Architektonische Veraenderung

Frage: Hallo! Wir wohnen in einem Flachdachbungalow-Siedlung aus den 60er/70er Jahren und würden gerne unseren Hauseingang renovieren. Dieser besteht aus einer Haustür und einem Teil (1,60 x 2 m) Glasbausteinen. Diese würden wir gerne durch eine Glasscheibe ersetzen. Es liegt allerdings eine Grunddienstbarkeit vor, nach der wir keine architektonische Veränderung am Haus vornehmen dürfen. Auf Nachfrage erhielten wir nun die Antwort,dass wir die optisch gleichen Glasbausteine (nur energetisch hochwertiger) wieder einbauen müssen und die Haustür wieder diesselbe Farbe haben muss. Meine Frage nun: Wer entscheidet eigentlich, was eine architektonische Veränderung ist.Liegt das im Ermessen des Architekten, der diese Siedlung geplant hat, oder gibt es da bestimmte Vorgaben, was zum jeweiligen Stil eines Hauses zwingend gehört?

Antwort: Vorgaben, was zum Stil eines Hauses gehört, gibt es nicht. Das wäre ja noch schöner, wenn wir jetzt auch noch eine Geschmackspolizei einrichten würden. Obwohl… wenn man sich ansieht, was in den Einfamilienhauswüsten überall so gebaut wird, wäre das vielleicht auch kein Fehler!??? Aber wer würde das kontrollieren? Absolut kompetente und geschmackssichere Beamte?
30. Aug 2010   | Email | Nach oben
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Nachtraegliche Genehmigung Dachgeschossausbau

Frage: 1958, ich war damal 16 Jahre alt, haben meine Eltern den Trockenboden als Wohnung umgebaut. Der vorhandene Raum blieb unverändert, keine Gauben oder Anbauten.Jetzt habe ich das Haus verkauft, kann aber keine Baugenehmigung finden. Da meine Eltern äußerst korrekt waren, denke ich, das eine Genehmigung nicht erforderlich war, Wohnraum war damal sehr knapp. Kann ich jetzt noch Schwierigkeiten nach Verkauf des Hauses bekommen? Gibt es eine nachträgliche Genehmigung oder Abgeltung durch Bußgeld?

Antwort: Da Sie ja nicht mehr Eigentümer des Hauses sind, könnte Ihnen das ja eigentlich egal sein.
30. Aug 2010   | Email | Nach oben
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Anliegerbeitraege nachtraeglich

Frage: Wir planen ein Haus mit zwei Wohneinheiten und einem ausgebauten Dachgeschoss zu kaufen. Im Kaufvertrag steht, das die Kommunal- bzw. Anliegerbeiträge für diesen Ausbau (noch) nicht geleistet wurden und noch erhoben werden können. Ist es möglich, das trotz der schon bestandenen Nutzung des Wohnraums im DG, das Dachgeschoß als Wohnraum nicht genutzt werden kann, bzw. das hier noch Kosten auf uns zukommen könnten, obwohl das Haus als Dreifamilienhaus deklariert wurde?

Antwort: Die Anliegerbeiträge haben mit der Baugenehmigung und der Nutzung Ihres Dachgeschosses nichts zu tun.
30. Aug 2010   | Email | Nach oben
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Decke zwischen Garage und Wohnraum

Frage: wir möchten unser altes Haus abreißen und dann ein Haus aufbauen wo sich im UG und im 2. Stock eine Wohnung befinden soll. In der Mitte würden wir eine Garage integrieren. Wie sieht es hier mit der Brandschutzordnung aus? Müssten wir die Decken zwischen der Garage doppelt verstärken? Oder reicht eine gedämmte Decke? Wir würden uns über eine positive Antwort freuen!

Antwort: Sie haben leider nicht geschrieben, wo Sie wohnen.
30. Aug 2010   | Email | Nach oben
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Totalsanierung

Frage: Es geht um ein Fertighaus ca. 100 qm das Angang 1970 erstellt wurde. Es liegt in einem Tal und die Baubehörde hat einen absoluten Baustopp verhängt. Kann so ein bestehendes Gebäude ohne Genehmigung saniert werde? Neue Außenwände aus Stein, neues Dach neue Fenster (bei alle Maßnahmen soll die ursprüngliche Größe -außer Fenster-) bleiben. D.h. der Grundriss ändert sich nicht.

