Frage: Wir haben unser Haus in Hanglage gebaut (BW). Um unser Haus dem Gelände anzupassen, befindet sich unser Kellergeschoss auf dem Niveau der unteren Strasse und der obere Teil des Gartens auf EG-Niveau.
Der Nachbar, der jetzt über uns bauen will hat seinen Zugang von der oberen Strasse und will sein komplettes Grundstück eben haben. Dazu will er das Grundstück komplett auffüllen und um keinen Platz zu verlieren eine mind. 3 Meter hohe Mauer auf die Grundstücksgrenze setzen. Das Baurechtsamt hat laut seiner Aussage keine Bedenken gegen diese Mauer. Unsere Grundstückshöhe entspricht nahezu der vorgeschriebenen Höhe (max. 20cm darunter).
Nun meine Fragen:
Ist diese Mauer zulässig bzw. kann das Baurechtsamt diese genehmigen (trotz NRG §11)?
Die Bezugshöhe des Nachbargrundstücks liegt ca. 3,5Meter höher als unsere. Hat dies irgendwelche Auswirkungen?
Laut Bebauungsplan sind strassenseitig keine toten Einfriedungen zulässig. Heisst dies umgekehrt, dass an den anderen Grundstücksgrenzen beliebige tote Einfriedungen zulässig sind?
Unsere Nachbarn hatten ein ähnliches Problem, aber dem darüberliegenden Nachbarn eine 2,5 Meter hohe Mauer an der Grundstücksgrenze zugestanden. Kann sich dies negativ für uns auswirken?
Vielen Dank für Ihre Hilfe!!!
Antwort: §11 des Nachbarrechtsgesetzes (NRG) spielt hier keine Rolle. In §11 geht es, wie Sie sagen, um tote Einfriedungen. Die geplante Mauer des Nachbarn ist aber keine solche.