Boeschung und Gelaender Grundstuecksgrenze

Frage: Hallo H. Schelzel, vielen Dank für diese wunderbare Seite die mir als Elektrotechniker in dem fremden Terrain "Bauregeln" eine riesige Hilfe ist. Für mein Problem habe ich leider nichts passendes gefunden ... Wir bauen hier in BW gerade unsere Aussenanlage. Direkt an einer Grundstücksgrenze liegt eine Gartentreppe unseres Nachbarn, Höhenunterschied ca. 1,20m. - Ist die Lage der Gartentreppe direkt an der Grenze rechtens? Für die Errichtung eines Stellplatzes möchten wir in diesen Bereich unsere Grundstücksseite abgraben, im Abstand von ca. 1,50m zur Grenze liegen wir ca. 1,20m tiefer. - Können wir zur Grundstücksgrenze hin das Gelände aufböschen, Winkel ist kleiner 45° - Müssen wir ein Geländer stellen? (Höhenunterschied größer 90cm, wie geht das bei Schrägen?) - Falls ja, kann ein Geländer auch durch eine Hecke ersetzt werden?

Im voraus Danke für ihre Hilfe, mit meiner Frau haben Sie einen Unterstützer für Stuttgart 21. Ich gestehe keine Meinung zu haben da ich im Detail zu wenig weiß...

Antwort: Hierzu keine Meinung zu haben, ist ja Ihr gutes Recht. Aber vielleicht lassen Sie sich ja trotzdem von Ihrer Frau überzeugen, bei der Volksabstimmung FÜR S21 zu stimmen? :-)
29. May 2011   | Email | Nach oben
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Holzlager Aussenbereich

Frage: meine Frage lautet:" Darf ich als Waldbesitzer (zahle verpflichtend in die landwirtschftl. Berufsgenossenschaft Baden-Württemberg ein) ein Holzlagerschuppen (für Hackschnitzel) mit einem fassungsvermögen von ca. 80m³ im Außenbereich meines Wohnortes (79879 Wutach, Landkr. Waldshut) genehmigungsfrei bauen.

Antwort: Wenn Sie einen forstwirtschaftlichen Betrieb haben, dann dürfen Sie das. Siehe Landesbauordnung (LBO) unter
07. Jan 2011   | Email | Nach oben
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Betriebsinhaberwohnung verkaufen

Frage: mit großem Interesse habe ich auf Ihrer Ratgeberseite Ihren Kommentar zu Folgendem Problem gelesen "...Vom Bauordnungsamt Bremen wird mir vorgeworfen, unberechtigt eine Betriebsleiterwohnung zu nutzen. Die Wohnung wurde 1975 genehmigt, im Bauantrag und Bauschein nur "Betriebserweiterung mit Betriebswohnung" ..." Ihre Antwort lautete "Dass Sie nicht wussten, eine betriebsgebundene Wohnung zu kaufen, ist bedauerlich. Die Schuld dafür können Sie aber nicht anderen geben. Sie hätten sich vor dem Kauf der Wohnung auf dem Baurechtsamt über die Situation informieren können." Meine Situation ist eigentlich umgekehrt: ich habe vor Jahren unwissentlich eine Betriebsleiterwohnung erworben, in der ich selbst als Mieter und dann als Eigentümer fast 12 Jahre gewohnt habe. Diese habe ich nun vor einem Jahr an ein Ehepaar verkauft. Jetzt wirft man mir arglistige Täuschung vor und fordert Schadensersatz und/oder Rückabwicklung des Kaufvertrages. Welche Verordnungen oder Richtlinien sind Ihnen bekannt, die Sie zu Ihrer oben zitierten Antwort geführt haben, daß sich der Käufer einer Wohnung beim Bauamt SELBST kundig machen muß, ob er eine "Wohn-Wohnung" oder eine Betriebsleiterwohnung kauft. Ich wäre Ihnen sehr, sehr dankbar, wenn Sie mir hier Auskunft geben und helfen könnten. Ich bedanke mich dafür, daß Sie Fachlaien hier die Möglichkeit geben, Hilfestellung zu bekommen.

