Frage: wir haben in Lübeck ( Schleswig- Holstein ) ein 2 Familienhaus geerbt. Bisher ist die fremdvermietete obere Wohnung durch eine gewendelte Innentreppe, die durch die untere Wohnung meiner Mutter an Schlafzimmer, Wohnzimmer, Esszimmer und Küche vorbei zu erreichen .
Das Badezimmer der unteren Wohnung lässt sich nur über diesen kleinen Flur erreichen. Wir haben jetzt einen Bauantrag für eine Außentreppe gestellt.
Die Abstandsfläche zum Nachbargrundstück beträgt 2,10m .Als Begründung für die Unterschreitung der Abstandsfläche von 3,00 m schrieb ich folgendes: Antrag auf Gewährung einer Befreiung für die geplante Abweichung von den Vorschriften der Landesbauordnung §6 Abstandsflächen (LBO)
Hiermit beantrage ich die Befreiung für die geplante Abweichung von den Vorschriften der Landesbauordnung §6 Abstandsflächen (LBO) mit folgender Begründung.
Das Haus S_Str. 5a verfügt über 2 Wohneinheiten. In der unteren Wohnung lebte bis zum August 2008 meine Mutter. Die obere Wohnung wird seit 37 Jahren von der Mieterin Frau F. bewohnt. Frau F. ist mittlerweile 87 Jahre alt und möchte ihren Lebensabend in dieser Wohnung verbringen. Der Treppenaufgang zur oberen Wohnung führt direkt durch die untere Wohnung, vorbei an Schlafzimmer, Wohnzimmer und Küche. (Siehe Foto).
Es handelt sich bei dieser alten Treppe um eine gewendelte Treppe, die für Frau F. schwierig zu begehen ist. Außerdem befinden sich im unteren Eingangsbereich noch zwei weitere Stufen die für sie gefährlich zu begehen sind. Da wir als Erbengemeinschaft bemüht waren Frau F. weiterhin in ihrer gewohnten Umgebung wohnen zu lassen, haben wir mit den Käufern des Hauses nach Lösungen gesucht.
Da auch der Aspekt der Wohnungstrennung für beide Seiten ein wichtiges Argument ist, entschlossen wir uns, unteren und oberen Wohnbereich zeitgemäß voneinander zu trennen.
Da die neuen Eigentümer beabsichtigen, den oberen Wohnbereich zu einem späteren Zeitpunkt eigen zu nutzen, erscheint uns die Lösung mit einer geraden Außentreppe als die vernünftigste.
Die ältere Mieterin könnte so die Übergangstreppe bequemer begehen und beide Wohnparteien hätten ihren eigenen Intimbereich.
Das vorhandene große Fenster kann so ohne aufwändige Umbauarbeiten zum oberen Wohnungseingang mit Haustür umgeändert werden.
Zu einem späteren Zeitpunkt könnte dann ohne große Mühen der Rückbau, das heißt Abbau der Außentreppe und Wiederinbetriebnahme der Innentreppe erfolgen.
Ich beantrage daher eine zügige Gewährung dieser Baumaßnahme.
Das Bauamt meinte es gäbe wohl keine Probleme mit der zügigen Genehmigung wenn die Nachbarin die Zustimmung geben würde.
Die Nachbarin sieht aber in dieser Maßnahme keine Notwendigkeit und hat ihre Zustimmung nicht gegeben.
Nun meine Frage: Was muss ich tun , um auch ohne Genehmigung der Nachbarin die geplante Außentreppe vom Bauamt genehmigt zu bekommen ?
Ist es richtig, dass eine Hauseingangstreppe ein untergeordnetes Bauteil sein kann und somit bei der Bemessung von Abstandsflächen außer Betracht bleibt ?
mit freundlichen Grüßen aus Lübeck
Antwort: In der Landesbauordnung (LBO) S-H steht unter