für Rettungswege etc. gibt.
Dazu steht in der Landesbauordnung (LBO) Baden-Württemberg in
§ 28 Treppen, Treppenräume, Ein- und Ausgänge, Flure, Gänge, Rampen
(1) Treppen, Treppenräume, Ein- und Ausgänge, Flure, offene Gänge und Rampen müssen gut begehbar und verkehrssicher sein. Sie müssen in solcher Zahl vorhanden und so angeordnet und ausgebildet sein, dass sie für den größten zu erwarten-den Verkehr ausreichen und die erforderlichen Rettungswege bieten.
(2) Jedes von dem umgebenden Gelände nicht betretbare Geschoß mit Aufenthaltsräumen muss über mindestens eine Treppe (notwendige Treppe) zugänglich sein. Einschub- und Rolltreppen sind als notwendige Treppen unzulässig. Statt notwendiger Treppen können Rampen mit flacher Neigung zugelassen werden, wenn wegen der Nutzung der Geschosse und wegen des Brandschutzes keine Bedenken bestehen.
(3) Jede notwendige Treppe muss in einem eigenen, durchgehenden Treppenraum liegen (notwendiger Treppenraum). Dies gilt nicht für notwendige Treppen in
1. mehrgeschossigen Wohnungen,
2. Wohngebäuden geringer Höhe bis zu zwei Wohnungen und
3. land- und forstwirtschaftlichen Betriebsgebäuden.
Hier sehen Sie in Punkt (3), dass ein notwendiger Treppenraum nur dann nicht nötig ist, wenn es sich um notwendige Treppen in mehrgeschossigen Wohnungen, Wohngebäuden geringer Höhe bis zu zwei Wohnungen oder land- und forstwirtschaftlichen Betriebsgebäuden handelt.
Darunter fällt Ihr Mehrfamilienhaus mit 6-8 Wohneinheiten nicht. Also benötigen Sie ein notwendiges Treppenhaus.
Dazu finden Sie mehr in der Allgemeinen Ausführungsverordnung zur Landesbauordnung (LBOAVO) unter
§ 10 Treppen (zu § 28 Abs. 1 und 2 LBO)
(1) Von jeder Stelle eines Aufenthaltsraumes muss eine notwendige Treppe oder ein Ausgang ins Freie in höchstens 40m Entfernung erreichbar sein.
(2) Die nutzbare Breite notwendiger Treppen muss mindestens 1m, bei Treppen in Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen mindestens 0,8m betragen. Dies gilt nicht für Treppen in mehrgeschossigen Wohnungen. Für Treppen mit geringer Benutzung können geringere Breiten zugelassen werden.
(3) Die tragenden Teile notwendiger Treppen sind herzustellen
1. bei Gebäuden geringer Höhe aus nichtbrennbaren Baustoffen oder aus Hartholz,
2. bei sonstigen Gebäuden aus nichtbrennbaren Baustoffen.
Dies gilt nicht für Treppen in
1. mehrgeschossigen Wohnungen,
2. Wohngebäuden geringer Höhe mit bis zu zwei Wohnungen,
3. land- und forstwirtschaftlichen Betriebsgebäuden.
(4) Treppenstufen dürfen nicht unmittelbar hinter einer Tür beginnen, die in Richtung der Treppe aufschlägt. Zwischen Treppe und Tür ist in diesen Fällen ein Treppenabsatz anzuordnen, der mindestens so tief sein muss, wie die Tür breit ist.
(5) Treppen müssen mindestens einen festen und griffsicheren Handlauf haben. Dies gilt nicht für Treppen
1. in mehrgeschossigen Wohnungen,
2. in Höhe des Geländes oder mit einer Absturzhöhe von nicht mehr als 1m,
3. mit nicht mehr als fünf Stufen oder
4. von Anlagen, die nicht umwehrt werden müssen.
§ 11 Notwendige Treppenräume, Ausgänge (zu § 28 Abs. 1 und 3 LBO)
(1) Jeder notwendige Treppenraum muss auf möglichst kurzem Wege einen sicheren Ausgang ins Freie haben. Der Ausgang muss mindestens so breit sein wie die zugehörigen notwendigen Treppen.
(2) Notwendige Treppenräume müssen an einer Außenwand liegen und in jedem über dem Gelände gelegenen Geschoss Fenster haben, die geöffnet werden können. Eine andere Ausführung der Treppenräume ist zuzulassen, wenn die Benutzung der Treppenräume durch Raucheintritt nicht gefährdet werden kann, eine ausreichende Belüftung sichergestellt ist und, ausgenommen bei Wohngebäuden geringer Höhe, eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden ist.
(3) An notwendige Treppenräume dürfen in einem Geschoss nicht mehr als sechs Wohnungen oder Nutzungseinheiten vergleichbarer Größe unmittelbar angeschlossen sein.
(4) In notwendigen Treppenräumen müssen bis zu ihren Ausgängen ins Freie Verkleidungen, Dämmschichten und Einbauten aus nichtbrennbaren Baustoffen, Fußbodenbeläge aus mindestens schwerentflammbaren
Baustoffen bestehen; dies gilt nicht für Gebäude geringer Höhe. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen.
(5) In notwendigen Treppenräumen von Gebäuden mit mehr als fünf Geschossen und bei innenliegenden notwendigen Treppenräumen ist an der obersten Stelle des Treppenraumes eine Rauchabzugsvorrichtung
mit einem freien Querschnitt von mindestens 1m2 anzubringen, die vom Eingangsgeschoss zu öffnen sein muss. Es kann verlangt werden, dass die Rauchabzugsvorrichtung auch von anderen Stellen aus bedient werden kann. Fenster dürfen als Rauchabzüge ausgebildet werden, wenn sie hoch genug liegen. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn der Rauch auch auf andere Weise abgeführt werden kann.
(6) Sicherheitstreppenräume nach § 15 Abs. 3 Satz 3 LBO müssen folgenden Anforderungen genügen:
1. Sie müssen an einer Außenwand liegen oder vom Gebäude abgesetzt sein und in jedem Geschoss über einen unmittelbar davor liegenden offenen Gang erreichbar sein. Innenliegende Sicherheitstreppenräume
sind zulässig, wenn durch andere Maßnahmen sichergestellt ist, dass sie mindestens so sicher sind wie außenliegende Sicherheitstreppenräume.
2. Die Wände müssen mindestens denselben Feuerwiderstand wie tragende Wände haben und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Öffnungen in diesen Wänden müssen ins Freie führen.
3. Die Treppen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
4. Die Türen müssen rauchdicht und selbstschließend, bei innenliegenden Sicherheitstreppenräumen feuerhemmend und selbstschließend sein.
5. Eine Sicherheitsbeleuchtung und Rauchabzugsöffnungen mit einem freien Querschnitt von mindestens 1m2 müssen vorhanden sein.
Hier können Sie in §10(2) sehen, dass die nutzbare Breite der notwendigen Treppe in Ihrem Fall mindestens 1m betragen muss. In §11(1) wiederum steht, dass der Ausgang aus dem notwendigen Treppenraum ins Freie mindestens so breit sein muss wie die dazugehörigen notwendige Treppe.
Das heißt also für Sie, dass Ihre Hauseingangstür eine lichte Breite von mindestens 1m haben muss.
LBO und LBOAVO finden Sie unter Downloads.