Antwort: Nein, solche Richtlinien sind mir nicht bekannt, das war damals eine subjektive Einschätzung, wenn auch in einem anderen Zusammenhang. Habe mir den Artikel jetzt nochmal durchgelesen und muss gestehen, dass ich in diesem Punkt wohl falsch lag.
07. Jan 2011   | Email | Nach oben
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Keller auf Grenze

Frage: wir stehen noch ganz am Anfang einer Planung für ein EFH in Köln und haben (noch) Fantasien im Kopf. Da das Grundstück mit 15 Meter nicht sehr breit ist, haben wir überlegt, ob wir den Keller nicht größer als das Haus machen könnten. Das Haus wird maximal 11 Meter hoch, 9 Meter Breit und ca. 13 Meter lang. Rechts 3-Meter-Garage, links 3-Meter-Carport. Idee ist nun den Keller bis zur einen Grundstücksgrenze um 3 Meter zu verbreitern (also 12x13 Meter). Bekommt man sowas genemigt? Alternativ würde der Keller Richtung Garten um 4,5 Meter verlängert werden (also 9x17,5 Meter). Müssen die tragenden Außenwände des Hauses direkt über tragenden Wänden im Keller sein? Raumgrößen wären damm im Keller nicht besondes groß. Wenn man die Garage unterkellern dürfte, könnte man den Raum unter der Garage als Werkstatt nutzen und einen Deckendurchbruch zur Garage machen, so dass von unten am Fahrzeug gearbeitet werden könnte? Also eine verschließbare Öffnung von 1,2 x 2 Metern. Vermutlich bräuchte man dann auch einen Ölabscheider, was den Kostenrahmen sprengen dürfte, oder?

Antwort: Was Ihren Kostenrahmen sprengen würde, das kann ich beim besten Willen nicht beurteilen. Wenn Sie in der Werkstatt einen Bodenablauf einbauen wollen, dann bräuchten Sie wohl einen Ölabscheider.
07. Jan 2011   | Email | Nach oben
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Abstand Doppelhaus

Frage: wir sind gerade dabei unser Haus zu planen und haben ständig neue Ideen. Eigentlich haben wir ein Doppelhausgrundstück gekauft und möchten nun allerdings einen Einfamilienhauscharakter beibehalten. Der Frage bei der Stadt nach einem Verbindungselement wurde zugestimmt. Eigentlich wollten wir die beiden Garagen in der Mitte miteinander verbinden. Jetzt möchte unser Nachbar ganz an die Grenze bauen, da er mehr Platz benötigt. Wir jedoch möchten immernoch den EFH-Charakter beibehalten. Was können wir als Verbidnungelement zwischen die beiden Häuser positionieren. Was wäre, wenn man den Kellerabgang (Garten in den Keller) als Verbindungselement nimmt. Geht das oder braucht man da mehr Grenzabstand. Was würden Sie machen. Wir möchten keine komplette Nachbarverbindung, da wir gern mindesten drei Fenster an der Westseite möchten. Vielen Dank für Ihre Hilfe!

Antwort: Ich weiß nicht, wo Sie wohnen, aber eigentlich sind die Regelungen zu diesem Punkt in allen Bundesländern ähnlich oder gleich.
06. Jan 2011   | Email | Nach oben
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Drempelhoehe und Vollgeschoss Schleswig-Holstein

Frage: wir beschäftigen uns aktuell mit einem Neubauvorhaben. Unser favorisiertes Grundstück sieht im B-Plan zwingend 1 Vollgeschoss vor. Weiterhin ist die maximale Drempelhöhe auf 0,70 m 'über der Dachgeschossrohfußbodenhöhe' beschränkt. Weil wir so gerne zwei Vollgeschosse bauen wollten, suchen wir nun nach der optimalen Ausnutzung des Bebauungsplanes. Hierbei sind wir auf Staffelgeschosse gestoßen, die uns fast schon als Lösung unseres Problems vorkommen. Nach der für uns geltenden Landesbauordnung des Landes Schleswig-Holstein gilt ein Geschoss, das auf weniger als 3/4 der Grundfläche des darunterliegenden Geschosses eine lichte Höhe von 2,30 m aufweist, nicht als Vollgeschoss. Daher hoffen wir darauf, ein Staffelgeschoss bauen zu können / dürfen, bspw. unten 100 m², oben < 75 m². Ist dies soweit korrekt? Weiterhin stellt sich uns hierbei die Frage, ob die Limitierung der Drempelhöhe unserem Vorhaben im Weg steht. Ist bei zwingender eingeschossiger Bebauung das Geschoss über dem Erdgeschoss automatisch als Dachgeschoss anzusehen oder bspw. nicht, wenn es sich hierbei um ein Staffelgeschoss handelt, welches durch eine Decke klar vom Dachboden getrennt ist, also nicht nach oben offen gestaltet ist? Die Drempelhöhe bezieht sich laut B-Plan schließlich auf das 'Dachgeschoss'. Wäre also das Staffelgeschoss als Dachgeschoss anzusehen (trotz geplanter Trennung durch Decke vom eigentlichen Dach), würde uns die maximale Drempelhöhe im Dachgeschoss wohl einen Strich durch die Rechnung machen.

