Grundstueck teilen und bebauen

Frage: ich habe eine Frage zur Bebauung unseres Grundstücks. Wir haben vor 5 Jahren ein EFH auf einem 1300qm großem Grundstück gekauft (Leichte Hanglage). Im oberen Teil des Grundstücks haben wir ca 80 große Fichten entfernt (wurden zu groß) und festgestellt, dass dort im oberen Bereich ein herrlicher Bauplatz wäre, mit einer schönen Aussicht und viel Sonne. Es gibt dort nur einen direkten Nachbarn (sein Haus ist nach Süden ca 30m entfernt von unserer Grundstücksgrenze) der einem Neubau an besagter Steller zustimmen würde. Wie verhält es sich mit der Baugenehmigung auf einem bereits bebautem Grundstück ? Unser Plan war es das Grundstück zu teilen. (etwa 700qm für den Neubau und 600qm für das bestehende Haus.(Für das es sogar schon einen Käufer gäbe) Ist sowas vom Grundsatz her möglich? Welche Auflagen müssten erfüllt sein? Vielen dank im Voraus für Ihre Bemühungen.

Antwort: Ein Grundstück in mehrere teilen können Sie natürlich. Dies ist mit Kosten, u.a. durch die Vermessung und die Eintragung ins Liegenschaftskataster verbunden.
02. Feb 2010   | Email | Nach oben
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Handlauf Gartentreppe

Frage: ich habe in Taunusstein (Hessen) in dem Weg zum Haus eine 3-stufige Treppe. Ist es nach der Hessischen Bauordnung notwendig, einen Handlauf anzubringen?

Antwort: Nein, für eine dreistufige Treppe im Garten brauchen Sie keinen Handlauf. Außer, es geht daneben senkrecht in die Tiefe mit einer Absturzhöhe von mehr als 1m. Dann bräuchten Sie eine Umwehrung, ob Treppe oder Weg.
11. Jan 2010   | Email | Nach oben
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Waschraum und Fahrradabstellplatz

Frage: ist in einem neu zu errichtendem 6-Familien-Haus ein gemeinsamer Waschraum Pflicht? Wie ist es mit einem Fahrradraum oder alternativ Fahrradstellplätze?

Antwort: Da ich nicht weiß, wo Sie wohnen, werde ich Ihre Frage auf Basis der Landesbauordnung (LBO) Baden-Württemberg beantworten.
10. Jan 2010   | Email | Nach oben
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Genehmigung Sanierung Bayern

Frage: Wir interessieren uns für den Kauf eines alten Bauernhauses in Bayern. Die Bausubstanz ist sehr schlecht; daher kann es sein, dass ein Abriss der Außenmauern des Wohngebäudes bis zum Dachstuhl eventuell erforderlich ist. Das können wir aber momentan noch nicht abschätzen. Wir möchten das Haus gerne selber renovieren und den Dachstuhl stehen lassen, da dieser noch in Ordnung ist. Ist für den Abriss und Wiederaufbau der Außenmauern im gleichen Bauernhofstil eine Baugenehmigung erforderlich? Wenn ja: ich habe Architektur fertig studiert, bin aber noch nicht in der Architektenkammer eingetragen (Baby direkt nach dem Studium, momentan Elternzeit). Darf ich die Baugenehmigung einreichen? Was darf ich generell einreichen bzw. was muss man für eine Renovierung in unserem Fall überhaupt genehmigen lassen? Vielen Dank!

Antwort: Laut Bayerischer Bauordnung (BayBO) sind Änderungen tragender oder aussteifender Bauteile nur innerhalb von Wohngebäuden verfahrensfrei. Siehe
10. Jan 2010   | Email | Nach oben
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Abstand und Vollgeschoss Schleswig-Holstein

Frage: vielen Dank für Ihr Angebot! Wir sind ratlos in Schleswig-Holstein. Wir sind in diesem Jahr mit, trotz oder wegen unseres bisherigen Planers bereits mit zwei Entwürfen und einer Bauvoranfrage beim Bauamt gescheitert. Jetzt suchen wir den RICHTIGEN ARCHITEKTEN für unser Einfamilienhaus, zwei Büros haben wir angefragt. Nach einem sehr angenehmen Gespräch mit einem Architekten, bitte ich Sie zur Einschätzung der Situation um Ihren fachlichen Rat in zwei Fragen: 1. Abstandsflächen Im B-Plan steht nichts darüber, laut (neuer seit Mai 2009) Landesbauordnung S-H 3m ( regulär, anders auch 0,4h...), ebenso laut Bauamt. Laut Architekt sind es 2,5 m. Gibt es Sonderregelungen, Ausnahmen...? 2. Luftraum Eingeschossig mit ausgebautem Dachgeschoss, (Satteldach) sagt der B-Plan: "Staffelgeschosse sind Vollgeschosse, wenn sie über mindestens drei Viertel der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses eine Höhe von mindestens 2,30m haben; die Höhe der Geschosse wird von der Oberkante des Fussbodens bis zur Oberkante des Fussbodens der darüber liegenden Decke, bei Geschossen mit Dachflächen bis zur Aussenkante der Dachhaut gemessen." Wir wollten gerne in einem Raum Luftraum lassen. Erst dachte unser Planer und wir dass Luftraum ( da ja kein Fussboden) nicht zur Berechnung der Eingeschossigkeit zählt. Laut mündlicher Aussage des Bauamtes zählt Luftraum seit 2006 genauso wie Raum mit Fussboden. Wir erzählten von den bisherigen Versuchen, Plänen, Scheitern... Der Architekt sagte Luftraum zählt nicht zur Berechnung (der Einschossigkeit, 75% Regel). Wo können wir das Nachlesen? Oder ist das Auslegungssache? Vielen Dank für Ihre Mühe!

Antwort: Kann es sein, dass der Kollege aus einem anderen Bundesland stammt? Vielleicht aus Hamburg? Dort beträgt die Abstandsfläche 2,50m. In Schleswig-Holstein sind es aber 3m. Siehe LBO unter
10. Jan 2010   | Email | Nach oben
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Bebauungsplan ohne GRZ

Frage: wir haben in BW einen Bauplatz gekauft. Es besteht ein Bebauungsplan, in dem keine GRZ, sondern nur die GF EFH festgelegt ist (144m² als Maximalgrösse für ein EFH). Die Bauplätze in diesem Gebiet für EFHs müssen lt. Bebauungsplan mindestens 300m² gross sein. Wir haben nun im Kenntnisgabeverfahren unseren Antrag eingereicht und (nach Zustimmung durch Gemeinde und den Bauausschuss der Betroffenen Stadt) eine Ankündigung der Ablehnung für unseren Antrag vom Landratsamt erhalten. Begründung: Überschreitung der versiegelten Flächen nach BauNVO § 19 Abs. 4. Unser Lageplanverfasser hatte - da fehlende GRZ - alle unsere versiegelten Flächen auf die im Bebauungsplan festgelegten 144m² Hausfläche bezogen. Unser Grundstück ist 575m² gross. Jetzt die Frage: ist es üblich, die versiegelten Flächen auf eine im Bebauungsplan genannte Hausgrundfläche zu beziehen, wenn keine GRZ vorliegt? Denn: die errechnete GRZ unterscheidet sich beträchtlich, wenn man die Fläche von 144m² auf entweder 300m² (Grundstücksminimalgrösse) oder auf 575m² bezieht. In meinen Augen entspricht dies keinem Gleichheitsgrundsatz, denn das würde ja bedeuten, dass ich ein kleineres Grundstück im Verhältnis viel stärker versiegeln darf als ein grösseres Grundstück... Ich selbst hatte angenommen, dass bei einer fehlenden GRZ etwas "angenommen" wird, z.B. 0,4 in einem Allgemeinen Wohngebiet. Haben Sie hiermit Erfahrung? Herzlichen Dank für Ihre Rückantwort.

Antwort: Es wird sich um einen alten Bebauungsplan aus der Zeit vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes (BBauG), dem Vorgänger des Baugesetzbuches (BauGB), 1960 und der ersten Baunutzungsverordnung (BauNVO) 1962 handeln. Solange dieser heutigen Vorschriften nicht widerspricht, ist er weiterhin gültig.
07. Jan 2010   | Email | Nach oben
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Garage Aussenbereich

Frage: folgender Sachverhalt: Hinter meinem Haus befindet sich ein weiteres Grundstück von mir welches durch einen Feldweg (Wirtschaftsweg)zugänglich ist. Dieses Grundstück ist in den Lageplänen als "Wildnis" deklariert. Besteht die Möglichkeit mit einer Genehmigung eine Garage zu errichten oder wird das grundsätzlich ausgeschlossen?

Antwort: „Wildnis“ ist kein Begriff, den Sie in irgendwelchen Bauvorschriften finden werden. Es wird sich aber auf jeden Fall um ein Grundstück im Außenbereich handeln.
07. Jan 2010   | Email | Nach oben
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Abstand Anbau BW

Frage: erstmal vielen Dank fuer die schoene Website incl. VFB-Teil! Ich haette folgende Architektur-Frage: Ich plane einen Anbau an ein bestehendes Haus in Baden-Wuerttemberg. Der Anbau soll ein zweigeschossiger (incl. Pultdach) Baukoerper mit den Massen 9m x 5m (Breite x Tiefe) sein, direkt hinter dem jetzigen Haus. Aus Gruenden der Belichtung wuerde ich gerne auf der einen Seite den normalen Grenzabstand von 2,50m etwas unterschreiten. In der LBO habe ich folgendes gefunden: "(6) Bei der Bemessung der Abstandsfläche bleiben außer Betracht [...] Vorbauten wie Wände, Erker, Balkone, Tür- und Fenstervorbauten, wenn sie nicht breiter als 5m sind und nicht mehr als 1,5m, bei Wänden und Dächern aus lichtdurchlässigen Baustoffen (Wintergärten) nicht mehr als 2m vortreten und von Nachbargrenzen mindestens 2m entfernt bleiben." Darf ich den gesamten Anbau, da er ja seitlich nur 5m tief ist, bis auf 2m an die Grenze setzen? Oder gilt der Anbau nicht als "Vorbau"? Falls nein, duerfte ich wenigstens im Erdgeschoss bis auf 2m an die Grenze? N.B.: das Nachbarhaus hat an jener Grenze eine 1m hohe Terrasse die bis an die Grenze reicht.

Antwort: Eigentlich beantworten Sie Ihre Frage mit den Angaben zu Breite und Tiefe Ihres Anbaus und dem Zitat aus der LBO ja schon selbst. Hier nochmal das Zitat aus der LBO:
07. Jan 2010   | Email | Nach oben
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