Frage: Ich besitze eine Doppelhaushälfte, welche direkt auf die Baulinie gebaut wurde. Nun möchte ich einen Balkon im Obergeschoss anbauen, der gleichzeitig eine Überdachung der Holzterrasse im Erdgeschoss sein soll. Nach Aussage des Bauamtes darf ich den Balkon max. 1,50m auskragend ausführen. Ich wollte jedoch eine Mindesttiefe von 1,80-2,00m, um eine größere Fläche der Terrasse zu überdachen. Eine Befreiung wird laut Bauamt abgewiesen. Wie groß darf man eine Terrassenüberdachung unabhängig von einem Balkon ausführen. Ich wohne in BaWü.
Antwort: Die Baunutzungsverordnung (BauNVO) besagt in
§ 23 Überbaubare Grundstücksfläche
(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.