Frage: zuerst einmal freuen wir uns sehr darüber, dass Sie diesen Dienst anbieten. Die Seite ist gut sortiert und die Fragen stets sehr ausführlich!
Situation: Wir möchten ein Einfamilienhaus im Saarland kaufen. Das Grundstück ist in seiner Längsseite von Westen nach Osten orientiert, ebenfalls das Hauptgebäude mit einer Gesamtlänge von ca. 20 m (Nordmauer ist am Grenzverlauf gebaut).
Am Haus, statisch unabhängig, befindet sich nach Osten hin ein Nebengebäude (Stützmauern jeweils an Grenzverlauf von Nord und Südseite, Asbesthaltige Abdeckung, Zustand z. Teil baufällig). Das ganze Objekt ist freistehend.
Einfamilienhaus = Bausubstanz, Statik und Dachstuhl in einem guten Zustand. Dachhaut teilweise undicht, Außenfassade auzubessern oder zu erneuern.
Erste Frage: Ist der Abbruch des Nebengebäudes genehmigungspflichtig, auch wenn dies nur teilweise geschieht? (Nebengebäude besteht aus aneinandergefügten Objekten)Mit der Asbestentsorgung kennen wir uns jetzt bereits aus.
Zweite Frage: Welche Vorgaben der EnEV sind zu berücksichtigen und inwieweit ist es möglich die ursprünglichen Bauphysikatlischen Eigenschaften des Objektes ("Altbau" BJ 1933) zu erhalten?
Wir möchten auf keinen Fall diese komischen Dämmplatten auf die Fassade dieses Häuschens kleben lassen, sondern das Gebäude diffusionsoffen gestalten. Damit uns das Mauerwerk nicht weiter schimmelt... wie an der Nord- und Westseite bereits geschehen ist durch Regeneinflüsse, kein Keller vorhanden, Anstrich blättert ab...
Dritte Frage: Bei einer Erneuerung der Dachhaut planen wir auf die bestehende Lattung eine Lage Holzfaserplatten zu befestigen (3,5 cm), darauf eine neue Lattung und Dacheindeckung und möchten in diesem Schritt auch gleich die bereits bestehende alte Dachluke (glas) durch ein größeres Dachfenster ersetzen ca. 55 cm breit x 70 cm hoch. Ist diese Maßnahme genehmigungspflichtig?
Unsere Fragen sind sehr umfangreich, aber wir haben versucht uns durch die ganzen Gesetzesvorgaben zu lesen und brauchen Ihre Unterstützung....
Antwort: Zu Ihrer ersten Frage, den Abbruch betreffend, steht dazu in der Landesbauordnung (LBO) unter: