Frage: Erstmal vielen Dank für Ihre Internetseite! Wir sind gerade in der Bauphase und suchen ständig nach Infos bezüglich Baurechts. Auf Ihrer Seite haben wir sehr viele Antworten auch für unsere Fragen gefunden, aber eine Frage haben wir noch offen und würden uns sehr freuen, wenn Sie uns dazu eine Antwort geben konnten.
Kurze Zusammenfassung zur unserem Bau: NRW, freistehendes EFH, Grenzabstand rechts 4m, links 3m, hinter unserem Garten liegt die Stadtwiese und hinter der Stadtwiese ist das Ackerland.
Wir haben den Keller höher gesetzt, so dass das EG ca. 1m höher über der Gartengeländeoberfläche liegt. Im Wohnbereich am EG ist ein Balkon gebaut, der außerhalb des Baufensters liegt, darum sind die Balkonmaßen nur mit 3m Breit und 1,5 Tief möglich.
Unter dem Balkon ist ein Kellerterrassenfenster. Für das Fenster ist ein Lichtschacht mit gleichen Maßen, 3m Breit und 1,5 Tief erlaubt.
Wir möchten gerne eine Balkontreppe mit ca. 7 Stufen zum Garten (nicht bis zum Keller) anbauen. Unser Architekt hat diese Treppe in Bauplänen nicht angezeichnet.
Haben wir denn noch die Möglichkeit die gewünschte Treppe anzubauen? Brauchen wir dazu eine Genehmigung? Können wir die Treppe als Nebenanlage betrachten?
Auszug aus dem Bebauungsplan, Planungsrechtliche Festsetzungen:
1.Überbaubare Grundstückfläche.zur Errichtung von Wintergärten um bis zu 3 m.
2.zulässigkeit von Nebenanlagen.gem. §§14 Abs.1 und 23. Abs.5 Bau NVO. Außerhalb der Baugrenzen liegende Nebenanlagen, ausgenommen der Einfriedungen, haben zur seitlichen Straßenbegrenzungslinie einen Mindestabstand von 2 m einzuhalten.
Wir würden uns sehr freuen, wenn Sie uns dabei helfen konnten.
Antwort: Eine Nebenanlage ist Ihre Treppe nicht. Sondern eher eine unbedeutende bauliche Anlage, die ebenfalls keiner Genehmigung bedürfen.