Antwort: So ist es. Das macht Ihnen einen Strich durch die Rechnung.
06. Jan 2011   | Email | Nach oben
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Garage unterteilen

Frage: meine wohnung (bayern) befindet sich direkt über einem garagenkomplex, eine garage davon hab ich nun erworben und möchte diese, da sehr gross, nun mit einer wand (optimalerweise trockenbau) mit türe abtrennen um einen separaten lagerraum zu erhalten. was ist hier ggf. hinsichtlich brandschutz zu beachten?! freue mich auf eine antwort! danke für Ihre Mühe vorab!

Antwort: Gar nichts. Es handelt sich ja nicht um einen Aufenthalts- sondern um einen Abstellraum. Ich gehe mal nicht davon aus, dass Sie dort explosive Stoffe lagern wollen.
06. Jan 2011   | Email | Nach oben
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Bauen auf Bauerwartungsland

Frage: ich bin gerade auf Ihre Seite gestoßen und momentan sehr verzweifelt. Vielleicht können Sie uns ja einen Rat geben. Wir haben ein Grundstück auf das wir unser EFH mit Doppelgarage bauen möchten. Das Problem hierbei gestaltet sich so, dass das Grundstück sich momentan auf Bauerwartungsland befindet und ein aktuelles Baugebiet noch ca. 15 Plätze frei hat. Dieses Baugebiet steht auf einem Berg und wir möchten dort nicht hin bzw. auf unserem Grund bauen. Die Gemeinde ist sich momentan uneins, ob sie das Gebiet zu dem auch unser Streifen mit 3000m² fällt erschließen soll. Am 06.09. haben wir eine Bauvoranfrage in der Gemeinde abgegeben. Wir wurden daraufhin schon 3x vertröstet, da sich der Gemeinderat nicht eins wird, ob das neue Baugebiet nun erschlossen wird oder nicht. Der Bgm hat uns mehrmals versichert dass er dafür steht dass wir unseren Plan durchsetzen und hat unsere Bauvoranfrage am 11.11. mit zum Landratsamt gebracht. Dieses hat nun wie folgt geantwortet: Guten Morgen Herr Bürgermeister, wie Sie uns wissen ließen, ist bei der Gemeinde ein Bauantrag zum "Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage" auf den Grundstücken Fl.-Nrn. 156 und 157 je der Gemarkung eingereicht worden. Zur Entscheidungsfindung hinsichtlich des gemeindlichen Einvernehmens haben Sie das Landratsamt um eine Vorabbeurteilung zum geplanten Bauvorhaben gebeten. In Bezugnahme auf das diesbezüglich gemeinsame Telefonat von dieser Woche habe ich mich mit Herrn ... und Herrn ... besprochen. Auf Grundlage des uns vorgelegten Lageplanes wird das Bauvorhaben aus bauplanungsrechtlicher Sicht wie folgt beurteilt: Der beantragte Standort liegt am R ande des Bebauungsplangebietes "Hinter den Gärten" und ist im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde als Wohnbaufläche dargestellt. Das geplante Bauvorhaben ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt dem Außenbereich zuzuordnen und erweist sich daher aus bauplanungsrechtlicher Sicht als nicht genehmigungsfähig. Eine Baugenehmigung ist nur mittels bauleitplanerischer Begleitung möglich. Aus ortsplanerischer Sicht bedarf es zur Realisierung des geplanten Bauvorhabens einer Bebauungsplan-Erweiterungsplanung. Dies ist erforderlich, weil nur so eine geordnete Siedlungsentwicklung gewährleistet und sichergestellt wird, zumal der Flächennutzungsplan der Gemeinde im fraglichen Bereich bereits in einem größeren Umfang neue Wohnbauflächen vorsieht. Das Landratsamt sieht hier daher ein grundsätzliches Planungserfordernis. Eine Freihaltung der später eventuell hier geplanten Erschließungsstraße ist jedenfalls nicht ausreichend. Die Bebauungsplanerweiterung könnte auch ein kleineres Gebiet umfassen. Für eine diesbezügliche Abstimmung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Können Sie uns sagen, was wir genau darunter verstehen dürfen, bzw. was wir nun noch tun können. Kann es denn so schwer sein, auf seinem eigenen Grundstück zu bauen. Wir möchten direkt an ein Haus das zum Ort gehört anschließen, deshalb verstehen wir dies alles nicht wirklich. Zumal bei einer Firma und einem anderen Bauherren dies auf einem Grundstück ca. 500m weiter geklappt hat. Für eine Rückantwort wären wir sehr dankbar.

Antwort: Eigentlich steht ja in dem Schreiben schon alles drin. Versuche mal, es etwas verständlicher auszudrücken.
06. Jan 2011   | Email | Nach oben
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