Frage: auf unserem Grundstück in BaWü steht neben zwei notwendigen Stellplätzen ein Carport-ähnlicher Unterstand. An dieser Stelle sind keine Stellplätze zulässig, allerdings ohne weiter Ausnahme Nebenanlagen. Der Unterstand hat ein Bruttovolumen von weniger als 40 m3 und erfüllt auch sonst alle Anforderungen für ein verfahrensfreies Vorhaben nach §50 LBO-BW. Für die Baugenehmigung des Wohnhauses war er zur Kenntnis bereits im Plan und den Ansichten dargestellt worden und blieb ohne Widerspruch.
Nun hat allerdings die Baubehörde offenbar gesehen, dass wir den Unterstand auch mal als Carport benutzt haben, sprich da stand ein Auto drunter und sie haben gleich ein Foto gemacht. Wir haben einen Brief bekommen, dass wir einen "Carport ohne Baugenehmigung" hätten. Wir wurden aufgefordert, den Carport "rückzubauen" bzw. die "Nutzung als Carport" aufzugeben.
Wenn ein Nebengebäude baurechtlich zulässig ist und bisher als Nebengebäude auch nicht von der Behörde in Frage gestellt wurde, welche Nutzung macht daraus eine Garage oder einen überdachten Stellplatz, sprich: gibt es eine (un)schädliche Nutzung mit oder durch Autos? Darf der Nachbar auch nicht mehr vor seiner Garage halten oder parken, weil die Zufahrt keine Stellplatzfläche ist?
Weiter gedacht:
Die Einschränkungen des B-Plans zu Stellplätzen und Garagen sind ziemlich massiv, ohne dass dafür überzeugende Gründe angeführt werden (Begründung zum B-Plan). Die planerischen Ziele sollten sich aus heutiger Sicht sehr wohl auch mit weniger rigiden Vorgaben erreichen lassen.
Wenn man die Grundstücksbesitzer interviewen würde, gäbe es vermutlich eine breite Mehrheit, für eine dezente "ein Carport für jeden"-Lösung.
Sollte man versuchen, eine B-Plan-Änderung im vereinfachten Verfahren anzustrengen? Durch die Behörde oder durch den Gemeinderat?
Oder sollte man einen Befreiungsantrag von 50 Grundstückseigentümern stellen, der genau erläutert, welche Befreiung in welchem Umfang und mit welchen Zielen im Zusammenhang mit dem gesamten B-Plan angestrebt wird?
Vielen Dank im voraus,
der Universal-Unterstand-Eigentümer
Antwort: Ihr Nachbar wird vor seiner Garage auch weiterhin parken dürfen. Eine Nutzung des „Unterstandes“ mit oder durch ein Auto, das von der Behörde nicht als unzulässiger Stellplatz angesehen würde, liegt außerhalb meiner Vorstellungskraft. Die Leute auf dem Amt sind auch nicht blöd und lassen sich, wie Sie und ich, nur äußerst ungern verarschen.