Frage: Hallo, ich möchte gerne wissen, wie oft man einen Handwerksunternehmer (z. B. Fensterbauer) zur Mängelbeseitigung auffordern muss, bevor man die Mängel von einer anderen Handwerksfirma beseitigen lassen kann, ohne dabei sich rechtlich falsch zu verhalten.
In meinem Fall hat das Unternehmen seit 1,75 Jahren immer noch nicht die Mängel beseitigt. Ein schriftliches Gutachten liegt zwar nicht vor, aber die Meinung eines technischen Sachverständigen und die eines anderen Handwerker habe ich mündlich bekommen. Nach mehreren Aufforderungen (per Mail und Brief) tut sich aber nichts. Die Handwerksfirma hüllt sich in Schweigen. Obwohl erst die Hälfte der Rechnung bezahlt wurde. Da die Firma keinen kompetenten Eindruck macht und nur "pfuscht" möchte ich die Mängel von einer anderen zuverlässigen Firma beseitigen lassen.
Wie verhalte ich mich hier juristisch korrekt, um die Restforderungen der Firma nicht doch noch bezahlen zu müssen? Ich weiß, dass die Firma dann zwar keine Gewährleistungspflicht mehr besitzt, wenn ein anderer die Mängel beseitigt. Aber irgendwie muss es ja auch mal weitergehen. Wir verlieren von Jahr zu Jahr den Anspruch auf Eigenheimzulage, nur weil Handwerker pfuschen.
Bitte helfen Sie mir mit einem Rat.
Herzlichen Dank dafür.
Antwort: Die Firma ist nach VOB.B zur Beseitigung der Mängel verpflichtet. Bis dies geschehen ist, können Sie Geld einbehalten, was Sie ja auch getan haben.