Unterstand oder Carport

Frage: auf unserem Grundstück in BaWü steht neben zwei notwendigen Stellplätzen ein Carport-ähnlicher Unterstand. An dieser Stelle sind keine Stellplätze zulässig, allerdings ohne weiter Ausnahme Nebenanlagen. Der Unterstand hat ein Bruttovolumen von weniger als 40 m3 und erfüllt auch sonst alle Anforderungen für ein verfahrensfreies Vorhaben nach §50 LBO-BW. Für die Baugenehmigung des Wohnhauses war er zur Kenntnis bereits im Plan und den Ansichten dargestellt worden und blieb ohne Widerspruch. Nun hat allerdings die Baubehörde offenbar gesehen, dass wir den Unterstand auch mal als Carport benutzt haben, sprich da stand ein Auto drunter und sie haben gleich ein Foto gemacht. Wir haben einen Brief bekommen, dass wir einen "Carport ohne Baugenehmigung" hätten. Wir wurden aufgefordert, den Carport "rückzubauen" bzw. die "Nutzung als Carport" aufzugeben. Wenn ein Nebengebäude baurechtlich zulässig ist und bisher als Nebengebäude auch nicht von der Behörde in Frage gestellt wurde, welche Nutzung macht daraus eine Garage oder einen überdachten Stellplatz, sprich: gibt es eine (un)schädliche Nutzung mit oder durch Autos? Darf der Nachbar auch nicht mehr vor seiner Garage halten oder parken, weil die Zufahrt keine Stellplatzfläche ist? Weiter gedacht: Die Einschränkungen des B-Plans zu Stellplätzen und Garagen sind ziemlich massiv, ohne dass dafür überzeugende Gründe angeführt werden (Begründung zum B-Plan). Die planerischen Ziele sollten sich aus heutiger Sicht sehr wohl auch mit weniger rigiden Vorgaben erreichen lassen. Wenn man die Grundstücksbesitzer interviewen würde, gäbe es vermutlich eine breite Mehrheit, für eine dezente "ein Carport für jeden"-Lösung. Sollte man versuchen, eine B-Plan-Änderung im vereinfachten Verfahren anzustrengen? Durch die Behörde oder durch den Gemeinderat? Oder sollte man einen Befreiungsantrag von 50 Grundstückseigentümern stellen, der genau erläutert, welche Befreiung in welchem Umfang und mit welchen Zielen im Zusammenhang mit dem gesamten B-Plan angestrebt wird? Vielen Dank im voraus, der Universal-Unterstand-Eigentümer

Antwort: Ihr Nachbar wird vor seiner Garage auch weiterhin parken dürfen. Eine Nutzung des „Unterstandes“ mit oder durch ein Auto, das von der Behörde nicht als unzulässiger Stellplatz angesehen würde, liegt außerhalb meiner Vorstellungskraft. Die Leute auf dem Amt sind auch nicht blöd und lassen sich, wie Sie und ich, nur äußerst ungern verarschen.
22. Aug 2009   | Email | Nach oben
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Gelaender und Balkontuer Saarland

Frage: Hallo! Wir (aus dem Saarland) möchten gerne um das Flachdach auf unserer Garage ein Geländer anbringen, um diese als Balkon zu nutzen. Ist dieses Vorhaben genehmigungspflichtig? Des Weiteren müsste das Fenster über der Garage durch eine Tür ersetzt werden. Brauchen wir dafür eine Baugenehmigung?

Antwort: Für den Ersatz des Fensters durch eine Tür brauchen Sie keine Genehmigung. Siehe Landesbauordnung (LBO) unter
22. Aug 2009   | Email | Nach oben
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Groesse Terrasse

Frage: Wir beabsichtigen eine Terrasse in BW an unser neugebautes Haus anzusetzen. Unsere Frage lautet: Wie groß und wie hoch darf die Terrasse gebaut sein. Wenn die Terrasse ebenerdig mit dem Rasen abschliesst, sind auch hier nur 30 m2 erlaubt?

Antwort: Die 30m², auf die Sie anspielen, haben nichts mit der Größe Ihrer Terrasse zu tun.
22. Aug 2009   | Email | Nach oben
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Sichtschutz Hoehe BW

Frage: es geht um die Einfriedung an einer Grundstücksgrenze eines Zwei-Familienhauses aus den 60ern innerorts in BW. Die Grenze wird durch einen ca. 1m hohen Holzzaun auf einer kleinen Mauer markiert. Da der Nachbar unmittelbar am Zaun seine ca. 2,5 m große Hecke unkontrolliert wuchern lässt, wachsen die Äste bis zu der anderen Seite herüber. Um das einzudämmen planen wir, einen Sichtschutzzaun aufzustellen, der das Kraut zurückdrängt. Nach den entspr. § des Nachbarschaftsgesetzes ist die Hecke so nicht zulässig, demnach müsste der Sichtschutz ebenso nicht zulässig ca. 2m hoch und weniger als 50 cm Abstand zur Grenze haben. Wenn der Nachbar mit der Errichtung des Sichtschutzes einverstanden ist, müsste das ganze eigentlich kein Problem sein? Weiterhin ist die Frage, ob der Sichtschutz auch eine hochgezogene Mauer sein kann, oder unterliegt das irgendeiner Genehmigung?

Antwort: Nach dem Nachbarrechtsgesetz ist weder die Hecke Ihres Nachbarn noch der von Ihnen angedachte Sichtschutzzaun zulässig. Siehe
22. Aug 2009   | Email | Nach oben
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Dachbodenausbau Hoehe

Frage: Wir interessieren uns für eine Wohnung mit darüberliegendem Dachboden ( Zugang nur über die Wohnung). Wir würden diesen bei Kauf gerne noch ausbauen und als zusätzliche Wohnfläche nutzen (Kinder oder Schlafzimmer). Das Problem dabei ist: Das Dach hat eine Neigung von 45° auf der einen und 65° auf der andern Seite und eine Giebelhöhe (vom Dachbodenboden bis zur Deckenspitze innen) von nur 2,15m ungedämmt. Das heißt nach dem Ausbau haben wir vielleicht eine Raumhöhe von 1,95m bis 2,00 Meter. Dürfen wir das überhaupt, wenn wir den Raum nur selber nutzen oder müssen wir die Raumhöhe von 2,2m einhalten?

Antwort: Dieser „Raum“ erfüllt natürlich in keinster Weise die Anforderungen für Aufenthaltsräume. Auch ist die Nutzbarkeit meiner Meinung nach äußerst eingeschränkt.
22. Aug 2009   | Email | Nach oben
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Gaube Genehmigung

Frage: Ich habe vor am Dach eine Gaube anzubringen, doch ich weiss nicht so recht, wo ich mich informieren kann und was es denn alles zu beachten gibt (Mindestabstand zu den Giebeln z.B.). Ich habe ein Bild von der Außenwand des Hauses mitgeschickt und eines vom Raum innen, um das Ganze etwas besser abschätzen zu können, ob das überhaupt möglich ist, oder ob schon anfangs gesagt werden kann, dass das (rechtlich) unmöglich ist. Die Gaube sollte eine Schleppdachgaube werden (spezielle Erlaubnis notwendig, um das ganze möglichst komplett Glas herzustellen?). Auf dem ersten Bild sieht man das ganze Dach und das bereits vorhandene Dachfenster, auf dem zweiten Bild das Zimmer von innen (Als grober Ansatzpunkt der Maße kann hier ebenfalls das Dachfenster dienen). Bild 1: http://www1.xup.in/exec/ximg.php?fid=18533767 Bild 2: http://www.xup.in/dl,13109983/IMG_1016.JPG/ Was könnten Probleme darstellen? Die breits vorhanden Gaube? Vorschriften bezüglich Abstand zum Kamin?

Antwort: Ob Sie Ihre Gaube in Glas oder sonstwas bauen spielt erstmal keine Rolle, außer in Ihrem Bebauungsplan oder der Gaubensatzung Ihrer Gemeinde ist dafür etwas festgelegt.
18. Aug 2009   | Email | Nach oben
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Gelaender und Standsicherheitsnachweis NRW

Frage: wir, wollen in NRW/Bergkamen, über neu gebauten Anbau eine Terasse erstellen um so auch vom Garten in die 1-OG rein und raus gehen können. Unsere Frage: - wie hoch muss der Terassengeländer aus Metall sein? 80cm oder 90cm? Weil der von Bauamt Bergkamen uns erzählt, dass dieser geländer max. 60cm hochsein darf. Wenn wir unseren Nachbarn anschauen, sind Sie alle min 90 cm hoch...warum müssen wir es bei 60cm belassen ? 2.Frage: Einen Wendeltreppe ( Baugenehmigung haben wir bekommen) wird an dieser terasse angeschlossen /angebaut werden. Wiederrum will der Beamter, einen Nachweiss über: STandsicherung haben. Dafür haben wir einen 1m² betonplatte ( 10cm dick) unter dieses Treppe gelegt und die Schrauben fur dass fuss an diesem betonplatte angebracht...So dass der Treppe auch wirklich standsicher ist. Dass Obere Sicherung wird an die Terassengeländer angebarcht, so fern es fertiggebaut worden ist. Ist dieser Massnahme als: Nachweiss über Standsicherung geeignet? Oder was genau will den der Herr Beamter von uns haben ? Vielen Dank für Ihren Feedback.

Antwort: Den Standsicherheitsnachweis müssen Sie von einem Statiker erstellen lassen und anschließend auf dem Baurechtsamt einreichen.
17. Aug 2009   | Email | Nach oben
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Grenzabstand Gaube NRW

Frage: wir sind Eigentümer einer Doppelhaushälfte in NRW. Wir wollten Dachgauben errichten. Doch nun teilte uns das Bauamt mit, dass man uns die Genehmigung nicht erteilen würde, obwohl wir den Abstand von 1,30m einhalten. Grund sei ein Urteil, dass letztes Jahr rechtskräftig geworden ist. Wir sind entsetzt, da wir seit Okt. letzten Jahres mit dem Bauamt in Kontakt stehen und nun alles für den Bauantrag vorbereitet haben. Lt. Auskunft des Bauamtes müsste "auf einmal" die Einverständniserklärung des Nachbarn eingeholt werden. Was das Problem ist. Das nachbarschaftliche Verhältnis ist seit Jahren verstritten. Lt. Bauamt kann die Dachgaube mit einem Abstand von 3m errichtet werden ohne Einverständniserklärung des Nachbarns. Dies kommt für uns nicht in Betracht. Was können wir tun um doch noch die Dachgauben mit einem Abstand von min. 1.30m zu errichten?

Antwort: Ich habe mal gestöbert und bin auf der Internetseite der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen fündig geworden.
17. Aug 2009   | Email | Nach oben
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