Antwort: Da handelt es sich wohl weniger um eine Sanierung sondern eher um einen Abbruch und Wiederaufbau, wenn auch nur Schritt für Schritt.
30. Aug 2010   | Email | Nach oben
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Quergiebel Dachaufbau?

Frage: wir sind in der Planung unseres Einfamilienhauses (Rems-Murr-Kreis). Es geht um einen 3. Giebel( L4m x B1m), den wir auf der Südseite mit einem Flachdach bauen wollen. Das Haus hat eine Länge von 11,75 und im B-Plan steht folgendes drin...Dachaufbauten sind zulässig, wenn ihre Länge 1/3 (33%) der Dachlänge je Seite nicht überschreitet. Ihre Einzellänge darf max. 3,8m betragen. Wird die gesamte Länge des Daches mit Dachvorsprung gerechnet oder die Hauslänge? Gilt der Punkt Dachaufbauten überhaupt für einen 3. Giebel oder bezieht es sich nur auf Gauben? Dann müssten wir den Giebel verkleinern, was wir jedoch nicht wollen, da sich im OG das Bad darin befindet. Über eine kurze Info sind wir dankbar.

Antwort: Ein Quergiebel ist kein Dachaufbau, wenn es sich um ein Flachdach handelt, ist es nicht einmal ein Giebel.
19. Aug 2010   | Email | Nach oben
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Wochenendhaus Wohnrecht

Frage: nachdem ich mich nun schon länger mit dem Brandenburgischen Bauamt rum schlage, habe ich mal eine Frage: Wir besitzen ein Grundstück mit knapp 4000 qm Fläche in einem Außenbereich. Das Gebiet ist im FNP als "Sonderfläche für Wochenendnutzung" ausgewiesen. Wir wollen unser dort bestehendes Wochenendhaus mit 80 qm und die Garage mit 30 qm abreißen und neu bauen. Da wir mit meinen Schwiegereltern und meinem Schwager dort regelmäßig gemeinsam Freizeit verbringen wollen, haben wir 170 qm bebaute Fläche für das neue Haus geplant. Nun geschah das Wunder: Wir haben einen positiven Bauvorbescheid, der uns bauplanungsrechtlich ein OK gibt. Lediglich der Naturschutz stellte ein Problem dar. Nach Rücksprache mit der zuständigen Behörde "dürfen" wir Kompensationszahlungen leisten, da wir ja mehr versiegeln, als wir zuvor entsiegeln. Gibt es noch irgendwelche Punkte, an die ich jetzt nicht denke, die aber die Genehmigung noch kippen könnten??? Sind Wege und Fahrspuren auf einem solchen Grundstück ebenfalls genehmigungspflichtig? Ich werde aus der BbgBO leider nicht richtig schlau... UND: Was kann man tun, damit man hier mal Wohnrecht erhält?

Antwort: Mit dem Wohnrecht dürfte es eher schlecht aussehen.
27. Jul 2010   | Email | Nach oben
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Grenze ueberschritten

Frage: Wir haben eine Doppelhaushälfte vom Bauträger gekauft. Bei der Fertigstellung der Außenanlagen wurden die Grenzsteine wieder sichtbar. Nun steht die Haushälfte unserer Nachbarn mit ca. 30 cm auf unserem Grundstück. Da der Zaun an den Häusern ausgerichtet wird, fehlen uns also auch im Garten ca. 35 cm auf 10 m Länge. Insgesamt fehlen uns 8 m² Grundstücksfläche. Kann man da Geld zurückfordern? Muss das Grundstück neu vermessen werden? Wie ist die rechtliche Situation, wenn wir mal verkaufen wollen?

Antwort: Selbstverständlich können Sie da Geld zurückfordern, und das sollten Sie auch.
27. Jul 2010   | Email | Nach oben
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